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LSG Sachsen, Urteil vom 02.08.2016 - 5 RS 875/14
Berechnung der Rente Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz Überprüfungsverfahren Begriff des Entgelts Anforderungen an die Glaubhaftmachung
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist dem Entgeltbegriff im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG der bundesdeutsche Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV zugrunde zu legen.
2. Arbeitsentgelt in diesem Sinne sind nach der Rechtsprechung des BSG auch die in der DDR an Arbeitnehmer rechtmäßig gezahlte Jahresendprämien, weil es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die von dem Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig gewesen ist.
3. Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun überwiegender Wahrscheinlichkeit, das heißt der guten Möglichkeit, dass der Vorgang sich so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können; dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet.
4. Ein SED-Parteibuch mit den darin ausgewiesenen Mitgliedsbeiträgen ist für sich genommen nicht geeignet, den Zufluss von Jahresendprämien glaubhaft zu machen.
Normenkette:
SGB X § 44 Abs. 1
,
AAÜG § 8 Abs. 1
,
AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1
,
SGB IV § 14 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Leipzig 21.10.2014 S 27 RS 172/12
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 21. Oktober 2014 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung des Feststellungsbescheides vom 16. Januar 2002 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 29. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2012 verurteilt, weitere Arbeitsentgelte im Rahmen der festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben wie folgt zu berücksichtigen:
Für die Jahre
1982
662,92 Mark
1983
660,39 Mark
1984
693,92 Mark
1985
693,61 Mark
1986
706,29 Mark
1987
738,07 Mark
1988
821,49 Mark
1989
941,53 Mark
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2/3.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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