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LSG Sachsen, Urteil vom 17.05.2016 - 8 SO 139/13
Keine Fälligkeit des Vergütungsanspruchs eines Krankenhauses vor Rechnungserteilung - Anforderungen an die Erteilung einer Rechnung; Auffangversicherung; inzidente Prüfung des Krankenversicherungsschutzes im Vergütungsrechtsstreit; Krankenhilfe; Krankenversicherung; missbräuchliche Leistungsinanspruchnahme; Nothilfe; Rückkehr ins Inland nach Auslandsaufenthalt; Sozialhilfe; Statusentscheidung; Vergütung für stationäre Krankenhausbehandlung; Verjährungsbeginn; Verjährungshemmung; Verurteilung der beigeladenen Krankenkasse
1. Im Rahmen eines Vergütungsrechtsstreits zwischen Krankenhaus und Krankenkasse ist vom Gericht inzident zu prüfen, ob der behandelte Patient krankenversichert war (hier: nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V). Einer vorherigen Klärung des Versicherungsverhältnisses durch eine Statusentscheidung der Krankenkasse gegenüber dem potentiell Versicherten bedarf es nicht.
2. Eine im Sinne des § 52a Satz 1 SGB V missbräuchliche Inanspruchnahme des Versicherungsschutzes nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V kann nicht darin erblickt werden, dass ein mittelloser Deutscher mit einer schwerwiegenden, akut behandlungsbedürftigen Erkrankung nach Deutschland zurückkehrt, um diese Erkrankung dort behandeln zu lassen.
3. Ein Krankenhaus kann seinen Vergütungsanspruch gegen eine Krankenkasse vor der Rechnungserteilung mangels Fälligkeit nicht gerichtlich durchsetzen.
4. Eine vom Krankenhaus dem versicherten Patienten erteilte Rechnung vermag die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs des Krankenhauses gegen die Krankenkasse nicht zu begründen.
5. Im Sozialrecht spricht viel dafür, die Verjährung entsprechend dem Wortlaut des § 45 Abs. 1 SGB I bereits mit der Entstehung des Anspruchs und nicht erst mit dessen Fälligkeit beginnen zu lassen.
Normenkette:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3
,
SGB V § 16 Abs. 3a S. 2
,
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1
,
BGB § 204 Abs. 2 S. 1
,
SGB XII § 24 Abs. 1
,
SGB XII § 25
,
SGB V § 301 Abs. 1
,
SGB V § 39 Abs. 1 S. 2
,
SGB I § 45 Abs. 1
,
SGB XII § 48
,
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13
,
SGB V § 5 Abs. 8a
,
SGB XII § 52 Abs. 3
,
SGB V § 52a
,
SGG § 75 Abs. 5
,
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG Dresden 18.10.2013 S 19 SO 90/09
I. Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 18. Oktober 2013 hinsichtlich der Verurteilung der Beigeladenen aufgehoben und die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 23.134,37 EUR festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: