Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf Zahlung einer höheren Regelaltersrente unter Zugrundelegung
des jeweils aktuellen Rentenwertes "West" anstelle des aktuellen Rentenwertes (Ost) hat.
Der 1949 geborene Kläger bezieht aufgrund Rentenantrags vom 19. Mai 2014 Regelaltersrente seit 1. Oktober 2014, die ihm mit
Rentenbescheid vom 23. Juni 2014 bewilligt wurde. Der Rentenbescheid vom 23. Juni 2014 wies einen monatlichen Rentenzahlbetrag
in Höhe von 1.147,51 Euro ab 1. Oktober 2014 aus, der sich aus einem Wert des Rechts der Rente in Höhe von 1.278,56 Euro monatlich
abzüglich eines Beitragsanteils zur Krankenversicherung in Höhe von 104,84 Euro monatlich sowie eines Beitrags zur Pflegeversicherung
in Höhe von 26,21 Euro monatlich zusammensetzte. Der Berechnung der Rente ab 1. Oktober 2014 legte die Beklagte - neben 11,6039
persönlichen Entgeltpunkten mit dem aktuellen Rentenwert in Höhe von 28,61 Euro monatlich - 35,8686 persönliche Entgeltpunkte
(Ost) mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) in Höhe von 26,39 Euro monatlich zu Grunde.
Mit Überprüfungsantrag vom 11. Mai 2016 begehrte der Kläger, die Anwendung des aktuellen Rentenwertes (Ost) durch die Anwendung
des aktuellen Rentenwertes "West" bei der Rentenberechnung zu ersetzen. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8.
Juni 2016 ab; den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 13. Juni 2016 wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 25.
August 2016 zurück: Die Zugrundelegung des aktuellen Rentenwertes (Ost) bei der Rentenberechnung des Klägers sei geltendes
Recht, an das sie gebunden sei.
Die hiergegen am 26. September 2016 mit der Begründung erhobene Klage, die ungleiche Bewertung der festgestellten Entgeltpunkte
mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) anstatt mit dem aktuellen Rentenwert "West" verstoße gegen geltendes Recht, sei gleichheitswidrig
und benachteilige ostdeutsche Rentner, hat das Sozialgericht Leipzig mit Gerichtsbescheid vom 11. Januar 2017 abgewiesen.
Die Beklagte sei nicht verpflichtet, die Altersrente unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwertes "West" zu berechnen.
Vielmehr habe sie zutreffend die zeitlich befristete Regelung des §
254b des
Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (
SGB VI) angewandt, nach der bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse der aktuelle Rentenwert (Ost) anzuwenden sei.
Die entsprechenden Vorschriften seien nicht verfassungswidrig. Einheitliche Einkommensverhältnisse in Ost und West lägen nach
wie vor nicht vor. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sei nicht ersichtlich.
Gegen den am 3. Februar 2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 1. März 2017 Berufung eingelegt, mit der er sein
Begehren weiterverfolgt. Er begehre weiterhin die Anwendung des aktuellen Rentenwerts "West" anstatt, wie bisher, des aktuellen
Rentenwertes (Ost) für seine festgestellten Rentenpunkte. Nach nunmehr über fünfundzwanzig Jahren deutscher Einheit stelle
sich die Frage, ob sich weiterhin eine ungleiche Behandlung der Rentenwerte noch rechtfertigen ließe. Trotz vielfacher Ankündigungen
und Wahlversprechen der Parteien bestehe die Ungleichbehandlung bei der Rentenwertanpassung Ost an West fort. Die ungleiche
Bewertung der festgestellten Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) anstatt mit dem aktuellen Rentenwert "West"
verstoße gegen geltendes Rechts. Zu rügen sei ein Verstoß gegen Vorschriften des Sozialpaktes der UNO vom 19. Dezember 1966.
Weiterhin sei zu rügen ein Verstoß gegen §
33c des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB I) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nrn. 5, 3 Abs. 1 und Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Außerdem liege ein Verstoß gegen Art.
3 Abs.
1 des
Grundgesetzes (
GG) vor. Der Rentenbescheid diskriminiere den Kläger aufgrund seiner Herkunft und Lebensleistung in den östlichen Bundesländern.
Die Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt. Im Laufe der Zeit hätten sich die Gründe, die die Ungleichbehandlung ursprünglich
rechtfertigten, gewandelt. Nach über fünfundzwanzig Jahren deutscher Einheit sei festzustellen, dass sich die Lebensverhältnisse
im geeinigten Deutschland weitgehend angenähert hätten. Eine ungleiche Behandlung der Rentenwerte sei daher nicht nachvollziehbar.
Der Kläger beantragt - sinngemäß und sachdienlich gefasst -,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 11. Januar 2017 aufzuheben und die Beklagte, unter Aufhebung des Bescheides
vom 8. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2016, zu verurteilen, den Rentenbescheid vom 23.
Juni 2014 abzuändern und die Regelaltersrente unter Anwendung des aktuellen Rentenwertes "West" anstatt des aktuellen Rentenwertes
(Ost) zu berechnen und die entsprechenden Beträge nachzuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Mit Schriftsätzen vom 14. und 23. Juni 2017 (Kläger) sowie vom 20. Juni 2017 (Beklagte) haben die Beteiligten jeweils ihr
Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des
Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt
haben (§
153 Abs.
1 in Verbindung mit §
124 Abs.
2 des
Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das Sozialgericht Leipzig die Klage zu Recht mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid
vom 11. Januar 2017 abgewiesen hat. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung seiner Regelaltersrente unter Zugrundelegung
des jeweiligen aktuellen Rentenwertes "West" (§
68 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch [SGB VI]) anstatt des aktuellen Rentenwertes (Ost) nach §
255a SGB VI.
1. Ursprünglicher Streitgegenstand des Verfahrens ist der Überprüfungsablehnungsbescheid der Beklagten vom 11. Mai 2016 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2016, mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, der Berechnung der Regelaltersrente
den aktuellen Rentenwert "West" anstatt den aktuellen Rentenwert (Ost) zu Grunde zu legen. Darüber hinaus sind streitgegenständlich
auch die regelmäßigen jährlichen Rentenanpassungsbescheide zum 1. Juli 2016 und zum 1. Juli 2017 geworden, die den aktuellen
Rentenwert (Ost) jeweils entsprechend der Rentenwertbestimmungsverordnung 2016 (vom 20. Juni 2016) und der Rentenwertbestimmungsverordnung
2017 (vom 8. Juni 2017) angepasst haben. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den (jährlichen) Rentenanpassungsmitteilungen
- entgegen der lediglich eine Mitteilung suggerierenden "Überschrift" (sog. "Mitteilung über die Anpassung der Leistung aus
der gesetzlichen Rentenversicherung") - inhaltlich um Verwaltungsakte handelt (vgl. diesbezüglich: BSG, Urteil vom 23. März 1999 - B 4 RA 41/98 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22-32; offen gelassen allerdings: BSG, Urteil vom 20. Juli 2005 - B 13 RJ 17/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19). Die Rentenanpassungsmitteilungen zum jeweils 1. Juli eines Kalenderjahres, ab dem Jahr 2016,
sind gemäß §
86 SGG während des Widerspruchsverfahrens und gemäß §
153 Abs.
1 in Verbindung mit §
96 Abs.
1 SGG während des Berufungsverfahrens Gegenstand des Verfahrens geworden. Mit der Rentenanpassungsmitteilung wird (jeweils) ein
neuer aktueller Rentenwert (Ost) gemäß §
255a SGB VI festgesetzt, mit dem die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) zur Ermittlung des (angepassten) Rentenbetrages multipliziert werden.
Damit wird die Höhe der Altersrente des Klägers, die hier in der Form des Überprüfungsablehnungsbescheides der Beklagten vom
8. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2016 Streitgegenstand ist, neu festgesetzt und damit
der zur Überprüfung gestellte Ausgangsbescheid, nämlich der Altersrentenbescheid vom 23. Juni 2014 in der Fassung des Rentenanpassungsbescheides
zum 1. Juli 2015 - insoweit jeweils - geändert, so dass die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in das Verfahren erfüllt
sind.
2. Der Überprüfungsablehnungsbescheid der Beklagten vom 8. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August
2016 in der Fassung der Rentenanpassungsbescheide zum 1. Juli 2016 und zum 1. Juli 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger
nicht in seinen Rechten, weil ihm kein höherer, als der von der Beklagten mit den streitgegenständlichen Bescheiden festgesetzter
und bewilligter Anspruch auf Regelaltersrente zusteht. Zu Recht hat die Beklagte daher den geltend gemachten Rücknahmeanspruch
nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) abgelehnt. Die Voraussetzungen für ihre Verpflichtung nach § 44 Abs. 1 SGB X zur Abänderung des Altersrentenbescheides vom 23. Juni 2014 in der Fassung des Rentenanpassungsbescheides zum 1. Juli 2015
liegen deshalb nicht vor.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit
sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden
ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht
erhoben worden sind. Der Altersrentenbescheid vom 23. Juni 2014 in der Fassung des Rentenanpassungsbescheides zum 1. Juli
2015 ist, soweit er Gegenstand des Überprüfungsantrages ist, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Prüfungsmaßstab
ist nach § 44 SGB X der Zeitpunkt des Erlasses des jeweiligen Bescheides. Dort hatte die Beklagte jeweils vier (bindende) Verwaltungsakte im
Sinne des § 31 SGB X verlautbart: Der Bescheid stellt Rentenart, -höhe, -beginn und -dauer fest. Der Kläger begehrt hier lediglich die Rücknahme
der Entscheidungen der Beklagten über die Rentenhöhe, also der Rentenhöchstwertfestsetzung. Gegen die Gesetzmäßigkeit der
Wertfestsetzung wendet der Kläger sich nicht; vielmehr hält er das Gesetz für verfassungswidrig. Darin ist ihm nicht zu folgen.
Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) an, wonach die hier maßgeblichen Sonderregelungen für das Beitrittsgebiet in den §§ 254b, 254c, 255a
SGB VI im Hinblick auf die besondere Ausnahmesituation nach der Wiedervereinigung nicht verfassungswidrig sind (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 14. März 2006 - B 4 RA 41/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22-29).
Die Beklagte hat den (monatlichen) Zahlbetrag der Regelaltersrente ab dem 1. Oktober 2014 in zu Gunsten des Klägers nicht
zu beanstandender Weise festgesetzt. Der Wert des Rechts auf Rente bestimmt sich nach der Rentenformel der §§
63 Abs.
6,
64 SGB VI. Danach ist der Monatsbetrag der Rente das Produkt aus Zugangsfaktor, Summe der Entgeltpunkte im Sinne von Rangstellenwerten
(= Rangwert), Rentenartfaktor und aktuellem Rentenwert, jeweils mit ihrem Wert ab Rentenbeginn. Diese Rentenformel gilt seit
Einführung der bundesdeutschen Rentenversicherung zum 1. Januar 1992 auch im Beitrittsgebiet, wobei nach den übergangsrechtlichen
Sonderbewertungsvorschriften "Ost" (§§ 254b, 254d, 255a
SGB VI) besondere Entgeltpunkte (Ost) und ein besonderer aktueller Rentenwert (Ost) einzustellen sind. Demgemäß hat die Beklagte
mit Bescheid vom 23. Juni 2014 - neben den vom Kläger aufgrund einer Beschäftigung in den alten Bundesländern erworbenen 11,6039
persönlichen Entgeltpunkten "West" - für die von ihm im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten, beitragsfreien Zeiten
und beitragsgeminderten Zeiten 35,8686 persönliche Entgeltpunkte (Ost) sowie jeweils den Rentenartfaktor von 1,0 zu Grunde
gelegt. Diese Vorleistungswerte hat sie auf der Grundlage des §
255b Abs.
1 SGB VI in Verbindung mit der Rentenwertbestimmungsverordnung 2014 (vom 16. Juni 2014) mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) in Höhe
von 26,39 Euro vervielfältigt. Dies ergab, unter Berücksichtigung der 11,6039 persönlichen Entgeltpunkten "West" (multipliziert
mit dem aktuellen Rentenwert "West" in Höhe von 28,61 Euro), einen Wert des Rechts auf Altersrente ab 1. Oktober 2014 in Höhe
von 1.278,56 Euro; abzüglich eines Beitragsanteils zur Krankenversicherung in Höhe von 104,84 Euro monatlich sowie des Beitrags
zur Pflegeversicherung in Höhe von 26,21 Euro monatlich ergab dies einen Rentenzahlbetrag in Höhe von 1.147,51 Euro monatlich.
Die Rentenformel als Produkt aus den Faktoren Entgeltpunkte, Zugangsfaktor, Rentenartfaktor und aktueller Rentenwert lässt
hinreichend erkennen, dass die vom Kläger während seines Versicherungslebens bei inländischen Trägern der Rentenversicherung
bis zum Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls konkret erworbene Teilhabeberechtigung, die in dem Teilprodukt aus Entgeltpunkten,
Zugangsfaktor und Rentenartfaktor verwaltungstechnisch umschrieben ist, gemäß dem für den Rentenbeginn maßgeblichen (Netto-)
Durchschnittsentgelt der aktuellen Beitragszahler (verwaltungstechnisch ausgedrückt im sogenannten aktuellen Rentenwert),
für die Rentenhöhe ausschlaggebend sein soll. Der Wert der Teilhabeberechtigung aus dem jeweils erworbenen subjektiven Recht
auf Rente ergibt sich, soweit - wie vorliegend - Beitragszeiten rechtsbegründend sind, indem das in den einzelnen Kalenderjahren
durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt durch das Durchschnittsentgelt der Arbeiter und Angestellten in dem entsprechenden
Kalenderjahr geteilt wird (§
63 Abs.
2 SGB VI). Dadurch wird die Zusage der Rentenversicherung konkretisiert, dass der aus Anlass des Versicherungsfalles entstandene Bedarf
nach Erwerbsersatzeinkommen entsprechend den während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelten
mittels Rente befriedigt werden soll; denn Versicherungsgegenstand ist der Vermögenswert, den der Versicherte wegen Eintritts
des Versicherungsfalles - in typisierender Betrachtung - verloren hat; dieser Wert wird im Ausgangspunkt als "Rangstelle"
des Versicherten ermittelt, die sich aus dem Verhältnis der von ihm je Kalenderjahr versicherten Arbeitsentgelte zum jeweils
durchschnittlichen Arbeitsentgelt der Versicherten bestimmt. Sodann wird dieser individuelle Ausgangswert für die jeweilige
Rentenart (§
33 SGB VI), also für die jeweilige Leistungssparte in der gesetzlichen Rentenversicherung, konkretisiert.
Diese Grundsätze der Bestimmung des Versicherungsgegenstandes und des Wertes eines Rechts einer
SGB VI-Rente gelten auch, soweit das Versicherungsverhältnis zwischen den Versicherten und dem Rentenversicherungsträger auf Beitragszeiten
beruht, die faktisch in der DDR in deren Sozialversicherungssystemen zurückgelegt worden sind, die aber der Bundesgesetzgeber
rechtsbegründend solchen rentenrechtlichen (hier: Beitrags-) Zeiten gleichgestellt hat, deren Voraussetzungen nach dem jeweils
maßgeblichen Bundesrecht erfüllt worden sind. Für solche in der DDR in deren System der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten
Zeiten modifiziert §
254b Abs.
1 SGB VI die vorgenannte "Rentenformel" zwar nicht in ihrem rechtlichen Inhalt, jedoch hinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen
der in sie einfließenden Werte. Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse in Deutschland werden danach "persönliche
Entgeltpunkte (Ost)" und ein "aktueller Rentenwert (Ost)" gebildet, die an die Stelle der "persönlichen Entgeltpunkte" und
des "aktuellen Rentenwerts" treten. Dies gilt nur dann nicht, wenn Versicherte bereits vor dem 19. Mai 1990 (Staatsvertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR) für diese Zeiten nach Bundesrecht (noch bestehende) Berechtigungen erworben
hatten (vgl. BSG, Urteil vom 10. November 1998 - B 4 RA 32/98 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 14. März 2006 - B 4 RA 41/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19).
Der aktuelle Rentenwert (Ost) ist für alle Versicherten gleich, bei denen in der Rente persönliche Entgeltpunkte (Ost) zugrunde
zu legen sind. Es handelt sich um einen festen (vormals DM-, nunmehr) Euro-Betrag (§
255a SGB VI). Er wird nach §
255b SGB VI entsprechend der Lohnentwicklung in den neuen Bundesländern einmal im Jahr durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit
Zustimmung des Bundesrates neu festgelegt. Die Anwendung des §
254b SGB VI ist zeitlich befristet bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse. Der aktuelle Rentenwert (Ost) verändert
sich entsprechend der Lohnentwicklung im Beitrittsgebiet und wird die Höhe des aktuellen Rentenwertes dann erreicht haben,
wenn einheitliche Einkommensverhältnisse im gesamten Bundesgebiet vorliegen. In diesem Fall sind in den alten und neuen Bundesländern
keine eigenständig definierten Größen mehr erforderlich; es erübrigt sich eine Unterscheidung in Entgeltpunkte und Entgeltpunkte
(Ost) sowie aktueller Rentenwert und aktueller Rentenwert (Ost).
An dieser Rechtslage hat sich weder bis zum Rentenbeginn des Klägers am 1. Oktober 2014 noch bis dato etwas geändert. Die
Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, wie in §
254b Abs.
1 SGB VI vorausgesetzt, ist noch nicht erfolgt (dazu nachfolgend sogleich).
Soweit der Kläger im Verfahren ausführte, er fühle sich benachteiligt und von den politischen Willensbekundungen enttäuscht,
weil ihm die Rente nicht nach "Westwerten" gezahlt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass auf die von ihm begehrte Zugrundelegung
des (jeweils aktuellen) Rentenwertes, an Stelle des (jeweils aktuellen) Rentenwertes (Ost) mangels gesetzlicher Rechtsgrundgrundlage
kein Anspruch besteht. Die Beklagte hat bei der Berechnung der Rente zutreffend den (jeweils geltenden) aktuellen Rentenwert
(Ost) berücksichtigt, der bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
für die Ermittlung der Rente aus Zeiten im Beitrittsgebiet gebildet wird (§
254b Abs.
1 SGB VI). Dies ist geltendes Recht und Gesetz. An dieses ist die Beklagte, genauso wie das Gericht gebunden (Art.
20 Abs.
3 des
Grundgesetzes [GG]).
Entgegen der Ansicht des Klägers ist §
254b Abs.
1 SGB VI nicht gleichheits- und damit grundgesetzwidrig. Die immer noch bestehende Ungleichheit der Einkommensverhältnisse in den
alten und den neuen Bundesländern rechtfertigt weiterhin unterschiedliche Rentenwerte (vgl. zuletzt: BSG, Urteil vom 14. März 2006 - B 4 RA 41/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; sowie: Sächsisches LSG, Urteil vom 17. Januar 2017 - L 5 R 32/16 - JURIS-Dokument, RdNr. 27-56; Sächsisches LSG, Urteil vom 5. Januar 2016 - L 5 R 160/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 27-50; Sächsisches LSG, Urteil vom 6. Januar 2015 - L 5 R 970/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 27-48; LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 23. Februar 2012 - L 22 R 478/11 - JURIS-Dokument, RdNr. 97-122; LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 23. September 2010 - L 33 R 1239/08 - JURIS-Dokument, RdNr. 41-47).
Die Norm verstößt weder gegen das Bestimmtheitsgebot noch gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 (dazu nachfolgend unter a). Sie verstößt auch nicht gegen §
33c des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB I) in Verbindung mit §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 3 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG; dazu nachfolgend unter b) und auch nicht gegen Art. 9 und 10.3 des UNO-Paktes I vom 19. Dezember 1966 (dazu nachfolgend unter c).
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 8. Januar 1981 - 2 BvL 3/77 und 2 BvL 9/77 - JURIS-Dokument, RdNr. 41-42) gebietet der Bestimmtheitsgrundsatz, dass eine gesetzliche Ermächtigung zur Vornahme von Verwaltungsakten
nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt ist, so dass das Handeln der Verwaltung messbar und in gewissem
Ausmaß für den Staatsbürger vorhersehbar und berechenbar wird. Diese Kriterien erfüllt die Regelung des §
254b Abs.
1 SGB VI. Diese Norm bestimmt, dass bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
für die Bürger des Beitrittsgebiets persönliche Entgeltpunkte (Ost) und ein aktueller Rentenwert (Ost) für die Ermittlung
des Monatsbetrages der Rente gebildet werden. Damit ist für die Verwaltung keine Generalklausel oder ein unbestimmter Rechtsbegriff
geschaffen. Vielmehr ist das Handeln der Verwaltung eindeutig festgelegt. Die Bestimmung "bis zur Herstellung einheitlicher
Einkommensverhältnisse" ist vielmehr ein Programmsatz des Gesetzgebers, mit dem er darstellen will, für welche Zeit er unterschiedliche
Rentenwerte aufrechtzuerhalten gedenkt.
Zutreffend ist als weiterer Prüfungsmaßstab auch von Art.
3 Abs.
1 GG auszugehen. Im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot des Art.
3 Abs.
1 GG ist indes nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Regelung des §
254b Abs.
1 SGB VI für einen Übergangszeitraum zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Einkommensverhältnisse in den alten und den neuen
Bundesländern geschaffen hat. Dem Gesetzgeber ist nicht jede Differenzierung aus sachlichen Gründen verwehrt. Der gesetzgeberische
Gestaltungsspielraum ist bei der Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Überführung
der im Beitrittsgebiet erworbenen Ansprüche und Anwartschaften besonders weit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 1996
- 1 BvL 4/88 - JURIS-Dokument, RdNr. 50), so dass die Grenze allein vom Willkürverbot gezogen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar
1995 - 1 BvR 892/88 - JURIS-Dokument, RdNr. 49; BSG, Urteil vom 9. September 1998 - B 13 RJ 5/98 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24). Hierbei sind auch die Regelungen des Einigungsvertrages (EV) zu berücksichtigen. Nach Art. 30 Abs. 5 Satz 1 EV war das
SGB VI durch besonderes Bundesgesetz auf das Beitrittsgebiet überzuleiten. Ziel des Gesetzes war es, eine Grundlage dafür zu schaffen,
dass alle Berechtigten in den neuen Bundesländern ab 1992 eine auf den Prinzipien der Lohn- und Beitragsbezogenheit beruhende
dynamische Rente erhalten (BT-Drs. 12/630, S. 20). Dabei war aber von vornherein klar, dass Rentner aus dem Beitrittsgebiet
keine Rente in der gleichen Höhe wie vergleichbare Rentner aus den alten Bundesländern erhalten sollten; dies gilt auch für
Versicherte, deren Rente erst nach der Wiedervereinigung beginnt. Denn mit der Herbeiführung der Rechtseinheit in der gesetzlichen
Rentenversicherung durch Zusammenführung unterschiedlicher Rentenversicherungssysteme stand der Gesetzgeber nach dem Einigungsvertrag vor einer umfassenden und schwierigen Aufgabe. Die Neuordnung des Rentenrechts mit dem Ziel der Überführung der in der DDR
erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesamtdeutsche Rentenversicherung konnte nur schrittweise, in manchen Bereichen
zügiger, in anderen weniger schnell erfolgen (BVerfG, Beschluss vom 12. November 1996 - 1 BvL 4/88 - JURIS-Dokument, RdNr. 50).
Im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit war der Gesetzgeber nicht zu Lasten vor allem der Versichertengemeinschaft des alten
Bundesgebietes verpflichtet, den Umstand auszugleichen, dass durch den Staatsbankrott der DDR einschließlich ihrer Versicherungs-
und Versorgungssysteme die Lebensleistung auch besonders qualifizierter Erwerbstätiger wirtschaftlich völlig entwertet war.
Unter Berücksichtigung der mit der Wiedervereinigung entstandenen besonderen wirtschaftlichen Lasten, die durch die Planwirtschaft
in der DDR verursacht worden sind und für die die Bundesrepublik Deutschland nicht verantwortlich ist, musste die Überführung
des DDR-Rentensystems in das System des
SGB VI mit vorübergehend niedrigeren Zahlbeträgen unter Wahrung des Bestandsschutzes erfolgen. Eine Begrenzung der finanziellen
Ausgaben war erforderlich und auch für die Betroffenen zumutbar (BSG, Urteil vom 14. Juni 1995 - 4 RA 41/94 - JURIS-Dokument, RdNr. 53), um die Liquidität der gesetzlichen Rentenversicherung zu sichern. Sie war daher nicht willkürlich
(vgl.: BSG, Urteil vom 14. März 2006 - B 4 RA 41/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Gleiches gilt sinngemäß für die so genannten "Neurentner", d.h. für Versicherte, deren Rente
erst nach dem 1. Januar 1992 begann, deren für die Rentenberechnung maßgebliche Erwerbsbiographie zu einem wesentlichen Teil
aber noch in DDR-Zeiten fällt.
Mit der zum 1. Januar 1992 durch das Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) in das
SGB VI eingefügten Bestimmung des §
254b SGB VI sollte die entsprechende Übergangsregelung für den Zeitraum getroffen werden, bis sich das Einkommensniveau im Beitrittsgebiet
an das der alten Länder angeglichen hat. Dies ist bis heute aber gerade nicht der Fall, auch wenn sich die wirtschaftliche
Lage inzwischen - verglichen mit den Anfangsjahren nach der Wiedervereinigung - angenähert hat (vgl. Landessozialgericht Berlin/Brandenburg,
Urteil vom 23. September 2010 - L 33 R 1239/08 - JURIS-Dokument, RdNr. 41-47).
Nach dem "Jahresbericht der Bundesregierung zum Stand der Deutschen Einheit 2010" vom 22. September 2010 haben sich die Löhne
(Bruttolohn- und Gehaltssumme je Arbeitnehmer) in den ostdeutschen Bundesländern von knapp 57 Prozent des westdeutschen Niveaus
im Jahr 1991 auf 83 Prozent im Jahr 2009 erhöht (vgl. Jahresbericht, S. 17). Im Jahr 2009 stieg das Bruttoinlandsprodukt je
Einwohner - in Folge der schwächeren Betroffenheit Ostdeutschlands durch die Wirtschafts- und Finanzkrise - auf 73 Prozent
des westdeutschen Niveaus (vgl. Jahresbericht, S. 76).
Ähnliches ergibt sich nach wie vor und nahezu unverändert aus dem aktuellen Datenmaterial: - Nach dem "Jahresbericht der Bundesregierung
zum Stand der Deutschen Einheit 2011" vom 9. November 2011 (BT-Drs. 17/7711) erreichte der rentenrechtliche Durchschnittslohn
in den neuen Bundesländern inzwischen rund 85 Prozent des Durchschnittslohn in den alten Bundesländern (BT-Drs. 17/7711, S.
16) und das Bruttoinlandsprodukt pro Einwohner in Ostdeutschland betrug weiterhin rund 73 Prozent des westdeutschen Niveaus
(BT-Drs. 17/7711, S. 24). - Nach dem "Jahresbericht der Bundesregierung zum Stand der Deutschen Einheit 2012" vom 4. Oktober
2012 (BT-Drs. 17/10803) lag das ostdeutsche Bruttoinlandsprodukt pro Einwohner lediglich bei 71 Prozent des westdeutschen
Niveaus, wobei sich beim Vergleich der ostdeutschen Länder, einschließlich des Stadtstaates Berlin, mit den strukturschwachen
westdeutschen Flächenländern (Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Saarland) und dem Stadtstaat Bremen,
ein Niveau von knapp 80 Prozent ergibt (BT-Drs. 17/10803, S. 4). Die gesamtwirtschaftliche Produktivität Ostdeutschlands lag
bei rund 80 Prozent derjenigen im Vergleich zu Westdeutschland (BT-Drs. 17/10803, S. 17). - Nach dem "Jahresbericht der Bundesregierung
zum Stand der Deutschen Einheit 2013" vom 21. November 2013 (BT-Drs. 18/107) bestehen die spürbaren Unterschiede in der Wirtschaftskraft
je Einwohner sowie in den Löhnen und Gehältern zwischen Ost- und Westdeutschland fort (BT-Drs. 18/107, S. 3). Das Bruttoinlandsprodukt
pro Einwohner betrug in Bezug auf die Osthälfte Deutschlands nach wie vor lediglich 71 Prozent des durchschnittlichen Niveaus
in Deutschland (BT-Drs. 18/107, S. 5). Auch die Relation der Löhne und Gehälter Ostdeutschlands gegenüber denen Westdeutschlands
hat sich nach wie vor mit etwa 80 Prozent nicht wesentlich verändert (BT-Drs. 18/107, S. 6). - Nach dem "Jahresbericht der
Bundesregierung zum Stand der Deutschen Einheit 2014" vom 20. September 2014 hat sich der wirtschaftliche Konvergenzprozess,
d.h. der wirtschaftliche Aufholprozess der neuen Bundeländer zu Westdeutschland, wieder abgeschwächt (vgl. Jahresbericht,
S. 18). Die Relation der Löhne und Ge-hälter Ostdeutschlands gegenüber denen Westdeutschlands hat sich nach wie vor mit etwa
80 Prozent nicht wesentlich verändert (vgl. Jahresbericht, S. 45f.). - Nach dem "Jahresbericht der Bundesregierung zum Stand
der Deutschen Einheit 2015" vom 24. September 2015 (BT-Drs. 18/6100) liegen zwar die tariflichen Entgelte in Ostdeutschland
im Durchschnitt bei rund 97 Prozent des westdeutschen Niveaus. Bei den Effektivlöhnen bestehen jedoch nach wie vor deutliche
Unterschiede. Die repräsentativen Daten des Betriebspanels des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB), die
auf Beauftragungen von Betrieben beruhen, weisen für Ostdeutschland im Juni 2014 eine Steigerung um 90 Euro auf 2.480 Euro
der Bruttodurchschnittslöhne je Vollzeitäquivalent im Vergleich zum Vorjahr aus. Die Relation gegenüber Westdeutschland (3.180
Euro) liegt damit nach wie vor bei 78 Prozent und bewegt sich auf dem gleichen Niveau wie seit Mitte der 1990er Jahre (BT-Drs.
18/6100, S. 58). - Nach dem "Jahresbericht der Bundesregierung zum Stand der Deutschen Einheit 2016" vom 22. September 2016
(BT-Drs. 18/9700) liegen zwar die tariflichen Entgelte in Ostdeutschland im Durchschnitt weiterhin bei rund 97 Prozent des
westdeutschen Niveaus. Die Bruttodurchschnittslöhne außerhalb von tarifvertraglichen Regelungen liegen für Ostdeutschland
jedoch weiterhin unter dem westdeutschen Durchschnitt. Die Bruttodurchschnittslöhne wiesen je Vollzeitäquivalent für Ostdeutschland
im Juni 2015 zwar eine Steigerung um 120 Euro auf 2.600 im Vergleich zum Vorjahr aus. Die Relation gegenüber Westdeutschland
(3.210 Euro) liegt damit jedoch lediglich bei 81 Prozent, sodass sich der Abstand zwischen den Lohnniveaus zwar weiter verringert,
insgesamt aber noch nicht vollständig angenähert hat (BT-Drs. 18/9700, S. 38). - Nach dem "Jahresbericht der Bundesregierung
zum Stand der Deutschen Einheit 2017" vom 7. September 2017 (BT-Drs. 18/13520) liegt inzwischen die Angleichung der tariflichen
Entgelte in Ostdeutschland an die in Westdeutschland bei rund 98 Prozent. Dort wo Tarifverträge wirken, kann man schon fast
eine tarifliche Lohnangleichung Ost/West feststellen. Jenseits von tarifvertraglichen Regelungen jedoch weisen die Bruttodurchschnittslöhne
in Ostdeutschland einen spürbaren Abstand zu denjenigen in Westdeutschland auf. Hier liegt die Relation bei 82 Prozent gegenüber
Westdeutschland. Damit hat sich erneut der Abstand im Vergleich zum Vorjahr leicht verringert (81 Prozent). In Ostdeutschland
stiegen die Bruttodurchschnittslöhne der Beschäftigten um 40 Euro auf 2.640 Euro, in Westdeutschland um 20 Euro auf 3.230
Euro (BT-Drs. 18/13520, S. 38/39).
Damit ist eine Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Sinne von §
254b Abs.
1 SGB VI nach wie vor noch nicht festzustellen. Jedenfalls begründen die aktuellen Zahlen gegenwärtig noch keine Pflicht des Gesetzgebers
zur Änderung der streitgegenständlichen Berechnungsgrundlagen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber jeweils
die festgestellten Annäherungen auf das Rentenniveau übertragen hat: - So betrug der aktuelle Rentenwert im Januar 1992, also
zu Beginn der Geltung des
SGB VI, 41,44 DM, der aktuelle Rentenwert (Ost) dagegen 23,57 DM, also lediglich etwa 57 Prozent des West-Wertes. - Zum 1. Januar
1999 war das Verhältnis auf 47,65 DM zu 40,87 DM, also auf 86 Prozent, angestiegen, ab dem 1. Juli 2003 betrug es 26,13 Euro
zu 22,97 Euro, so dass der aktuelle Rentenwert (Ost) 88 Prozent des aktuellen Rentenwertes ausmachte. - Nach der Rentenanpassung
zum Juli 2009 betrug der aktuelle Rentenwert 27,20 Euro und der aktuelle Rentenwert (Ost) 24,13 Euro, so dass es zu einer
weiteren Angleichung kam und der aktuelle Rentenwert (Ost) danach 88,71 Prozent des "Westwertes" betrug. Diese Relation wurde
zwischenzeitlich weiter verringert: - Nach der Rentenanpassung zum 1. Juli 2011 betrug der aktuelle Rentenwert 27,47 Euro
und der aktuelle Rentenwert (Ost) 24,37 Euro, somit zunächst weiterhin 88,71 Prozent des "Westwertes". - Nach der Rentenanpassung
zum 1. Juli 2012 betrug der aktuelle Rentenwert 28,07 Euro und der aktuelle Rentenwert (Ost) 24,92 Euro, mithin 88,78 Prozent
des "Westwertes". - Nach der Rentenanpassung zum 1. Juli 2013 betrug der aktuelle Rentenwert 28,14 Euro und der aktuelle Rentenwert
(Ost) 25,74 Euro, damit also 91,47 Prozent des "Westwertes". - Nach der Rentenanpassung zum 1. Juli 2014 betrug der aktuelle
Rentenwert 28,61 Euro und der aktuelle Rentenwert (Ost) 26,39 Euro, mithin also 92,24 Prozent des "Westwertes". - Nach der
Rentenanpassung zum 1. Juli 2015 betrug der aktuelle Rentenwert 29,21 Euro und der aktuelle Rentenwert (Ost) 27,05 Euro, mithin
also 92,61 Prozent des "Westwertes". - Nach der Rentenanpassung zum 1. Juli 2016 beträgt der aktuelle Rentenwert 30,45 Euro
und der aktuelle Rentenwert (Ost) 28,66 Euro, mithin inzwischen 94,12 Prozent des "Westwertes". - Nach der aktuellen Rentenanpassung
zum 1. Juli 2017 beträgt der aktuelle Rentenwert 31,03 Euro und der aktuelle Rentenwert (Ost) 29,69 Euro, mithin inzwischen
95,68 Prozent des "Westwertes".
Auf das Niveau einzelner Teile der Lebenshaltungskosten kommt es demgegenüber nicht an. Der Gesetzgeber hat sich in seinem
Programmsatz in zulässiger Weise auf die Anbindung an das Einkommensniveau festgelegt. Dies konnte er auf Grund der in diesem
Fall weiten Gestaltungsfreiheit. Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass im Rahmen des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes
des Art.
3 Abs.
1 GG nicht danach zu fragen ist, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Entscheidend
ist allein, ob die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten
Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, ob also, bezogen jeweils auf den in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart,
ein vernünftiger Grund für die Regelung fehlt. Dies ist aus den dargelegten Gründen zu verneinen. Vielmehr stellt §
254b Abs.
1 SGB VI zur Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sicher, dass die Rentenberechtigung aus in der DDR zurückgelegten Zeiten
unter Wahrung des Verhältnisses der in einem System der Rentenversicherung der ehemaligen DDR versicherten Arbeitsentgelte
zum Durchschnittsentgelt der in der DDR Beschäftigten im jeweiligen Berufsjahr gewonnen wird (BSG, Urteil vom 10. November 1998 - B 4 RA 32/98 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15). Die §§ 256a, 248
SGB VI gewährleisten in diesem Regelungssystem, dass die in der ehemaligen DDR zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten
bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden, was ohne diese Regelung nicht möglich wäre (BSG, Urteil vom 10. November 1998 - B 4 RA 33/98 R - JURIS-Dokument, RdNr.
22-32). Art.
3 Abs.
1 GG gebietet deshalb nicht, dem Versicherten eine solche Rente zu zahlen, als hätte er Zeit seines Erwerbslebens in der gleichen
Höhe wie ein vergleichbarer Versicherter in den alten Bundesländern Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung eingezahlt,
während er tatsächlich weit niedrigere Beiträge geleistet hat.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber seiner Beobachtungspflicht nicht nachkommt. Die Angleichung der Rentenwerte
ist nach wie vor in der parlamentarischen Diskussion:
Ausweislich der Antwort der Bundesregierung vom 19. Oktober 2011 auf die Große Anfrage der SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag
(BT-Drs. 17/554) prüfte bereits die Bundesregierung der vergangenen Legislaturperiode unter verschiedenen Gesichtspunkten,
wie die rechtlichen Regelungen für eine noch festzulegende Methode der Vereinheitlichung der Rentensysteme konkret ausgestaltet
werden können, auch um eine Angleichung des aktuellen Rentenwertes (Ost) an den aktuellen Rentenwert vorzunehmen. Diese Prüfung
ist noch nicht abgeschlossen (BT-Drs. 17/7393, S. 3; BT-Drs. 17/7711, S. 16-17; BT-Drs. 17/10803, S. 26). Die Erwägungen des
Gesetzgebers sind auch insoweit sachgerecht, wenn er ausführt, dass eine Regelung der Frage zur Vereinheitlichung der Rentenberechnung,
die den unterschiedlichen Erwartungen und Interessen in Ost und West sowie bei Alt und Jung gleichermaßen gerecht wird und
zur Befriedung beiträgt, nur dann erzielbar ist, wenn sie von einem breiten Konsens aller Beteiligten getragen wird (BT-Drs.
17/10803, S. 26). Zutreffend verweist der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang darauf, dass sich das derzeitige System und die
geltenden Regelungen bewährt haben, weil die besonderen rentenrechtlichen Bestimmungen dazu führen, insbesondere das nach
wie vor im Durchschnitt niedrigere Lohnniveau in Ost-deutschland bei der Rentenberechnung durch die Hochwertung der Einkommen
auszugleichen. Die für die Bestimmung der Entgeltpunkte maßgebenden Arbeitsverdienste Ost werden mit einem Hochwertungsfaktor
vervielfältigt (§
255a SGB VI in Verbindung mit Anlage 10 zum
SGB VI), der den Abstand zwischen dem Durchschnittsentgelt Ost und dem Durchschnittsentgelt West widerspiegelt. Hierdurch ist sichergestellt,
dass ein Durchschnittsverdiener Ost bei Erreichen einheitlicher Einkommensverhältnisse und dann gleich hohen aktuellen Rentenwerten
auch für die vor Erreichen einheitlicher Einkommensverhältnisse liegenden Beitragszeiten einen gleich hohen Rentenertrag erhält
wie ein Durchschnittsverdiener in den alten Ländern (vgl. zu den Auswirkungen der Hochwertung bei einer Ost-West-Rentenangleichung
dezidiert: Winkel, SozSich 2014, 373).
Im Jahr 2016 prüfte die Bundesregierung, wie der Angleichungsprozess in der gesetzlichen Rentenversicherung fortzusetzen ist.
Dabei sollte der "Fahrplan zur vollständigen Angleichung", gegebenenfalls mit einem Zwischenschritt, in einem Rentenüberleitungsabschlussgesetz
festgeschrieben werden: Ende 2020, wenn die Lohn- und Gehaltsangleichung weiter fortgeschritten sein sollte, sollte in einem
letzten Schritt die vollständige Angleichung der Rentenwerte erfolgen. Bereits zum 1. Juli 2016 sollte geprüft werden, wie
weit sich der Angleichungsprozess bereits vollzogen hat und auf dieser Grundlage entschieden werden, ob mit Wirkung ab 2017
bereits eine weitere Teilangleichung notwendig ist (vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 18. Legislaturperiode
"Deutschlands Zukunft gestalten", S. 53; ebenso im "Jahresbericht der Bundesregierung zum Stand der Deutschen Einheit 2015"
vom 24. September 2015 [BT-Drs. 18/6100, S. 60-62]). Ende Juli 2016 hatte das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
einen Referentenentwurf eines Rentenüberleitungsabschlussgesetzes vorgelegt und die letzten Schritte zu einer Rentenangleichung
bis 2020 skizziert, wonach in einem zweistufigen Angleichungsverfahren Anfang des Jahres 2018 und im Jahr 2020 die unterschiedlichen
aktuellen Rentenwerte in einem bundeseinheitlichen aktuellen Rentenwert aufgehen sollten (vgl. dazu: Kerschbaumer, SozSich
2016, 296; ebenso im "Jahresbericht der Bundesregierung zum Stand der Deutschen Einheit 2016" vom 22. September 2016 [BT-Drs. 18/9700,
S. 12 und 44]). Diese Vorhaben wurden jedoch nicht umgesetzt.
Inzwischen hat der Deutsche Bundestag am 1. Juni 2017 den Entwurf eines Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung
(Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) (BT-Drs. 18/11923) in geänderter Fassung (BT-Drs. 18/12584) beschlossen. Der Bundesrat
hat den Gesetzesbeschluss am 7. Juli 2017 gebilligt. Das Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz)
vom 17. Juli 2017 wurde am 24. Juli 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I 2017, S. 2575). Das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz sieht die vollständige Angleichung der Rentenwerte in sieben Schritten vor, die
mit der jährlichen Rentenanpassung verbunden werden. Der erste Angleichungsschritt wird zum 1. Juli 2018 erfolgen. Dabei wird
der aktuelle Rentenwert (Ost) unabhängig von der Lohnentwicklung in Ostdeutschland auf 95,8 % des Westwerts angehoben. Die
weiteren Angleichungsschritte folgen jeweils um 0,7 Prozentpunkte zum 1. Juli in den Jahren 2019 bis 2024, bis 100 % des Westwerts
erreicht sind. Die bis zum 31. Dezember 2024 für die Rentenberechnung hochgewerteten Verdienste bleiben dabei erhalten. Daraus
bereits ermittelte Entgeltpunkte (Ost), zum Beispiel bei laufenden Renten oder im Versorgungsausgleich, werden zum 1. Juli
2024 durch Entgeltpunkte ersetzt und mit dem bundeseinheitlichen aktuellen Rentenwert bewertet. Der Hochwertungsfaktor wird
entsprechend stufenweise reduziert. Ab 1. Januar 2025 gelten für die Rentenberechnung in Ost und West einheitliche Werte.
b) Der von den Kläger-Prozessbevollmächtigten behauptete Verstoß gegen §
33c SGB I in Verbindung mit §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 3 Abs. 1 und 2 AGG liegt nicht vor.
Die von den Kläger-Prozessbevollmächtigten zitierten Normen verbieten nicht die Anwendung geltenden Rechts. §
33c SGB I und §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 3 Abs. 1 und 2 AGG einerseits sowie §§ 254b, 254d, 255a, 256a
SGB VI andererseits stehen gleichberechtigt nebeneinander. §
33c SGB I und §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 3 Abs. 1 und 2 AGG verbieten die Ungleichbehandlung bei der Inanspruchnahme von sozialen Rechten. Nach §§ 254b, 254d, 255a, 256a
SGB VI ist der Rentenversicherungsträger jedoch ebenfalls gesetzlich gezwungen die Berechnung der Rente nach dem Rentenwert (Ost)
vorzunehmen. Der Rentenversicherungsträger darf wegen Art.
20 Abs.
3 GG §§ 254b, 254d, 255a, 256a
SGB VI nicht außer Anwendung lassen. Da Art.
3 GG ein verfassungsrechtliches und damit im Gesetzesrang höherstehendes Diskriminierungsverbot enthält als §
33c SGB I und §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 3 Abs. 1 und 2 AGG kann im "Erst-Recht-Schluss" gefolgert werden, dass, wenn kein Verstoß gegen Art.
3 GG vorliegt auch kein Verstoß gegen §
33c SGB I und §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 3 Abs. 1 und 2 AGG vorliegt. Wie bereits ausführlich dargelegt, liegt ein Verstoß gegen Art.
3 GG hier nicht vor.
c) Es liegt schließlich auch kein Verstoß gegen Art. 9 und 10.3 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und
kulturelle Zusammenarbeit vom 19. Dezember 1966 (sog. Sozialpakt, verkündet mit Gesetz vom 23. November 1973 [BGBl. II 1973,
S. 1569]) vor. Zutreffend sind die Ausführungen der Kläger-Prozessbevollmächtigten, dass der sog. Sozialpakt in Deutschland
geltendes Recht ist und im Rang eines formellen Bundesgesetzes steht (vgl. Art.
59 Abs.
2 GG). Bezüglich der Anwendbarkeit von §§ 254b, 254d, 255a, 256a
SGB VI unter Beachtung des "Sozialpaktes" ergibt sich das gleiche Gleichrangprinzip wie bei §
33c SGB I und §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 3 Abs. 1 und 2 AGG. Ein Vorrang des Sozialpaktes gegenüber §§ 254b, 254d, 255a, 256a
SGB VI kann sich daher nur ergeben, wenn ein Verstoß gegen Art.
3 GG oder anderes "höherwertiges" Recht vorläge, da der Sozialpakt und §§ 254b, 254d, 255a, 256a
SGB VI als formelle Bundesgesetze gleichrangig sind. Wie bereits ausführlich dargelegt, liegt ein Verstoß gegen Art.
3 GG hier nicht vor, so dass auch unter Beachtung des Sozialpaktes kein Anspruch des Klägers auf Zugrundelegung des aktuellen
Rentenwertes "West" anstatt des aktuellen Rentenwertes (Ost) gegeben ist.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§
183,
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor.