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LSG Sachsen, Beschluss vom 24.09.2018 - 7 AS 734/18
Kosten der Unterkunft für ein selbst bewohntes Eigenheim Tilgungsraten als Bedarf nach dem SGB II Keine Vermögensbildung durch Sozialleistungen Ausnahme bei weitgehend abgeschlossener Finanzierung
1. Tilgungsraten gehören grundsätzlich nicht zu den anzuerkennenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung.
2. Leistungen nach dem SGB II sind auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollen nicht der Vermögensbildung dienen.
3. Eine Ausnahme gilt im Hinblick auf den im SGB II ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses "Wohnen" nur in besonderen Ausnahmefällen, etwa wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitestgehend abgeschlossen ist.
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Leipzig S 15 AS 1780/18 ER
I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 6. Juli 2018 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller dessen notwendige außergerichtliche Kosten auch in der Beschwerdeinstanz zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: