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LSG Saarland, Urteil vom 10.03.2021 - 7 U 17/18
Anspruch auf Verletztengeld Anforderungen an Prognoseentscheidungen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
1. Eine von der Verwaltung vorzunehmende Prognose ist vom Gericht dahingehend zu prüfen, ob der festgestellte Sachverhalt den Schluss auf die hypothetische Tatsache erlaubt. Eine Prognose ist fehlerhaft, wenn Tatsachen nicht richtig festgestellt oder nicht alle Umstände richtig gewürdigt sind oder die Prognose auf unrichtigen oder unsachlichen Erwägungen beruht. Der Auffassung des LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 20.3.2014 - L 10 U 2744/12 Rn. 45, 46), wonach die im Rahmen der Feststellung des Endes eines Anspruchs auf Verletztengeld nach § 46 Abs. 3 Satz 2 SGB VII erforderliche Prognose, dass Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) nicht zu erbringen seien, gerichtlich in vollem Umfang zu überprüfen sei, ohne dass dem Unfallversicherungsträger insoweit ein Beurteilungsspielraum zustehe, schließt sich der Senat nicht an.
2. Die Begründung für die nach § 46 Abs. 3 S. 2 SGB VII zu treffende Prognose kann von der Widerspruchsbehörde nachgeholt werden (entgegen LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.4.2013 - L 3 U 269/11).
Normenkette:
GG Art. 19 Abs. 4
Vorinstanzen: SG Saarbrücken 23.04.2018 S 4 U 106/13
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts das Saarland vom 23.4.2018 sowie der Bescheid der Beklagten vom 22.8.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.4.2013 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Verletztengeld über den 9.9.2012 hinaus zu zahlen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Instanzen.
Die Revision wird zugelassen.

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