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LSG Sachsen, Urteil vom 15.03.2012 - 3 AL 234/09
Saisonkurzarbeitergeld Zum Begriff der Arbeitsunfähigkeit und der Arbeitsverhinderung
1. Die Begriffe Arbeitsunfähigkeit und Arbeitsverhinderung bezeichnen unterschiedliche Lebenssachverhalte und sind nicht austauschbar.
2. Zwar führt die infolge Krankheit eingetretene Arbeitsunfähigkeit zu einer Arbeitsverhinderung; eine Arbeitsverhinderung kann aber auch ohne das Vorliegen einer akuten Krankheit eintreten.
3. Dem Rechnung tragend hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 9 EntgFG für bestimmte Fälle, in denen die Arbeitsverhinderung nicht auf Arbeitsunfähigkeit beruht, die entsprechende Anwendung der Vorschriften angeordnet, die die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle regeln.
4. Eine vergleichbare Ausweitung des Anwendungsbereiches hat der Gesetzgeber hingegen bei der Regelung der persönlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld in § 172 SGB III nicht vorgenommen.
Normenkette:
SGB III i.d.F. v. 01.04.2006 § 169 S. 1
,
SGB III i.d.F. v. 01.04.2006 § 172
,
EntgFG § 9
Vorinstanzen: SG Chemnitz 23.10.2008 S 12 AL 691/08
I. Auf Die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 23. Oktober 2008 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.

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