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LSG Sachsen, Beschluss vom 20.05.2016 - 1 KA 10/16
Streitwertfestsetzung Auskunftsverlangen Stufenklage Auffangstreitwert
1. Für Auskunftsverlangen ist regelmäßig der Auffangstreitwert zugrunde zu legen.
2. Im Übrigen richtet sich der Wert des Rechnungslegungsanspruchs gemäß § 44 GKG nach dem Interesse der Klagepartei, sich die Begründung des Zahlungsanspruchs zu erleichtern.
3. Er ist daher regelmäßig nur mit einem Bruchteil des Zahlungsanspruchs zu bemessen; über dem Wert des Zahlungsanspruch kann er nicht liegen.
4. Gerade wenn bei einer Stufenklage keine Anhaltspunkte für eine Schätzung des Werts des Zahlungsanspruchs bestehen, ist nach § 52 Abs. 2 GKG auch der Auskunftsanspruch (höchstens) mit dem Auffangstreitwert zu bemessen.
Fundstellen: NZS 2016, 559
Normenkette:
GKG § 52 Abs. 1
,
GKG § 197a Abs. 1 S. 1
,
GKG § 52 Abs. 2
,
GKG § 44
Vorinstanzen: SG Dresden 04.03.2016 S 11 KA 254/11
I. Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 4. März 2016 abgeändert und der Streitwert für das Verfahren vor dem Sozialgericht endgültig auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
II. Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erstattet.

Entscheidungstext anzeigen: