Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Sachsen, Urteil vom 24.05.2016 - 5 RS 616/14
Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer; Geltendmachung zusätzlicher Arbeitsentgelte in Form von Jahresendprämien - Jahresendprämie; Glaubhaftmachung; Schätzung
Den Zufluss der Jahresendprämien hat die Klägerin nicht nachgewiesen, jedoch durch die schriftliche Befragung von Zeugen und Vorlage positiver Leistungseinschätzungen des ehemaligen Beschäftigungsbetriebes glaubhaft gemacht. Hinsichtlich der Höhe der Zahlungen ist eine Glaubhaftmachung nicht gelungen. Insoweit macht das Gericht von seiner im Rahmen der Einzelfallwürdigung nach § 202 SGG in Verbindung mit § 287 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 ZPO gegebenen Möglichkeit der Schätzung Gebrauch.
Normenkette:
AAÜG § 5
Vorinstanzen: SG Dresden 01.07.2014 S 37 RS 414/13
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 1. Juli 2014 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 21. März 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2013 sowie unter Abänderung des Feststellungsbescheides vom 6. März 2006 verurteilt, weitere Arbeitsentgelte im Rahmen der festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben wie folgt festzustellen:
Zuflussjahr
Höhe
1978
337,04
1979
487,48
1980
554,09
1981
594,73
1982
631,46
1983
634,62
1984
552,43
1985
646,33
1986
630,21
1987
641,11
1988
696,01
1989
671,05
1990
836,06
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 5/6.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: