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LSG Sachsen, Beschluss vom 13.11.2014 - 1 KR 260/14 B ER
Krankenversicherung - allgemeine Krankenbeobachtung; Anordnungsanspruch; Anordnungsgrund; Behandlungssicherungspflege; einstweilige Anordnung; einstweiliger Rechtsschutz; Folgenabwägung; häusliche Krankenpflege; HKP-Richtlinie; Leistungen für die Vergangenheit; spezielle Krankenbeobachtung
1. Drohen im Einzelfall ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, darf die Sach- und Rechtslage im Rahmen der Prüfung des Anordnungsanspruches nicht nur summarisch geprüft werden, sondern muss vollumfänglich erfolgen. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen.
2. Die Beobachtung eines Versicherten durch eine medizinische Fachkraft wird grundsätzlich von dem Anspruch auf Behandlungssicherungspflege erfasst, wenn die medizinische Fachkraft wegen der Gefahr von ggf. lebensgefährdenden Komplikationen jederzeit einsatzbereit sein muss. Soweit die HKP-Richtlinien medizinisch notwendige Maßnahmen von der häuslichen Krankenpflege ausnehmen, sind sie für die Gerichte nicht bindend (Anschluss an BSG, Urteile vom 17.03.2005 - B 3 KR 35/04 R- juris Rn. 23 und vom 10.11.2005 - B 3 KR 38/04 - juris Rn. 19).
3. Die Bejahung eines Anordnungsgrundes scheidet grundsätzlich aus, soweit Leistungen für die Vergangenheit begehrt werden.
4. Das Eilverfahren ist nicht der geeignete Ort zur Durchführung umfangreicher Beweisaufnahmen.
Normenkette:
SGB V § 37 Abs. 2 S. 1 Hs. 1
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 1
,
GG Art. 19 Abs. 4
,
Anlage zur Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie Nr. 24
Vorinstanzen: SG Chemnitz 15.10.2014 S 15 KR 439/14 ER
I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 15. Oktober 2014 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig ab 13. November 2014 bis zum 10. Februar 2015 täglich zehn Stunden häusliche Krankenpflege durch eine medizinische Fachkraft an sieben Tagen pro Woche zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin zwei Drittel ihrer außergerichtlichen Kosten aus beiden Instanzen zu erstatten.

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