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LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.06.2006 - 5 ER 57/06 KR
Rechtsschutzinteresse in Wettbewerbsstreitigkeiten, Prämien für Werbung von Mitgliedern
1. Für das Erlöschen des Bedürfnisses an gerichtlichem Rechtsschutz im Rahmen eines wettbewerbsrechtlich geprägten Verfahrens reicht eine einfache Unterlassungserklärung nicht aus. Es ist erforderlich, dass der Anspruchsgegner eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat.
2. Eine an Mitglieder der Krankenkasse gerichtete Auslobung einer Prämie für die Werbung von Neumitgliedern, deren Höhe 0,7 vH der monatlichen Bezugsgröße überschreitet, verstößt gegen die "Gemeinsamen Wettbewerbsgrundsätze der Aufsichtsbehörden der gesetzlichen Krankenversicherung vom 19.3.1998 in der Fassung vom 20.10.2000".
3. Versucht eine Krankenkasse, Dritte mit einem Auslobungsbetrag in Höhe von 75,00 _ als Laienwerber zu gewinnen, so stellt dies einen Verstoß gegen die Wettbewerbsgrundsätze und die berechtigten Belange anderer Krankenversicherungsträger dar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGG § 86b Abs. 2
,
UWG § 1 § 12 § 3
Vorinstanzen: SG Mainz 21.12.2005 S 7 ER 188/05 KR