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LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.06.2007 - 3 ER 144/07 AS
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bei stationärer Rehabilitationsmaßnahme zur Drogenentwöhnung nach Haft
1. Einem Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II kann der Aufenthalt in einer stationären Rehabilitationsklinik zur Drogenentwöhnung im Anschluss an eine Inhaftierung bei Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG nicht gleichgestellt werden, so dass er Leistungen nach dem SGB II nur dann ausschließt, wenn er mindestens sechs Monate dauert.
2. Die während der stationären Maßnahme gewährte Vollverpflegung stellt einen geldwerten Vorteil und damit Einkommen nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II dar. Sie ist mit 35% der vollen Regelleistung anzurechnen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AlgIIV § 2 Abs. 4
,
BtMG § 35
,
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1 § 20 § 7 Abs. 4
Vorinstanzen: SG Koblenz 12.04.2007 S 13 ER 99/07 AS

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