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LSG Sachsen, Urteil vom 12.09.2018 - 1 KR 193/15
Bereitstellung eines Duschrollstuhls Versicherter in einer stationären Einrichtung der Behindertenhilfe In einer Einrichtung vorzuhaltende Hilfsmittel Individuelle angepasste Hilfsmittel
1. Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Hilfsmittelversorgung nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung, soweit der Versicherte in einer stationären Einrichtung der Behindertenhilfe lebt und das begehrte Hilfsmittel der Durchführung von üblichen Maßnahmen der Grundpflege und der für die hauswirtschaftlichen Versorgung erforderlichen Ausstattung einer stationären Einrichtung zuzurechnen ist.
2. Die individuellen Verhältnisse der jeweiligen Einrichtung der Behindertenhilfe sind dabei ohne Belang.
3. Hilfsmittel, die in einer Einrichtung vorgehalten werden müssen, können grundsätzlich nicht über den Umweg der Krankenversicherung beansprucht werden.
4. Abweichendes gilt nur für Hilfsmittel, die individuell angepasst werden müssen oder so außergewöhnlich sind, dass sie nicht zum grundlegenden Inventar einer Einrichtung der Behindertenhilfe gezählt werden können oder wenn die Versorgung mit einem eigenen (Pflege-)Hilfsmittel trotz eines vollstationären Heimaufenthalts der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses außerhalb des Pflegeheims dient.
Normenkette:
SGB V § 33 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Dresden 24.06.2015 S 18 KR 470/14
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 24. Juni 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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