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LSG Sachsen, Urteil vom 07.06.2016 - 5 RS 640/14
Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer; Zugehörigkeit zur freiwilligen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates nach Anlage 1 Nr. 19 zum AAÜG - Altersversorgung; Mitarbeiter Staatsapparat; Beitrittserklärung
Voraussetzung für die Zugehörigkeit zur freiwilligen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates war - anders als bei der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - ein Beitritt, der durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung des Mitarbeiters gegenüber dem Staatsorgan erfolgt ist. Einen solchen Beitritt hat der Kläger weder erklärt noch hätte er ihn am 30. Juni 1990 noch wirksam erklären können. Aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 19. Juli 2011 (B 5 RS 7/09 R), das ausschließlich zur Vorschrift des § 5 AAÜG ergangen ist, folgt entgegen der Auffassung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg im Urteil vom 26. Februar 2015 (L 2 R 224/13) nichts anderes.
Normenkette:
AAÜG § 1
,
Anlage 1 zum AAÜG Nr. 19
Vorinstanzen: SG Dresden 01.07.2014 S 35 RS 976/13
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 1. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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