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LSG Sachsen, Urteil vom 21.04.2016 - 3 AS 7/15
Befristetes Hausverbot für ein Jobcenter Erledigung nach Fristablauf Fortsetzungsfeststellungsinteresse
1. Ein Bescheid ist erledigt, wenn ein nach Bescheiderlass eingetretenes Ereignis dem Bescheid die Grundlage entzogen hat und der Bescheid deshalb gegenstandlos geworden ist; die Erledigung des Bescheides hat zur Folge, dass die ursprünglich erhobene Anfechtungsklage nicht mehr zulässig ist.
2. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage erfordert für ihre Zulässigkeit, dass nicht nur die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, sondern dass auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der - behaupteten - Rechtswidrigkeit eines Bescheides, ein sogenanntes Fortsetzungsfeststellungsinteresse, besteht.
3. Ein solches berechtigtes Interesse besteht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einer Wiederholungsgefahr, einer Präjudizialität für ein anderes Rechtsverhältnis oder einem Rehabilitationsinteresse; darüber hinaus kann ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei einem tiefgreifenden Eingriff in Grundrechte ausnahmsweise gegeben sein.
4. Die Verhängung eines Hausverbots verletzt in der Regel nicht die Menschenwürde.
Normenkette:
SGG § 131 Abs. 1 S. 3
,
GG Art. 2 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Chemnitz 02.12.2014 S 20 AS 1459/14
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichtes Chemnitz vom 2. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
II. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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