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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.03.2017 - 2 AS 127/17
SGB II - Leistungen EU-Ausländer Leistungsausschluss Europarechtskonformität
1. Der Leistungsausschluss in § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II für Ausländer und Ausländerinnen, deren Aufenthaltsrecht sich alleine aus dem Zwecke der Arbeitsuche ergibt in der ab dem 29. Dezember 2016 anzuwendenden Neufassung durch das Gesetz zur Reglung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II und der Sozialhilfe nach dem SGB XII vom 22.12.2016 (BGBl. I, S. 3155) verstößt nicht gegen vorrangiges europäisches Gemeinschaftsrecht.
2. Der Leistungsausschluss nach § 23 Abs 3 SGB XII in der ab dem 29. Dezember 2016 geltenden Neufassung findet keine Anwendung für Bürgerinnen und Bürger von Unterzeichnerstaaten des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA).
1. Grundsätzlich ist der Leistungsausschluss von Unionsbürger von Sozialleistungen, wozu auch die Leistungen nach dem SGB II gehören, durch § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II nach den Entscheidungen des EuGH in der Rechtssache (Rs.) "Dano" (Urteil vom 11.11.2014 - C 333/13) und in der Rs. "Alimanovic" (Urteil vom 15.9.2015 - C-67/14) europarechtskonform (vgl. BSG, Urteil vom 17.2.2016 - B 4 AS 24/14 R, juris, Rn. 15).
2. Gegen die Neuregelung des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2c SGB II bestehen keinen durchgreifenden Bedenken.
3. Die Neuregelung verstößt nach Auffassung des Senats nicht gegen den europarechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
4. Bei der Beurteilung, ob nicht erwerbstätige Unionsbürger hinsichtlich des Anspruchs auf Sozialleistungen eine Gleichbehandlung mit den Angehörigen des Aufnahmestaates verlangen dürfen, ist zu prüfen, ob der Aufenthalt dieser Unionsbürger die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1b der RL 2004/38/EG erfüllt.
5. Ob ein Aufenthaltsrecht nach der RL 2004/38/EG besteht, ist auch bei arbeitsuchenden Unionsbürgern und für ihre Familienangehörigen nach den Bestimmungen dieser Richtlinie zu beurteilen.
Normenkette:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2c
,
RL 2004/38/EG Art. 7 Abs. 1b
Vorinstanzen: SG Halle 30.01.2017 S 18 AS 4188/16 ER
Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 30. Januar 2017 wird abgeändert und der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern vorläufig für den Zeitraum vom 1. November 2016 bis zum 28. Dezember 2016 Leistungen zur Sicherung der Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches in gesetzlicher Höhe zu erbringen.
Die Beigeladene wird verpflichtet, den Antragstellern vorläufig Leistungen der Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 29. Dezember 2016 bis zum Ende des Monats April 2017 zu gewähren.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat den Antragstellern ein Drittel und die Beigeladene hat den Antragstellern zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten des Antrags- und des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: