Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Übernahme weiterer Kosten im Rahmen der Wohnungshilfe hat.
Der im Jahre 1969 geborene Kläger hatte am 13.09.2008 auf dem Weg zu seiner Arbeitsstelle einen Motorradunfall, der im Bereich
des linken Unterschenkels eine Amputation erforderlich machte. Nach einer berufsgenossenschaftlichen stationären Weiterbehandlung
in der Y ... Klinik X ... wurde der Kläger an zwei Unterarm-Gehstützen über längere Strecken mobilisiert und am 19.12.2008
mit einem Rollstuhl versorgt in ambulante Weiterbetreuung entlassen.
Mit Schreiben vom 30.01.2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Kostenübernahme für den behinderungsgerechten Umbau
seines Hauses in der W ...straße in V ... und legte eine Ausführungsvariante eines beauftragten Architekten mit einer umfassenden
Kostenplanung vor.
In einem mit dem Kläger geschlossenen Vergleichsvertrag vom 29.10.2009 nach § 54 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gewährte die Beklagte dem Kläger zur Schaffung einer behinderungsgerechten Sanitärsituation und Behebung der Differenzen
über den zu gewährenden Umfang der Wohnungshilfe gemäß §
41 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VII) für den Umbau seines Hauses W ...straße in V ... ein persönliches Budget in Höhe von 44.913,00 EUR an Wohnungshilfe. Weitere
Kosten für die Schaffung einer behindertengerechten Sanitärsituation sollten danach vom Kläger nicht geltend gemacht werden.
Mit Schreiben vom 10.05.2010 zeigte dieser an, dass das Bauvorhaben abgeschlossen sei und bat um Auszahlung der noch offenen
Restsumme in Höhe von 8.982,60 EUR, die auch vorgenommen wurde.
Mit Scheiben vom 22.12.2011 wies der Kläger die Beklagte darauf hin, dass er sich mit dem Gedanken trage, sein Anwesen zu
veräußern und ein gleichwertiges Haus im Bungalowstil oder mit maximal einer Treppe zu erwerben. Die Platzprobleme seien für
ihn unerträglich. Eine Überwindung der Etagen durch Treppenlifte sei nach seinen Recherchen wegen der geringen verbleibenden
Laufbreite der Treppe nicht möglich. Über diese Situation wolle er informieren und gehe davon aus, dass er auch weiterhin
fürsorglich betreut werde. Am 27.01.2012 suchte der Reha-Manager des Klägers, Herr U ..., diesen zuhause auf und besprach
mit ihm unter anderem dessen Wohnungssituation. Ausweislich seines Schreibens an die Beklagte vom 30.01.2012 hatte Herr U
... dem Kläger mitgeteilt, grundsätzlich sei eine weitere Wohnungshilfe nicht ausgeschlossen. Es würden aber nur die behinderungsbedingt
notwendigen Kosten übernommen und es sei eine Beratung mit dem beratenden Bauingenieur T ... notwendig. Insbesondere müsse
geklärt werden, ob die Installation von Treppenlifts tatsächlich nicht möglich sei und der Kläger das Keller und Obergeschoss
nicht nutzen könne. Mit E-Mail vom 07.02.2012 wandte sich Herr U ... an den Bauingenieur T ..., schilderte den Prüfauftrag
unter Zusage der Kostenübernahme und bat um Terminvereinbarung mit dem Kläger, der damit auch einverstanden sei. An dem Termin
wolle Herr U ... teilnehmen. In einer E-Mail an dieses Bauingenieurbüro vom 22.02.2012 teilte Herr U ... mit, der Kläger habe
ihn am 20.02.2012 telefonisch darüber informiert, dass er einen Kaufvertrag für ein Einfamilienhaus im Bungalowstil in A ...
im A-Straße abgeschlossen habe. Die Finanzierung sei gesichert. Gegebenenfalls müsse an der Dusche noch etwas verändert werden.
Herr U ... habe den Kläger gebeten, mit dem jetzigen Eigentümer darüber zu sprechen, ob am 12.03.2012 ein Termin im neuen
Haus stattfinden könne. Dieser Termin fand am 14.03.2012 statt. Im weiteren Verlauf teilte Herr U ... der Beklagten mit, es
handele sich bei dem Haus um keinen Bungalow, sondern um ein zweigeschossiges Haus in Hanglage. Der Wohnbereich befinde sich
im Obergeschoß. Mit der Treppe sehe der Kläger kein Problem, Umbauten an der Dusche im Erdgeschoss und Türenverbreiterungen
im Obergeschoss müssten aber durchgeführt werden.
Für den behinderungsgerechten Umbau eines Badezimmers wurde dem Kläger mit Vertrag vom 16.10.2012/2910.2012 ein persönliches
Budget in Höhe von 3000 EUR bewilligt. Für den Fall, dass darüber hinaus die Voraussetzungen für die Gewährung von Wohnungshilfe
gegeben seien, kündigte die Beklagte eine erneute Überprüfung an. In der Folge übernahm die Beklagte auch die Kosten für eine
Absturzsicherung an der Treppe und für den Handlauf wandseitig. Mit E-Mail vom 24.01.2013 teilte der Kläger mit, dass der
notwendige Umbau etwas aufwändiger gewesen sei als im Vorfeld geplant. Er bitte daher um Übernahme der Kosten, die sich aus
den beigefügten Rechnungen ergäben und sich auf insgesamt 66.745,14 EUR belaufen würden. Nach Einschätzung der Plausibilität
der Umbaumaßnahmen und der behinderungsbedingten Mehrkosten teilte der beratende Bauingenieur T ... der Beklagten mit Schreiben
vom 15.05.2013 mit, dass der behinderungsbedingte Kostenanteil der Umbaumaßnahmen im Außenbereich sich mit Mehrwertsteuer
auf 9.768,04 EUR belaufe. Behinderungsbedingt seien die Arbeiten an der Treppe am Haus, der Terrassen, des Gartenwegs, der
Feuerstelle sowie der Geländeregulierung erforderlich gewesen. Bei den Umbaumaßnahmen im Haus könnten nur Erfahrungswerte
bei Neubauten, wo anhand der Wohnungshilferichtlinie der behindertenbedingte Mehrbedarf rechnerisch eindeutig ermittelt werden
könne, herangezogen werden. Diese ergäben einen prozentualen Anteil von durchschnittlich 30 bis 40 Prozent an behinderungsbedingten
Zusatzkosten. Als Durchschnittswert könne hier ein Prozentsatz von 35 Prozent Mehraufwand = 23.360,80 EUR geschätzt werden.
Mit Bescheid vom 05.08.2013 lehnte die Beklagte den Antrag auf finanzielle Unterstützung für Umbauleistungen in und an dem
neu erworbenen Haus im A-Straße in A ... ab. Im Rahmen der Wohnungshilfe könnten die Kosten für den Einbau eines Treppenliftes
vom Erd- ins Obergeschoss in angemessener Höhe übernommen werden. Es habe sich gezeigt, dass das neue Haus, das sich der Kläger
gekauft habe, in keiner Weise behindertengerecht sei. Er habe dann im Weiteren ohne vorherige Informationen in Eigenregie
Umbauarbeiten veranlasst, die jedoch nicht zu einer behindertengerechten Nutzung geführt hätten. Die Übernahme von Mehrkosten
wegen der Beseitigung von Baumängeln komme im Rahmen der Wohnungshilfe nicht in Betracht, da die Beklagte vor Abschluss des
Kaufvertrages nicht die Möglichkeit gehabt habe, den baulichen Zustand des Hauses überprüfen zu lassen. Der Weg außerhalb
des Hauses zum Obergeschoss könne mit dem Rollstuhl nicht genutzt werden, so dass hier keine behindertengerechte Baumaßnahme
vorliege. Sollte der Kläger den Einbau eines Treppenliftes innen begehren, werde um Mitteilung gebeten.
Dem widersprach der Kläger mit Schreiben vom 15.08.2013 unter Schilderung verschiedener durchgeführter Arbeiten. Er führte
weiter aus, am 14.03.2012 vor dem Umbau seien dem Vertreter der Beklagten Herrn U ... die Vorstellungen zum Umbau dargelegt
worden. Dieser habe dann auch am 08.03.2013 die umfangreichen Umbaumaßnahmen besichtigt.
Nach einer erneuten Prüfung der durchgeführten Arbeiten durch das Ingenieurbüro S ... + T ... äußerte sich dieses am 17.09.2013
dahingehend, dass anhand von Erfahrungswerten bei analogen Vorhaben aus der Gesamtsumme behindertenbedingte Mehrkosten in
Höhe von 11.819,58 EUR ermittelt worden seien.
Mit Bescheid vom 19.09.2013 half die Beklagte dem Widerspruch des Klägers teilweise ab und gewährte ihm Wohnungshilfe für
die von ihm erbrachten Umbauleistungen in Höhe von 11.819,81 EUR.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.11.2013 wies die Beklagte den aufrechterhaltenen Widerspruch gegen den Bescheid vom 05.08.2013
im Übrigen zurück. Bei dem Umbau eines Wohnhauses könne im Rahmen der Wohnungshilfe nur der behinderungsbedingte Mehraufwand
übernommen werden. Nach Prüfung der eingereichten Rechnungen hinsichtlich des behinderungsbedingten Anteils sei keine weitere
Wohnungshilfe möglich.
Hiergegen hat der Kläger am 06.12.2013 zum Sozialgericht Dresden Klage erhoben. Zu deren Begründung hat er vorgetragen, für
die Einschätzung des behinderungsbedingten Mehraufwandes sei ein Begutachtungstermin vor Ort erforderlich gewesen. Im Übrigen
würden die Ausführungen des beauftragten Sachverständigen zu den eingereichten Rechnungen vollumfänglich bestritten. Ihm habe
es nicht zugemutet werden können, ohne behinderungsgerechte Erneuerungen in das neue Haus zu ziehen. Alle Sanierungsarbeiten
hätten im direkten Zusammenhang mit dem behinderungsbedingt erforderlichen Umzug gestanden. Die Beklagte hat eine weitere
Stellungnahme des Architekturbüros R ... zum behindertengerechten Anteil an den Umbaukosten vom 03.11.2014 vorgelegt und darauf
hingewiesen, dass die Einschätzung auch ohne Vor-Ort-Termin möglich gewesen sei.
Mit Gerichtsbescheid vom 28.03.2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Anspruch des Klägers finde seine gesetzliche
Grundlage in §
41 SGB VII. Danach werde Wohnungshilfe erbracht, wenn infolge Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend die behindertengerechte
Anpassung vorhandenen oder die Bereitstellung behindertengerechten Wohnraums erforderlich oder wenn sie zur Sicherung der
beruflichen Eingliederung notwendig sei. Das Nähere regelten die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien
i.S.v. §
41 Abs.
4 SGB VI und somit durch die Gemeinsamen Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger über Wohnungshilfe. Solange der anspruchsbegründende
Umstand vorliege, habe der Versicherte zunächst einmal dem Grunde nach einen unbedingten Anspruch auf die Gewährung von Wohnungshilfe.
Dadurch, dass der Gesetzgeber den Verbänden der Unfallversicherungsträger die Regelung der Einzelheiten überlassen habe, habe
er sie zu einer Konkretisierung des gesetzlichen Anspruchs für ihren Bereich beauftragt. Die gemeinsamen Richtlinien der Verbände
der Unfallversicherungsträger über Wohnungshilfe hätten daher den Zweck, für Entscheidungen über die Gewährung von Wohnungshilfe
eine gleichmäßige Verwaltungspraxis und Ermessensausübung sicherzustellen. Nach diesen Grundsätzen sei der Anspruch des Klägers
gemäß §
41 Abs.
1 SGB VII dem Grunde nach gegeben. Dementsprechend habe die Beklagte dem Kläger bereits einmal in der Vergangenheit und nach dem Umzug
des Klägers erneut Wohnungshilfe erbracht. Die Beklagte habe auch nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens über das Begehren
des Klägers hinsichtlich der Leistungen der Wohnungshilfe entschieden und Kosten in angemessener Höhe übernommen. Leistungen
der Wohnungshilfe dienten dazu, das Wohnumfeld des behinderten Menschen an dessen individuelle Bedürfnisse anzupassen und
damit behinderungsbedingte Nachteile beim Grundbedürfnis "Wohnen" auszugleichen. Dem habe die Beklagte Rechnung getragen.
Nach Nummer 10 der Gemeinsamen Richtlinien könnten nur die behinderungsbedingten Kosten ausgeglichen werden. Der Umfang der
behinderungsbedingten Umbaumaßnahmen ergebe sich aus der von der Beklagten veranlassten und im Einzelnen nachvollziehbaren
Sachverständigeneinschätzung. Dem stünden die zuletzt im Schriftsatz vom 09.12.2014 geäußerten Einwände des Klägers nicht
entgegen. Insbesondere habe es im Hinblick darauf, dass alle Arbeiten bereits abgeschlossen gewesen seien, keiner Vor-Ort-Begehung
durch die Sachverständigen bedurft. Der Kläger habe diese Umbauten veranlasst, ohne sie im Einzelnen mit der Beklagten abzustimmen.
Alles in allem seien von der Beklagten keine weiteren behinderungsbedingten Maßnahmen im Rahmen der Wohnungshilfe zu bezuschussen.
Gegen den mit Empfangsbekenntnis am 22.04.2015 übersandten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 22.05.2015 Berufung eingelegt.
Zur Begründung hat er vorgetragen, der Kläger habe in Absprache mit einem Vertreter der Beklagten, Herrn U ..., das neue Haus
in A ... bezogen. Der Vertreter habe das Haus besichtigt, ohne Einwände gegen das Kaufvorhaben zu erheben. Zu Unrecht sei
daher vom Sozialgericht angenommen worden, dass der Kläger die strittigen Umbauten ohne Absprache mit der Beklagten vorgenommen
habe. Die Wohnverhältnisse seien trotz vorgenommener Umbauten in seinem alten Haus ungünstig gewesen, da dieses Haus viele
Treppen gehabt habe, die nur unter Anstrengungen zu bewältigen gewesen seien. Der Betreuer bei der Beklagten habe den Kläger
dann ermutigt, das alte Haus zu verkaufen und ein behindertengerechteres zu erwerben. Herr U ... habe auch darüber aufgeklärt,
dass dem Kläger dann erneut Wohnungshilfen zustehen würden. Im Übrigen habe der Kläger einen Anspruch auf eine Ausstattung
in seinem neuen Haus, die der in seinem alten Haus entspreche. Daher müssten Edelstahlschornstein, Rankhilfen, ein Carport
trotz vorhandener Doppelgarage. ein Kaminofen, eine moderne Heizstation mit Warmwasseraufbereitung etc. eingebaut werden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 28. März 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 5. August 2013 und
den Teilabhilfebescheid vom 19. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2013 aufzuheben und
die Beklagte zu verurteilen, über die bisher geleistete Wohnungshilfe hinaus weitere Wohnungshilfe zu gewähren,
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung abzuweisen.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§
124 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) hat keinen Erfolg.
Die gemäß §§
143,
144 SGG statthafte Berufung ist zulässig, insbesondere fristgemäß erhoben (§
151 Abs.
1,
2 i.V.m. §
64 Abs.
3 SGG), jedoch unbegründet.
Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrags als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§
54 Abs.
1 S. 1 1. Alt. i.V.m. Abs.
4 SGG) und hinsichtlich des Hilfsantrages als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§
54 Abs.
1 Satz 1
SGG) zulässig, Der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid sind jedoch rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht
(§
54 Abs.
2 S. 1
SGG). Das Sozialgericht hat die Klage daher im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht nämlich schon dem Grunde nach kein
Anspruch auf Wohnungshilfe über den bereits von der Beklagten gewährten Umfang hinaus zu.
Nach §
41 Abs.
1 SGB VII wird Wohnungshilfe erbracht, wenn infolge Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend die behindertengerechte
Anpassung vorhandenen oder die Bereitstellung behindertengerechten Wohnraums erforderlich ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesozialgerichts (BSG) besteht dem Grunde nach unbedingter Anspruch auf die Gewährung von (Erst-)Wohnungshilfe, solange der anspruchsbegründende
Umstand des §
41 Abs.
1 SGB VII vorliegt, nämlich ein versicherungsfallbedingtes Bedürfnis nach dauerhaftem behindertengerechtem Wohnraum. Erst wenn ein
solcher Anspruch dem Grunde nach gegeben ist, steht dem Unfallversicherungsträger im Hinblick auf die im Einzelfall konkret
auszuführenden Maßnahmen in einem zweiten Schritt der Prüfung ein Auswahlermessen zu (BSG Urteil vom 06.05.2003 - B 2 U 22/02 R - juris Rn. 19 f.)
Vorliegend ist ein Bedürfnis des Klägers nach behindertengerechtem Wohnraum i.S.v. §
41 Abs.
1 SGB VII im Entscheidungszeitpunkt des Senats gegeben. Der Kläger ist nämlich aufgrund der Folgen des anerkannten Arbeitsunfalls mit
einem Rollstuhl versorgt und hat damit auch grundsätzlich Anspruch auf behinderungsgerecht ausgestalteten Wohnraum. Dadurch,
dass die Beklagte in der Vergangenheit dem Kläger bereits Wohnungshilfe für den behindertengerechten Umbau seines Hauses bewilligt
hat, ist dieser Anspruch des Klägers auf Wohnungshilfe nach §
41 SGB VII auch nicht auf Dauer erloschen. Denn der Anspruch auf Wohnungshilfe nach §
41 SGB VII enthält weder einen im Einzelnen gekennzeichneten Leistungsrahmen, noch eine zeitliche oder zahlenmäßige Begrenzung, nach
der eine erneute Leistungsgewährung vorliegend auszuschließen wäre (BSG, a.a.O., juris Rn. 22). Der Anspruch auf Wohnungshilfe erschöpft sich nicht in einer einmaligen Hilfe. Zwar ist der Zweck
der Hilfe die Wiedereingliederung des aufgrund des Versicherungsfalles behinderten Versicherten, aber dieser Zweck kann nicht
nur einmal zu erfüllen sein. Die Wohnungshilfe hat zum Ziel, den Versicherten so weit wie möglich so zu stellen, wie er ohne
Eintritt des Versicherungsfalles stehen würde (vgl. Padé in Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGB VII, 2. Auflage 2014, Stand 15.03.2014, §
41 SGB VII, Rn. 23). Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Versicherten durch die Folgen dieses Versicherungsfalles nicht seine grundrechtlich
geschützte Freiheit (Artikel
11 Grundgesetz) genommen werden darf, seine Wohnung zu wechseln, zumal sich die Notwendigkeit eines Umzugs nach allgemeiner Lebenserfahrung
mehrmals im Laufe des Lebens ergeben kann. Eine "Fesselung" an die Wohnung, deren behinderungsgerechter Umbau durch Gewährung
von Wohnungshilfe einmalig gefördert worden ist, darf daher durch eine Begrenzung dieser Leistung auf ein Objekt nicht eintreten
(BSG, a.a.O., juris Rn. 23). Dies gilt nach Auffassung des BSG jedenfalls für den Fall, dass der Wohnungswechsel aus anzuerkennenden Gründen geschieht, die auch unfallfolgenunabhängig
sein können, geschieht. Ein den Anspruch auf erneute Leistung begründender Wohnungswechsel kann daher aus beruflichen, aber
auch schon aus familiären oder anderen berechtigten Gründen erforderlich sein.
Eine Begrenzung des Anspruchs auf erneute Wohnungshilfe findet sich aber in dem auch im Bereich des Sozialrechts anzuwendenden
Grundsatz von Treu und Glauben nach §
242 BGB (BSG, Urteil vom 06.02.2003 - B 7 AL 38/02 R - juris Rn. 23 f.), wenn etwa der Versicherte die Voraussetzungen für die Leistung nur zu dem Zweck herbeiführt, den Versicherungsträger
unter Ausnutzung seiner Rechtsposition zur Erbringung von Sozialleistungen zu veranlassen (vgl. BSG, Urteil vom 06.05.2003, a.a.O., juris Rn. 23; und Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10.10.2018 - L 5 U 44/14 - juris Rn. 55). Die zu beachtende Grenze für die erneute Inanspruchnahme von Wohnungshilfe bildet der Missbrauch, dessen
Maßstab der Grundsatz von Treu und Glauben (§
242 BGB) und dort insbesondere das Verbot des venire contra factum proprium bildet (Padé a.a.O.). Bei Anlegen dieser Maßstäbe ergibt
sich Folgendes:
Zum einen liegen "anerkennenswerten Gründe" des Klägers, die einen Wohnungswechsel rechtfertigen könnten, nicht vor. Gründe
solcher Art wurden nicht geltend gemacht. Vielmehr fehlt es überhaupt an nachvollziehbaren Gründen für den Wohnungswechsel
des Klägers, zumal die Beklagte den behindertengerechten Umbau des Hauses in der W ...straße in V ... mit einem persönlichem
Budget in Höhe von 44.913,00 EUR gefördert und der Kläger noch unter dem 10.05.2010 davon einen letzten Restbetrag in Höhe
von 8.982,60 EUR ausschöpfte, jedoch nur knapp anderthalb Jahre später am 22.12.2011 den späteren Hauserwerb wegen "unerträglicher
Platzprobleme" ankündigte.
Dieses und das weitere Verhalten des Klägers sind unter dem Gesichtspunkt des "venire contra factum proprium", also einem
Handeln, das dem eigenen Handeln widerspricht. nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu bewerten.
Denn am 20.02.2012 hatte der Kläger den notariellen Kaufvertrag für das neue Haus bereits abgeschlossen, obwohl die Beklagte
ihn am 27.01.2012 darauf hingewiesen hatte, dass zunächst die Möglichkeit der Versorgung seines Hauses in V ... mit Treppenlifts
geprüft werden müsse. Dem hat der Kläger offenbar auch zugestimmt und gleichwohl, ohne eine solche Prüfung abzuwarten, den
Erwerb des neuen Hauses unter dem 20.02.2012 getätigt. Die Beklagte hatte also nicht die Möglichkeit, vor dem Neuerwerb die
Wohnsituation in der W ...straße in V ... zu überprüfen und so ihre getätigten Investitionen vielleicht zu erhalten und den
Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu genügen, denen sie als gesetzliche Versicherung unterliegt. Im Übrigen
hat der Kläger nicht wie ursprünglich mitgeteilt einen "behindertenfreundlichen" Bungalow, sondern ein grundsätzlich für Behinderte
ungeeignetes Haus erworben, das mit viel Aufwand behindertengerecht umgebaut werden musste.
Dass die Beklagte trotzdem und erneut Leistungen zur Wohnungshilfe gewährt hat, obwohl kein Anspruch des Klägers dem Grunde
nach mehr bestand, kann nach dem Grundsatz von Treu und Glauben jedenfalls nicht dazu führen, dass der Kläger deshalb über
die bisher geleistete Wohnungshilfe hinaus weitere (unberechtigte) Wohnungshilfe bezieht. Insbesondere ergibt sich aus dem
Akteninhalt nicht, dass der Reha-Manager bzw. Berufshelfer des Klägers keine Einwände gegen den Neuerwerb des Hauses gehabt
oder der Kläger das neue Haus gar in Absprache mit diesem bezogen hätte. Doch selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, würde
sich daraus nichts für den Kläger Günstiges ergeben, denn ein Anspruch auf weitere Leistungen der Wohnungshilfe käme nur dann
in Betracht, wenn in dem behaupteten Verhalten von Herrn U ... eine rechtsverbindliche Zusicherung i.S.v. § 34 SGB X zu sehen wäre. Dies ist aber schon deshalb nicht der Fall, weil eine schriftliche Zusage i.S.v. § 34 SGB X nicht vorliegt, weshalb eine Einvernahme von Herrn U ... als Zeugen nicht angezeigt war.
Aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ergibt sich nichts anderes. Denn der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche
Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde,
wenn der Leistungsträger eine ihm aufgrund eines Gesetzes oder des konkreten Sozialrechtsverhältnisses gegenüber dem Berechtigten
obliegende Haupt- oder Nebenpflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung, ordnungsgemäß wahrgenommen hätte und setzt eine
dem Sozialleistungsträger zurechenbare behördliche Pflichtverletzung voraus, die (als wesentliche Bedingung) kausal zu einem
sozialrechtlichen Nachteil des Berechtigten geworden ist (BSG, Urteil vom 16.03.2016 - B 9 V 6/15 R - juris, Rn. 29). Gerade daran fehlt es aber, weil kein Anspruch des Klägers als Berechtigter auf die begehrte Wohnungshilfe
besteht und ihm mithin kein Nachteil wegen eines etwaigen Fehlverhaltens seines Reha-Managers entstehen konnte.
Mangels Anspruch auf die Gewährung weiterer Wohnungshilfe war auch der Hilfsantrag zurückzuweisen, weil eine den begehrten
Verpflichtungsausspruch ermöglichende Ermessensentscheidung des Unfallversicherungsträgers erst in Frage kommen kann, wenn
der Grundanspruch des Klägers auf weitere Wohnungshilfe gegeben ist. was aber nicht der Fall ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen (§
160 Abs.
2 Nr.
1 und
2 SGG), liegen nicht vor.