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LSG Sachsen, Beschluss vom 13.11.2014 - 1 KR 260/14
Anspruch auf Gewährung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren; Beobachtung eines Versicherten durch eine medizinische Fachkraft; Kein Anordnungsanspruch bei Leistungen für die Vergangenheit; Keine umfangreiche Beweisaufnahme im Eilverfahren
1. Der Anspruch auf Behandlungssicherungspflege kann auch die Beobachtung eines Versicherten durch eine medizinische Fachkraft umfassen.
2. Die Richtlinien nach § 92 Abs. 1 SGB V verstoßen gegen höherrangiges Recht, soweit sie einen Ausschluss der im Einzelfall gebotenen Krankenbeobachtung aus dem Katalog der verordnungsfähigen Leistungen enthalten.
Normenkette:
GG Art. 19 Abs. 4
,
SGB V § 37 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1
,
SGB V § 37 Abs. 2 S. 1 Hs. 1
,
SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 1 und S. 4
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 1
,
ZPO § 920
Vorinstanzen: SG Chemnitz 15.10.2014 S 15 KR 439/14 ER
I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialge-richts Chemnitz vom 15. Oktober 2014 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig ab 13. November 2014 bis zum 10. Februar 2015 täglich zehn Stunden häusliche Krankenpflege durch eine medizinische Fachkraft an sieben Tagen pro Woche zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin zwei Drittel ihrer außergerichtlichen Kosten aus beiden Instanzen zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: