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LSG Sachsen, Urteil vom 07.06.2016 - 5 RS 496/15
Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer; Feststellung weiterer Arbeitsentgelte in Form von Jahresendprämien - Jahresendprämie; Glaubhaftmachung; Schätzung
Die Höhe der geltend gemachten Jahresendprämien konnte der Kläger in den Jahren 1978 bis 1980 und 1982 bis 1990 zwar nicht nachweisen, jedoch glaubhaft machen. Soweit für das Jahr 1984 eine Glaubhaftmachung nicht gelungen ist, macht das Gericht von seiner im Rahmen der Einzelfallwürdigung nach § 202 Sozialgerichtsgesetz in Verbindung mit § 287 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung gegebenen Möglichkeit der Schätzung Gebrauch.
Normenkette:
AAÜG § 5
Vorinstanzen: SG Dresden 04.05.2015 S 50 RS 185/15
I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 4. Mai 2015 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 3. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2015 verurteilt, den Bescheid vom 23. September 1999 dahingehend abzuändern, dass weitere Arbeitsentgelte im Rahmen der festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben wie folgt zu berücksichtigen sind:
Für die Jahre
1978
1075
1979
1083,33
1980
1050
1982
1116,67
1983
1166,67
1984
765,49
1985
1241,67
1986
1158,33
1987
1125
1988
1133,33
1989
1158,33
1990
1166,67
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 9/10.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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