Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Vergütungsanspruch eines privaten Arbeitsvermittlers
Tatbestand:
Der Beklagte wendet sich gegen seine erstinstanzliche Verurteilung, der Klägerin eine Vergütung wegen der Vermittlung eines
mit einem Vermittlungsgutschein ausgestatteten Arbeitnehmers zu zahlen. Die Rechtsvorgängerin des Beklagten, die ARGE SGB II S. (im Folgenden einheitlich als Beklagter bezeichnet), stellte als zuständiger Träger für die Leistungen nach dem Zweiten
Buch - Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) dem Arbeitnehmer F. J. (im Folgenden: Beigeladener) am 17. Januar 2008 einen "Vermittlungsgutschein über 2.000 Euro" mit
einer Gültigkeitsdauer vom 17. Januar 2008 bis zum 16. April 2008 aus. Danach werde der im Vermittlungsgutschein genannte
Betrag an einen von dem Beigeladenen eingeschalteten privaten Vermittler gezahlt, wenn er von diesem in ein Beschäftigungsverhältnis
vermittelt worden sei. Die Zahlung erfolge in Höhe von 1.000 Euro nach einer sechswöchigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.
Der Restbetrag werde gezahlt, wenn das Beschäftigungsverhältnis mindestens sechs Monate gedauert habe. Wegen der weiteren
Einzelheiten wird auf den Inhalt des Vermittlungsgutscheins vom 17. Januar 2008 ergänzend verwiesen. Der Beigeladene wandte
sich unter Vorlage des Vermittlungsgutscheins an die Klägerin und schloss mit dieser am 13. Februar 2008 einen Vermittlungsvertrag,
wonach der Beigeladene die Klägerin mit der Vermittlung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses beauftragte
(§ 1 dieses Vertrages). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Vermittlungsvertrages vom 13. Februar 2008
ergänzend verwiesen. Am 18. Februar 2008 nahm der Beigeladene einen Termin für ein Vorstellungsgespräch bei der Hochbaugesellschaft
für technische Gebäudeausrüstungen mbH (im Folgenden als Arbeitgeberin bezeichnet) wahr. Mit einem von der Arbeitgeberin ausgefüllten
Formularschreiben vom 18. Februar 2008 beantragte der Beigeladene bei dem Beklagten die Erstattung von Reisekosten für das
Vorstellungsgespräch. Darin bestätigte die Arbeitgeberin, dass sich der Beigeladene nach einer fernmündlichen Bewerbung am
18. Februar 2008 persönlich vorgestellt habe. Der Beigeladene sei für eine Einstellung vorgesehen. Hinsichtlich des Zeitpunktes
der Einstellung enthält das Formularschreiben den Vermerk "bei Bedarf". Unter dem 25./29. Februar 2008 schlossen der Beigeladene
und die Arbeitgeberin einen Arbeitsvertrag über eine zum 25. Februar 2008 beginnende unbefristete Beschäftigung des Beigeladenen
mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden, einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 1.250 Euro und einer
sechsmonatigen Probezeit. Nach Gewährung einer von dem Beigeladenen am 22. Februar 2008 beantragten Ausrüstungsbeihilfe erhielt
der Beigeladene am 7. März 2008 eine Barauszahlung an einem der Kassenautomaten des Beklagten. Eine Mitarbeiterin des Beklagten,
die Zeugin Frau H. B., fertigte nach einem Gespräch mit dem Beigeladenen folgenden Vermerk: "anlässlich Barauszahlung Ausrüstungsbeihilfe
zum Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses bei Fa. P F. befragt, gibt an, sich die Arbeit selbst gesucht zu haben; Firmenfahrzeug
stand in seinem Wohngebiet, das hat er zum Anlass genommen, Kontakt von sich aus aufzunehmen und wegen Arbeit nachzufragen;
daraufhin kam Arbeitsverh. zustande".
Am 15. April 2008 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Auszahlung der Vergütung in Höhe von zunächst 1.000 Euro für
die Vermittlung des Beigeladenen. Dem Antrag fügte die Klägerin ein Schreiben der Arbeitgeberin vom 9. April 2008 bei, in
welchem diese bestätigt, auf Vermittlung der Klägerin ein seit dem 25. Februar 2008 ununterbrochen bestehendes sozialversicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis mit dem Beigeladenen eingegangen zu sein.
Mit Bescheid vom 28. April 2008 lehnte der Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, das Beschäftigungsverhältnis des
Beigeladenen sei nicht durch die Vermittlungstätigkeit der Klägerin zustande gekommen. Auf Befragen habe dieser anlässlich
einer persönlichen Vorsprache erklärt, sich die Arbeit selbst gesucht und eigeninitiativ den Kontakt zur Arbeitgeberin hergestellt
zu haben. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch und führte zur Begründung aus: Das Beschäftigungsverhältnis sei, wie von
der Arbeitgeberin bestätigt, ausschließlich durch ihre Vermittlungsbemühungen zustande gekommen. Nach Abschluss des Vermittlungsvertrages
habe sie (die Klägerin) den Beigeladenen am 13. Februar 2008 als geeigneten Bewerber bei der Arbeitgeberin vorgeschlagen,
woraufhin die Arbeitgeberin den Beigeladenen am 18. Februar 2008 zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen habe. Im Ergebnis
dieses Gespräches sei der Arbeitsvertrag unterzeichnet worden. Dem Widerspruchsschreiben fügte die Klägerin ein Schreiben
des Beigeladenen vom 2. Mai 2008 bei, wonach dieser die Vermittlung durch die Klägerin bestätigt und angibt, zuvor keinen
Kontakt zur Arbeitgeberin gehabt und lediglich aufgrund der alleinigen Vermittlungsinitiative der Klägerin ein Vorstellungsgespräch
am 18. Februar 2008 wahrgenommen zu haben. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2008 wies der Beklagte den Widerspruch der
Klägerin zurück. Zur Begründung führte er ergänzend an: Die Klägerin habe weiterhin nicht nachgewiesen, dass sie den Beigeladenen
in das Beschäftigungsverhältnis vermittelt habe. Ungeachtet des Inhalts des Gesprächsvermerks vom 7. März 2008 ergebe sich
bereits aus dem Inhalt des Reisekostenantrages des Beigeladenen anlässlich des Vorstellungsgesprächs am 18. Februar 2008,
dass dieses aufgrund einer fernmündlichen Bewerbung erfolgt sei. Schließlich stünden die Angaben der Klägerin, die Einstellung
des Beigeladenen sei das Ergebnis des Vorstellungsgespräches gewesen, in Widerspruch zu den Angaben der Arbeitgeberin. Diese
habe im Reisekostenantrag vom 18. Februar 2008 als Zeitpunkt der Einstellung "bei Bedarf" angegeben. Insofern sei der Arbeitsvertrag
von dem Beigeladenen auch erst am 29. Februar 2008 unterzeichnet worden. Unter dem 29. Juli 2008 wandte sich die Klägerin
nochmals an den Beklagten und reichte ein Schreiben des Beigeladenen vom 18. Juli 2008 sowie ein Schreiben der Arbeitgeberin
vom 23. Juli 2008 nach. In dem Schreiben vom 18. Juli 2008 teilte der Beigeladene mit, seine Aussage, er habe sich das Arbeitsverhältnis
selbst gesucht und selbst den Kontakt zur Arbeitgeberin hergestellt, sei in dem Sinne zu verstehen gewesen, dass er eigeninitiativ,
mithin ohne Hilfe des Beklagten ein Beschäftigungsverhältnis habe begründen können. Das Beschäftigungsverhältnis habe er aufgrund
der alleinigen Vermittlungsinitiative der Klägerin aufgenommen. Deshalb habe er auch schriftlich Widerspruch gegen die Mitteilung
des Beklagten über die gegenüber der Klägerin erlassene Ablehnungsentscheidung erhoben. In dem Schreiben vom 23. Juli 2008
gibt die Arbeitgeberin an, dass die Klägerin am 13. Februar 2008 die Bewerbung und ein Kurzprofil des beruflichen Werdegangs
des Beigeladenen übersandt habe. Daraufhin habe sie (die Arbeitgeberin) den Beigeladenen in die engere Auswahl genommen und
die Klägerin um Weitergabe der Telefonnummer an den Beigeladenen gebeten, damit dieser mit ihr (der Arbeitgeberin) einen Vorstellungstermin
vereinbaren könne. Da der Beigeladene sodann angerufen habe, habe sie (die Arbeitgeberin) im Antrag des Beigeladenen auf Reisekostenerstattung
auch angegeben, dass die Bewerbung fernmündlich erfolgt sei. Im Ergebnis des Vorstellungsgespräches am 18. Februar 2008, welches
aufgrund des Vermittlungsvorschlages der Klägerin zustande gekommen sei, hätten sie und der Beigeladene sich mündlich über
die wesentlichen Inhalte des Arbeitsvertrages geeinigt und den 25. Februar 2008 verbindlich als Tag der Arbeitsaufnahme festgelegt.
Der mündlich geschlossene Arbeitsvertrag sei sodann am 29. Februar 2008 in schriftlicher Form niedergelegt worden. Die Angabe
im Reisekostenerstattungsantrag "bei Bedarf" sei irrtümlich erfolgt. Vor dem 13. Februar 2008 sei ihr (der Arbeitgeberin)
der Beigeladene nicht bekannt gewesen. Die Kontaktvermittlung, das Vorstellungsgespräch und der Abschluss des Arbeitsvertrages
beruhten ausschließlich auf der Vermittlungstätigkeit der Klägerin. Der Beklagte wertete das Schreiben der Klägerin vom 29.
Juli 2008 als Überprüfungsantrag und lehnte diesen mit Bescheid vom 2. September 2008 ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch
der Klägerin wies der Beklagte mit Bescheid vom 19. September 2008 zurück. Dagegen hat die Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigten
am 14. Oktober 2008 bei dem Sozialgericht Halle Klage erhoben und zur Begründung ergänzend vortragen lassen: Der Beigeladene
habe das Stellenangebot (der Klägerin) in der Stellenbörse im Internet gelesen und sich daher an sie gewandt, da das Stellenangebot
ohne Angabe des Arbeitgebers veröffentlicht gewesen sei. Nach Vorlage des Vermittlungsgutscheins habe sie (die Klägerin) per
Fax am 13. Februar 2008 der Arbeitgeberin den Beigeladenen als geeigneten Bewerber vorgeschlagen. Wegen des weiteren Ablaufs
der Geschehnisse nimmt die Klägerin Bezug auf die im Vorverfahren eingereichten Schreiben des Beigeladenen und der Arbeitgeberin
vom 18. Juli 2008 und vom 23. Juli 2008 und wiederholt deren Inhalt. Der Beklagte hat ergänzend vorgetragen: Soweit behauptet
werde, bereits im Rahmen des Vorstellungsgespräches am 18. Februar 2008 sei als Tag der Arbeitsaufnahme der 25. Februar 2008
verbindlich festgelegt worden, stehe dies im Widerspruch zu dem im Anschluss an dieses Vorstellungsgespräch gestellten Antrag
des Klägers auf Übernahme der Reisekosten für ein Vorstellungsgespräch am 19. Februar 2008 bei einem anderen Unternehmen.
Das Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen endete vor Ablauf einer Beschäftigungszeit von sechs Monaten. Mit Beschluss
vom 17. August 2011 hat das Sozialgericht den Arbeitnehmer F. J. zum Verfahren beigeladen. In der mündlichen Verhandlung am
9. Dezember 2011 hat das Sozialgericht den Beigeladenen persönlich angehört und Frau H. B. als Zeugin vernommen. Wegen der
Einzelheiten des Inhalts der Aussagen wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 9. Dezember 2011 Bezug genommen. Mit
Urteil vom 9. Dezember 2011 hat das Sozialgericht den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 2. September 2008 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2008 verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.000 Euro
zu zahlen. Zur Begründung hat es angeführt: Unter Zugrundelegung der Sachverhaltsschilderungen des Beigeladenen, die im Einklang
mit dem Vortrag der Klägerin stünden, sei eine den Vergütungsanspruch auslösende Vermittlungstätigkeit der Klägerin anzunehmen.
Soweit der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung angegeben habe, auf dem Weg zur Klägerin ein Firmenfahrzeug mit der Internetadresse
der Arbeitgeberin in seinem Wohngebiet gesehen zu haben, sei ein abweichendes Ergebnis nicht gerechtfertigt. Der Beigeladene
habe gleichwohl die Internetadresse nicht zu Recherchezwecken genutzt, sondern mithilfe der Klägerin den Kontakt zur Arbeitgeberin
hergestellt. Schließlich stehe dem Vergütungsanspruch der Klägerin auch nicht die Aussage der in der mündlichen Verhandlung
vernommenen Zeugin B. entgegen, der Beigeladene habe nach dessen ihr gegenüber getätigten Äußerungen Mitarbeiter der Arbeitgeberin
angesprochen und sei hinsichtlich einer Bewerbung beraten worden. Diese Aussage sei nicht glaubhaft, da sie in diesem Ausmaß
keinen Niederschlag in dem von der Zeugin angefertigten Gesprächsvermerk gefunden habe. Es sei schwer nachvollziehbar, dass
die Zeugin sich in Anbetracht der inzwischen verstrichenen Zeit an ein nicht vermerktes Detail erinnern könne. Überdies sei
nicht auszuschließen, dass der Beigeladene bei einer konkreten Nachfrage der Zeugin im Rahmen des Gesprächs weitere Angaben
zur Vermittlung durch die Klägerin gemacht hätte. Gegen das dem Beklagten am 13. April 2012 zugestellte Urteil hat dieser
am 7. Mai 2012 Berufung bei dem erkennenden Gericht eingelegt. Zur Begründung trägt er ergänzend vor: Es sei nicht nachvollziehbar,
dass der Beigeladene auf dem Weg zur Klägerin ein Firmenfahrzeug des in dem Stellenangebot genannten Unternehmens gesehen
haben will, wenn nach den Angaben der Klägerin das Stellenangebot den Namen des Unternehmens nicht enthalten habe. Vor diesem
Hintergrund scheine es tatsächlich so gewesen zu sein, dass der Beigeladene die anwesenden Mitarbeiter nach eventuellen Arbeitsmöglichkeiten
befragt habe. Dieser Annahme stehe auch nicht entgegen, dass der von der Zeugin B. angefertigte Vermerk dieses Detail nicht
enthalte, da diese bei Erstellung des Vermerks keine Veranlassung gesehen habe, die Angaben des Beigeladenen ausführlich zu
dokumentieren. Im Übrigen seien der Zeugin B. die Schilderungen des Beigeladenen deshalb in Erinnerung geblieben, da der Beigeladene
nach Erlass der Ablehnungsentscheidung nochmals persönlich bei ihr vorgesprochen und ausweislich des in diesem Zusammenhang
angefertigten Vermerkes vom 6. Mai 2008 emotional seinen Unmut über die Ablehnung geäußert habe. Selbst für den Fall, dass
der Beigeladene ausschließlich über die Klägerin Kontakt zur Arbeitgeberin aufgenommen habe, sei ein Vergütungsanspruch nicht
gegeben. Die Tätigkeiten der Klägerin ließen ein besonderes Bemühen nicht erkennen. Im Weiteren habe die Klägerin den Beigeladenen
nicht an die Arbeitgeberin, sondern an ein anderes Unternehmen, die in dem Bewerbervorschlag der Klägerin genannte B. GmbH,
vermittelt. Sollte dieses Unternehmen die Bewerbung des Beigeladenen an die Arbeitgeberin weitergeleitet haben, so handele
es sich nicht um eine Vermittlung durch die Klägerin. Schließlich sei der den Vergütungsanspruch ablehnende Bescheid vom 28.
April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2008 weiterhin existent, da das Sozialgericht lediglich den
Überprüfungsbescheid aufgehoben habe.
Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 9. Dezember 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend und trägt ergänzend vor: Der erbrachten Vermittlungsleistung habe
ein besonderes Bemühen zugrunde gelegen. So habe sie (die Klägerin) nicht lediglich die Telefonnummer zwecks Vereinbarung
eines Vorstellungsgespräches übergeben, sondern darüber hinaus einen Bewerbervorschlag, ein Stellenprofil, die Bewerbung des
Klägers sowie dessen Lebenslauf, Berufsausbildungszeugnis und Arbeitszeugnis per Fax an die B. Technische Baubetreuungsgesellschaft
mbH gesandt. Dieses Unternehmen, aus der die P. Hochbaugesellschaft für Technische Gebäudeausrüstung mbH hervorgegangen sei,
habe sich bereits zu diesem Zeitpunkt in einer Umstrukturierungsphase befunden. Unter diesen Umständen sei für die erfolgreiche
Vermittlung des Beigeladenen unbeachtlich, dass im Briefkopf diese Firma genannt gewesen sei. Entweder sei von einem Betriebsübergang
oder von einer Umfirmierung auszugehen. Insoweit sei auf den Briefköpfen auch jeweils dieselbe Fax- und Telefonnummer angegeben.
Jedenfalls habe eine Vermittlung des Beigeladenen zu der im Arbeitsvertrag genannten Arbeitgeberin stattgefunden, was von
dieser als auch vom Beigeladenen schriftlich bestätigt worden sei. Im Übrigen hätten weder der Beigeladene noch die Arbeitgeberin
ein Interesse daran, mit ihr (der Klägerin) kollusiv zusammenzuwirken, damit sie ohne tatsächliche Erbringung von Vermittlungsleistungen
eine Vergütungsgebühr erhalte. Auch dass der Beigeladene der Zeugin B. gegenüber emotional seinen Unmut über die Ablehnungsentscheidung
äußerte, spreche für eine von ihr (der Klägerin) tatsächlich erbrachte Vermittlungsleistung. Im Termin der Erörterung der
Sach- und Rechtslage am 7. Februar 2013 teilte der Beigeladene mit, im Rahmen des ersten Telefonats mit der Klägerin habe
diese ihm weder den Namen noch die Telefonnummer der Arbeitgeberin genannt, sondern ihn lediglich um Erstellung einer Bewerbung
gebeten, die er zum Gespräch bei der Klägerin habe mitbringen sollen. Vor diesem Hintergrund habe er das Bewerbungsschreiben
auch an die Klägerin gerichtet, welches diese an die Arbeitgeberin gesandt habe. Auch im Rahmen des Gesprächs bei der Klägerin
habe er weiterhin nicht die genauen Kontaktdaten der Arbeitgeberin erfahren. Im sodann vereinbarten Vorstellungsgespräch habe
die Arbeitgeberin keinen konkreten Einstellungstermin nennen können, da erst freitags die Einsatzplanungen vorgenommen würden.
