Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung; Parallelverfahren; Prozesskostenhilfe; selbe Rechtsfrage
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren. In der Hauptsache
ist die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.02.2011 bis 31.07.2011 streitig.
Die 1985 geborene Klägerin steht seit 2005 im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes beim Beklagten. Sie
wohnt in einer 28 m2 großen Zweizimmerwohnung im Haus ihrer Mutter. Ausweislich des am 01.02.2004 mit ihrer Mutter geschlossenen
Mietvertrages betrug der vereinbarte Mietzins zunächst 84,00 € monatlich, die Nebenkosten 52,00 € monatlich und die Heizkosten
25,00 € monatlich (Gesamtkosten 161,00 € monatlich). Ausweislich des Mietvertrages vom 01.12.2005 wurde die Grundmiete ab
01.12.2005 auf 110,60 € monatlich erhöht. Die monatliche Vorauszahlung auf die Betriebskosten betrug danach 70,00 € monatlich
(Gesamtkosten 180,60 € monatlich).
Auf den Fortzahlungsantrag der Klägerin bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 10.02.2011 für Februar 2011 Leistungen in
Höhe von 606,83 € und für den Zeitraum vom 01.03.2011 bis 31.07.2011 in Höhe von 529,08 € monatlich. Mit Bescheid vom 04.04.2012
nahm er die Bewilligung von Leistungen für Februar 2011 in Höhe von 611,83 € und für den Zeitraum vom 01.03.2011 bis 31.07.2011
in Höhe von 440,96 € vor. Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin vom 16.04.2012. Der Beklagte bewilligte schließlich
mit Bescheid vom 13.06.2012 für Februar 2011 erneut 611,83 € und für den Zeitraum vom 01.03.2011 bis 31.07.2011 Leistungen
in Höhe von 534,08 € monatlich.
Die Klägerin schloss am 13.07.2011 für einen Autokauf einen Darlehensvertrag mit der S... C... Bank über 8.825,00 € zuzüglich
Zinsen und Bearbeitungsgebühr, insgesamt über 10.686,17 €. Hierin gab sie monatliche Mietkosten in Höhe von 10,00 € an. Die
Raten werden seit dem 01.10.2011 in Höhe von 178,00 € monatlich vom Konto der Klägerin abgebucht. Zweiter Darlehensnehmer
ist der Vater der Klägerin.
Mit Schreiben vom 23.12.2013 rechnete die Mutter die Umlagen für die 28 m2 große Wohnung ab. Das Guthaben belaufe sich auf
8,52 €, ab dem 01.01.2014 erhöhe sich die Miete auf 184,50 € monatlich. Das Guthaben von 8,52 € werde mit der im Januar 2014
fälligen Miete verrechnet. Somit ergebe sich für Januar 2014 ein Betrag von 175,98 €. Nachfolgende Mietzahlungen in Höhe der
neu berechneten Miete seien wie üblich bis zum 1. des Monats auf das der Klägerin bekannte Konto zu überweisen.
Auf Aufforderung des Beklagten legte die Klägerin am 18.03.2014 Kontoauszüge ab 01.01.2012 und Quittungen über bar übergebene
Mietzahlungen vor.
Der Beklagte hörte die Klägerin mit Schreiben vom 25.06.2014 und 01.10.2014 zur beabsichtigten teilweisen Aufhebung der Bewilligung
für die Zeiträume vom 01.01.2011 bis 31.05.2014 und die Geltendmachung einer Erstattungsforderung in Höhe von insgesamt 7.516,09
€ an.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.07.2014 erklärte die Klägerin zur beabsichtigten Aufhebung und Geltendmachung einer Erstattungsforderung,
die Miete werde nicht bar gezahlt, sondern im Wesentlichen durch Überweisung beglichen. Es bestehe zwischen ihr und ihrer
Vermieterin eine mündliche wirksame Abrede, dass die Miete zunächst nicht an die Vermieterin gezahlt werde und diese im zweiten
Schritt die monatlichen Raten der S... Bank bediene. Vielmehr seien sich die Mietvertragsparteien einig geworden, dass die
Klägerin zur Vereinfachung des Zahlungsweges die Miete direkt an die S...Bank zahle. Aus dem Mietvertrag ergebe sich selbstverständlich
eine wirksame Mietzinszahlungsverpflichtung. Die Miete werde durch Überweisung an die S... Bank gezahlt. Aus diesem Grund
habe die Klägerin Kopien über Quittungen der Mietzinszahlung übergeben. Mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 07.08.2014
erklärte die Klägerin, die "Differenz der Mietzahlung" im Zeitraum von September 2011 bis Mai 2014 sei bar von ihr an die
Vermieterin gezahlt worden. Seit Mai 2014 könne sie keine Mietzahlung erbringen.
Die Klägerin legte am 30.09.2014 die von der Mutter der Klägerin als Vermieterin ausgesprochene fristlose Kündigung des Mietvertrages
zum 31.10.2014 wegen ausstehender Mietzahlungen vor. Die Miete sei für die Monate Juli bis September 2014 nicht überwiesen
worden.
Der Beklagte nahm mit Bescheid vom 26.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2015 die Bewilligung von
Leistungen für den Zeitraum vom 01.02.2011 bis 31.07.2011 teilweise zurück und machte eine Erstattungsforderung in Höhe von
1.098,23 € geltend.
Ihr Begehren hat die Klägerin mit der am 28.04.2015 zum Sozialgericht Dresden (SG) erhobenen Klage weiterverfolgt. Gleichzeitig hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07) dürften die Anforderungen bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe an die Erfolgsaussichten des Klagebegehrens nicht überspannt
werden. Die vorliegende Klage biete Aussicht auf Erfolg. Nach dem Mietvertrag habe die Klägerin monatlich eine Miete für die
von ihr bewohnte Wohnung zu zahlen. Wie die Klägerin die Mietzahlung vornehme, sei eine zivilrechtliche Angelegenheit zwischen
ihr und der Vermieterin. Jedenfalls sei ihr Vermögen um die Mietzahlung gemindert.
Das SächsLSG hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes derselben Klägerin, das dieselbe Rechtsfrage zum Gegenstand
hatte, mit Beschluss vom 04.05.2015 - L 3 AS 1267/14 B ER den Anordnungsanspruch verneint.
Das SG hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 04.11.2015 abgelehnt. Die Rechtsverfolgung sei mutwillig im
Sinne des §
114 Abs.
1 Satz 1
Zivilprozessordnung (
ZPO). Im vorliegenden Verfahren sei dieselbe Rechtsfrage wie im Parallelverfahren S 36 AS 2166/15 zu klären. Daher wäre die Stellung eines Ruhensantrages veranlasst gewesen. Lediglich sofern der Beklagte dem Antrag nicht
zugestimmt hätte, wäre die Einleitung des vorliegenden Klageverfahrens nicht mutwillig gewesen. Zudem könne die Antragstellerin
darauf verwiesen werden, ihr Recht im Wege der Klageerweiterung zu verfolgen, anstatt eine neue Klage einzureichen.
Gegen den dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 11.11.2015 zugestellten Beschluss hat dieser am 10.12.2015 Beschwerde
beim SG eingelegt, die am 21.12.2015 beim Sächsischen Landessozialgericht (SächsLSG) eingegangen ist. Die Klägerin habe innerhalb
der Monatsfrist Klage erhoben und hierfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Im Parallelverfahren S 36 AS 2166/15 sei ihr Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Dieses Verfahren betreffe eine vergleichbare Sach- und Rechtslage. Daraus ergebe
sich, dass die Klage Aussicht auf Erfolg habe und nicht mutwillig sei. Die Klägerin könne nicht zu einer Ruhendstellung des
Verfahrens oder zu einer Klageerweiterung des Parallelverfahrens verpflichtet werden. Für die Klägerin sei oftmals nicht vorhersehbar
oder sicher abschätzbar, ob der Sachverhalt identisch sei. Die Klägerin habe sich jeweils entsprechende der Rechtsbehelfsbelehrung
des Widerspruchsbescheides verhalten. Auch der Beklagte habe eine Ruhendstellung im Widerspruchsverfahren nicht angeregt.
Die Klägerin beantragt,
den Beschluss des SG Dresden vom 04.11.2015 aufzuheben und ihr für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter
Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen.
Der Beschwerdegegner hat keinen Antrag gestellt.
Er ist der Auffassung, für den Fall der Begründetheit der Beschwerde habe die Klägerin keine Zahlung an die Staatskasse zu
leisten.
Dem Senat liegen die Verfahrensakten beider Instanzen sowie die Verwaltungsakte des Beklagten vor. Sie sind Gegenstand der
Entscheidungsfindung.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG mit Beschluss vom 04.11.2015 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren abgelehnt.
1.
Die Beschwerde ist zwar statthaft. Gemäß §
172 Abs.
3b Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulässigkeit
bedürfte.
Die Berufung bedarf vorliegend gemäß §
144 Abs.
1 Nr.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) in der ab 01.04.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des
SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I S. 446) nicht der Zulassung, sondern ist kraft Gesetzes zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes mit 1.098,23 € 750,00
€ übersteigt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt vorliegend 1.098,23 €, da in dieser Höhe vom Beklagten eine Rücknahme
der Bewilligung und Geltendmachung einer Erstattungsforderung erfolgt ist.
2.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Gemäß §
73a Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) i. V. m. §
114 Zivilprozessordnung (
ZPO) ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist.
Mutwillig ist eine Rechtsverfolgung dann, wenn ein verständiger Beteiligter, der für die Prozesskosten selbst aufzukommen
hätte, von der Prozessführung absehen oder seine Rechte nicht in gleicher Weise geltend machen würde (BSG, Beschluss vom 05.03.2015 - B 8 SO 38/14 BH, Rn. 7; BSG, Beschluss vom 24.05.2000 - B 1 KR 4/99 BH, Rn. 4, beide juris). Das ist insbesondere anzunehmen, wenn der Beteiligte seine
Ziele auf andere Weise mit geringerem Kostenaufwand erreichen könnte (BSG, Beschluss vom 24.05.2000, a.a.O.). Zu denken ist insgesamt an Begehren, bei denen im objektiven Sinne die Rechtsverfolgung
- bei Ausnutzung der Kostenfreiheit - missbräuchlich ist (BSG, Beschluss vom 05.09.2005 - B 1 KR 9/05 BH, Rn. 6, juris).
Unter Beachtung dieser Maßgaben hat das SG vorliegend zu Recht eine Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung der Klägerin angenommen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit
Beschluss vom 18.11.2009 - 1 BvR 2455/08, Rn. 9 ff., juris, zur Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung ausgeführt:
"Bei der Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen Vorschriften über die Gewährung von Prozesskostenhilfe haben die Fachgerichte
die sich aus Art.
3 Abs.
1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art.
20 Abs.
3 GG) ergebenden Anforderungen zu beachten. Dabei ist keine vollständige Gleichheit Unbemittelter, sondern nur eine weitgehende
Angleichung geboten (vgl. BVerfGE 9, 124 [130]; 81, 347 [357]). Vergleichsperson ist derjenige Bemittelte, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko
berücksichtigt (vgl. BVerfGE 9, 124 [130]; 81, 347 [357]; 122, 39 [51]). Art.
3 Abs.
1 GG in Verbindung mit Art.
20 Abs.
3 GG steht damit auch einer Besserstellung desjenigen, der seine Prozessführung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten muss und
daher von vornherein kein Kostenrisiko trägt, gegenüber dem Bemittelten, der sein Kostenrisiko wägen muss, entgegen. Dies
haben die Fachgerichte zu beachten, wenn sie beurteilen, ob eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende
Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (vgl. §
114 Satz 1
ZPO) und ob die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (vgl. §
121 Abs.
2 ZPO).
Vor diesem Hintergrund sind die angegriffenen Entscheidungen im Ergebnis nicht zu beanstanden. Ein sein Kostenrisiko vernünftig
abwägender Bürger, der die Prozesskosten aus eigenen Mitteln finanzieren muss, wird ein Verfahren nicht (weiter) betreiben,
solange dieselbe Rechtsfrage bereits in anderen Verfahren in der Revisionsinstanz (sog. unechte Musterverfahren) anhängig
ist. Er kann auf diesem Wege - im Falle einer in seinem Sinne positiven Entscheidung des Revisionsgerichts - vom Ausgang dieser
Verfahren profitieren, ohne selbst einem (weiteren) Kostenrisiko zu unterliegen. Geht das Revisionsverfahren hingegen aus
Sicht des Betroffenen negativ aus, ist er nicht gehindert, sein Rechtsschutzziel im eigenen Verfahren weiter zu verfolgen.
Das Abwarten der Entscheidung des Revisionsgerichts ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht deswegen
unzumutbar, weil sie beim Ruhen ihres eigenen Verfahrens keinen Einfluss auf die Entscheidung des Revisionsgerichtes in den
dort bereits anhängigen Verfahren nehmen könne. Letzteres gilt nämlich auch, wenn ihr eigenes Verfahren zeitgleich fortgeführt
würde.
Es reicht aus verfassungsrechtlicher Sicht aus, wenn dem Betroffenen nach Ergehen der 'Musterentscheidungen' noch alle prozessualen
Möglichkeiten offenstehen, umfassenden gerichtlichen Schutz zu erlangen (vgl. BVerfGE 54, 39 [41 f.]). Dies ist hier der Fall. Solange aber ein Betreiben des eigenen Verfahrens in zumutbarer Weise zurückgestellt beziehungsweise
auch formell ruhend gestellt werden kann, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Fachgerichte davon ausgehen, dass eine anwaltliche
Vertretung nicht erforderlich ist. Waren - wie hier - die unechten Musterverfahren zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits
beim Revisionsgericht anhängig, gilt dies regelmäßig auch für die Klageerhebung selbst."
Unter Berücksichtigung dessen hätte ein sein Kostenrisiko vernünftig abwägender Beteiligter, der die Prozesskosten aus eigenen
Mitteln finanzieren muss, ein Verfahren nicht (weiter) betrieben, solange dieselbe Rechtsfrage bereits in einem anderen parallelen
Verfahren desselben Klägers zur Entscheidung ansteht und noch nicht bestands- bzw. rechtskräftigt beschieden ist. Er könnte
nämlich in diesem Falle vom rechtskräftigen Ausgang des anhängigen Verfahrens profitieren, ohne einem Kostenrisiko in mehreren
weiteren Verfahren zu unterliegen. Ein die Kosten des Verfahrens selbst Tragender hätte im Widerspruchsverfahren ein Ruhen
der übrigen Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens angeregt.
b)
Ungeachtet dessen bot die erstinstanzliche Rechtsverfolgung zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife des erstinstanzlichen Prozesskostenhilfeverfahrens
(vgl. Geimer in Zöller,
ZPO, 31. Aufl. 2016, §
119 Rn. 44, 46) auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zur Entscheidung reif ist ein Prozesskostenhilfeverfahren, wenn
die Partei es schlüssig begründet, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt und wenn
der Gegner Gelegenheit gehabt hat, sich innerhalb einer angemessenen Frist -regelmäßig zwei Wochen - zum Prozesskostenhilfegesuch
zu äußern (st. Rspr., u.a. SächsLSG, Beschluss vom 06.12.2012 - L 7 AS 455/12 B PKH).
Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin ging beim SG am 05.05.2015 ein. Die Zwei-Wochen-Frist zur Stellungnahme des Gegners ist folglich Ende Mai 2015 abgelaufen. Zu diesem Zeitpunkt
hat der Beschluss des SächsLSG vom 04.05.2015 - L 3 AS 1267/14 B ER bereits vorgelegen, in dem summarisch - ebenso wie im Prozesskostenbewilligungsverfahren - die Erfolgsaussichten der
Rechtsverfolgung der Klägerin - in einem Parallelverfahren - Gegenstand war. Das SächsLSG hat zur auch im hiesigen Verfahren
streitentscheidenden Frage der wirksamen Mietzinsverpflichtung der Klägerin ausgeführt:
"Hat ein Hilfebedürftiger über mehrere Jahre entgegen einer vorgelegten vertraglichen Vereinbarung keine Mietzahlung geleistet,
ohne dass dies zu mietrechtlichen Konsequenzen geführt hat, spricht das gegen eine wirksame rechtliche Verpflichtung des Antragstellers
zur Zahlung von Miete und für ein Scheingeschäft nach §
117 BGB mit der Folge, dass er die Kosten der Unterkunft gegenüber dem Grundsicherungsträger nicht beanspruchen kann (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 30. Juni 2013 - L 2 AS 1021/12 - JURIS-Dokument; Piepenstock, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [4. Aufl., 2015], § 22 Rdnr. 64).
Vorliegend hat die Antragstellerin auch unter Berücksichtigung der von ihr vorgelegten Kontoauszüge und Nachweise nicht hinreichend
dargetan und glaubhaft gemacht, dass sie tatsächlich Mietzahlungen an ihre Mutter geleistet hat. Sie behauptet selbst bereits
nicht, dass sie die Miete unmittelbar an ihre Mutter überweist beziehungsweise ihr den Mietzins monatlich in bar übergibt.
Dementsprechend ergeben sich aus den eingereichten Kontoauszügen weder entsprechende Überweisungen noch Barabhebungen, die
etwaigen Mietzahlungen entsprechen, obwohl der Antragsgegner ihr noch bis April 2014 Leistungen für die Kosten der Unterkunft
und Heizung gewährte.
Soweit die Antragstellerin behauptet, dass die von ihr zur Abzahlung ihres Fahrzeugkredits an S... C... Bank zu erbringenden
Raten in Höhe von 178,00 EUR aufgrund einer Vereinbarung mit ihrer Mutter Zahlungen auf die Mietschuld seien, ergibt sich
hieraus nicht, dass sie einer ernsthaften Mietzinsforderung aufgrund eines tatsächlich bestehenden Mietverhältnisses ausgesetzt
ist. Gegen die Rechtswirksamkeit eines solchen Zahlungskonstrukts spricht schon der Umstand, dass die Mutter der Antragstellerin
bereits selbst nicht aus dem Darlehensvertrag haftet. Als weiterer Darlehensnehmer gegenüber der S... C... Bank im Rahmen
der Fahrzeugfinanzierung haftet allein ihr Vater, der aber wiederum nicht Vermieter ist. Ersichtlich handelt es sich hierbei
um eine im familiären Rahmen angesiedelte Unterstützung des Vaters in Form einer Haftung, um seiner Tochter einen Fahrzeugkauf
auf Raten zu ermöglichen. Mit ihrer Zahlung der Raten an die Bank tilgt die Antragstellerin primär ihre eigene Schuld aus
dem Kreditvertrag für den Kauf ihres eigenen Fahrzeuges. Zudem ist ihr Vortrag widersprüchlich und legt eine Scheinabrede
nahe, die allein den Zweck haben soll, Sozialleistungen in Form der Kosten der Unterkunft und Heizung zu erhalten. Da die
Antragstellerin weiterhin ihre monatlichen Kreditraten für den Kauf ihres Fahrzeuges in voller Höhe an die S... C... Bank
leistet, müssten die Kreditraten konsequenterweise auch als Mietzahlungen angerechnet werden. Dies erfolgt jedoch nicht. Vielmehr
hat die Mutter der Antragstellerin wegen angeblicher Mietrückstände eine fristlose Kündigung ausgesprochen. Offenkundig ist
damit die von der Antragstellerin behauptete Abrede zur Verrechnung der Kreditraten mit der Miete allein an die Gewährung
von Sozialleistungen in Form der Kosten der Unterkunft und Heizung geknüpft, was bereits gegen einen entsprechenden rechtlichen
Bindungswillen und gegen ein tatsächlich bestehendes Mietverhältnis zwischen der Antragstellerin und ihrer Mutter spricht."
Damit bot die erstinstanzliche Rechtsverfolgung zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife des erstinstanzlichen Prozesskostenhilfeverfahrens
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Nach alledem war die Beschwerde der Klägerin zurückzuweisen.
Der Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.