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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.05.2016 - 2 AS 184/16
Ernsthaftigkeit der Ausübung des Gewerbes; wirtschaftliche Relevanz; rückwirkende Gewerbeanmeldung; Ermessen hinsichtlich der Modalitäten der Leistungsgewährung; maßgeblicher tatsächlicher Aufenthalt; gewöhnlicher Aufenthalt; tatsächlicher Aufenthalt; pflichtgemäßes Ermessen; Zahlungsmodalitäten; Beiladung; Freizügigkeitsrecht; rumänische Staatsangehörige; Gebrauchtwagenhandel; geringe wirtschaftliche Bedeutung; Aufenthaltsrecht; Ermessensreduzierung auf Null; Ansprucheseinschränkung; Sozialhilfeträger; EU-Ausländer; selbständige Tätigkeit
1. Eine selbständige Tätigkeit ohne ernsthaft beabsichtigte Marktteilnahme und damit ohne wirtschaftliche Relevanz führt nicht zur gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsberechtigung als niedergelassener selbständiger Erwerbstätiger.
2. Die im Ermessen des Trägers der Leistungen der Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer stehende Leistungsgewährung folgt im Grundsatz einer zeitlichen Abstufung. Ebenso wie die Dauer des Aufenthalts (ab dem siebten Monat) regelmäßig zu einer Ermessenreduzierung auf Null hinsichtlich des "Ob" und der Höhe der Leistungsgewährung führen kann, kann die in § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II ausdrücklich formulierte gesetzgeberische Entscheidung gegen einen Leistungsanspruch (für die ersten drei Monate) sprechen. In der Zwischenphase (Monate vier bis sechs) hat der Träger hinsichtlich des "Ob" und der Höhe der Leistungsgewährung nach pflichtgemäßem (freiem) Ermessen zu entscheiden. Insoweit kann auch eine Leistungsgewährung in Betracht gezogen werden, die der Höhe nach derjenigen bei Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs 1 oder Abs 2 AsylbLG entspricht.
3. Eine Ermessensreduzierung auf Null nach sechs Monaten hinsichtlich des "Ob" und der Höhe der Leistungen schließt nicht aus, dass der Träger der Leistungen der Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer ohne eine solche Bindung über die Modalitäten der Leistungsgewährung entscheidet.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
,
AsylbLG § 1a
,
SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1
,
SGB XII § 23 Abs. 1 S. 3
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
,
FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Halle 08.04.2016 S 31 AS 945/16 ER
Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 8. April 2016 wird abgeändert.
Die Beigeladene wird verpflichtet, bis zum 14. Juni 2016 über den Antrag der Antragsteller auf existenzsichernde Leistungen vom 25. Januar 2016 für die Zeit ab dem 17. März bis zum 14. April 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorläufig zu entscheiden sowie den Antragstellern für die Zeit vom 15. April bis zum 30. Juni 2016 vorläufig und unverzüglich Leistungen der Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer in gesetzlicher Höhe zu gewähren, wobei sie über die Modalitäten der Leistungsgewährung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Beigeladene hat ¾ der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: