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LSG Sachsen, Urteil vom 19.09.2019 - 3 AS 385/18
Versäumung der Berufungsfrist im sozialgerichtlichen Verfahren Unzulässigkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei fehlendem Rechtsschutzbedürfnis
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, wenn es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis mangelt, weil das Wiedereinsetzungsverfahren um seiner selbst geführt wird, ohne die Stellung des Klägers in Bezug auf das eigentliche Rechtsschutzbegehren zu verbessern.
Normenkette:
SGG § 67 Abs. 1
,
SGG § 67 Abs. 2 S. 1-4
Vorinstanzen: SG Leipzig 27.05.2016 S 21 AS 3233/11
I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist betreffend den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 27. Mai 2016 wird abgelehnt.
II. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Wiederein-setzungsverfahren sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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