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LSG Sachsen, Urteil vom 18.03.2014 - 5 R 616/12
Altersrente; Wohnsitzverlegung von den alten in die neuen Bundesländer; Entgeltpunkte (Ost) für FRG-Zeiten nach Art. 6 § 4 Abs. 6 FANG; FRG-Rente
Art. 6 § 4 Abs. 6 Satz 1 Buchstabe c) FANG, wonach bei Berechtigten nach dem FRG, die nach dem 31. Dezember 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt von den alten in die neuen Bundesländer verlegen und bereits vor Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem FRG haben, für nach dem FRG anrechenbare Zeiten Entgeltpunkte (Ost) zu ermitteln sind, unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Normenkette:
FANG Art. 6 § 4 Abs. 6 S. 1 Buchst. c
Vorinstanzen: SG Dresden 08.08.2012 S 26 R 1360/10
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 8. August 2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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