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LSG Sachsen, Urteil vom 14.09.2018 - 7 AS 1167/15
Kosten für Unterkunft und Heizung im Leistungsbezug nach dem SGB II Vorgehen des Grundsicherungsträgers für die Festlegung der Mietobergrenze auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts Faktoren für die Mietpreisbestimmung
1. Das Vorgehen des Grundsicherungsträgers für die Festlegung der Mietobergrenze auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts muss hinreichende Gewähr dafür bieten, dass es die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarkts wiedergibt.
2. Die Faktoren, die das Produkt 'Mietpreis' bestimmen, müssen in die Auswertung eingeflossen sein.
3. Im Regelfall sind zumindest der Standard, die Größe und die Ausstattung der Wohnung, wobei sich der Standard nach Lage der konkreten Verhältnisse auch im Jahr des ersten Bezugs bzw. der letzten Renovierung ausdrücken kann, maßgebend.
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Dresden 04.09.2015 S 40 AS 2451/13
I. Auf die Berufungen der Klägerin und des Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 4. September 2015 und der Bescheid des Beklagten vom 16. Oktober 2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24. November 2012, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2013, alle in der Fassung des Änderungsbescheides vom 29. Oktober 2013 abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis 31. Dezember 2012 insgesamt Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 342,63 EUR (294,83 EUR Kosten der Unterkunft und 47,80 EUR Heizkosten) - unter Anrechnung der bereits bewilligten Leistungen - und für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Mai 2013 insgesamt Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 353,04 EUR monatlich (Kosten der Unterkunft in Höhe von 304,79 EUR und Heizkosten in Höhe von 48,25 EUR) - unter Anrechnung der bereits bewilligten Leistungen - zu gewähren.
Im Übrigen werden die Klage ab- und die Berufungen der Klägerin und des Beklagten zurückgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits der Klägerin.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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