Auf dem Gelände der Arbeitgeberin habe er (der Beigeladene) den Namen B. GmbH gelesen und sich an Firmenfahrzeuge erinnert,
die er in seinem Wohngebiet mit diesem Firmennamen und der Internetadresse www.b ...-gmbh.de gesehen habe. Als er zuhause
diese Internetadresse eingegeben habe, habe er die Seite nicht öffnen können. Auf seine Nachfrage, weshalb die Arbeitgeberin
sich im Arbeitsvertrag P. GmbH nenne, habe diese mitgeteilt, dass sie sich in einer Umbruchsphase befände und die B. GmbH
nicht mehr existent sei. Am darauffolgenden Freitag sei er (der Beigeladene) sodann von der Arbeitgeberin telefonisch über
die Arbeitsaufnahme zum 25. Februar 2008 in Kenntnis gesetzt worden. Deshalb habe er am 22. Februar 2008 bei dem Beklagten
einen Antrag auf Bewilligung einer Ausrüstungsbeihilfe gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts der Anhörung
des Beigeladenen wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 7. Februar 2013 ergänzend Bezug genommen.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts-
und Beiakten sowie auf die Sitzungsniederschriften des Termins der Erörterung der Sach- und Rechtslage am 7. Februar 2013
sowie der mündlichen Verhandlung am 20. Juni 2013 ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist auch im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat im
Ergebnis zu Recht der Klage stattgegeben. Der Überprüfungsbescheid vom 2. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 19. September 2008 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat gegen den Beklagten einen Anspruch
auf Aufhebung der zur Überprüfung gestellten Ablehnungsentscheidung im Bescheid vom 28. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 9. Juli 2008 und Zahlung der im hier zu erkennenden Fall allein streitgegenständlichen ersten Rate der Vergütung für die
Vermittlung des Beigeladenen in Höhe von 1.000 Euro.
Rechtlicher Anknüpfungspunkt für das von der Klägerin angestrebte Überprüfungsverfahren ist § 44 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Gemäß Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung
für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt
oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu
Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Diese Voraussetzungen liegen vor. Bei Erlass der zur
Überprüfung gestellten Entscheidung über die Zahlung der Vermittlungsvergütung hat der Beklagte das Recht unrichtig angewandt.
Der Ablehnungsbescheid vom 28. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2008 ist rechtswidrig und
verletzt die Klägerin in ihren Rechten; sie hat entgegen der Ansicht des Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der ersten Rate
der Vermittlungsvergütung.
Der geltend gemachte Vergütungsanspruch ergibt sich aus § 421g Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - Arbeitsförderung in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung (
SGB III a.F.) in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der ebenfalls bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung. Danach verpflichtet sich der Leistungsträger, hier der beklagte
Grundsicherungsträger, nach der Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins nach Maßgabe dieser Vorschrift zur Erfüllung des
Vergütungsanspruchs eines vom Anspruchsberechtigtem, hier dem Beigeladenen, eingeschalteten Vermittlers, der diesen in ein
sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit mindestens 15 Wochenstunden vermittelt hat (Abs. 1 Satz 2). Die
Vergütung wird in Höhe von 1.000 Euro nach einer sechswöchigen Beschäftigungsdauer und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen
Dauer des Beschäftigungsverhältnisses unmittelbar an den Vermittler gezahlt (Abs. 2 Satz 3 und Satz 4). Absatz 3 dieser Vorschrift
enthält gesetzliche Ausschlussgründe, die im hier zu erkennenden Fall weder nach dem Sachvortrag der Beteiligten als auch
nach dem Inhalt der Akten im Übrigen vorliegen. Der Vermittler ist dabei selbst Inhaber eines öffentlich-rechtlichen gesetzlichen
Zahlungsanspruchs, welcher zunächst einen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitnehmer voraussetzt, der sich seinerseits aus
einem zivilrechtlichen Vermittlungsvertrag ergibt. Dessen Wirksamkeit und nähere Ausgestaltung wiederrum richtet sich nach
den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches (
BGB), die aber auch von öffentlich-rechtlichen Normen, vornehmlich von denen der §§
296,
297 SGB III a.F. überlagert werden. Der Zahlungsanspruch des Vermittlers hat danach regelmäßig folgende Voraussetzungen: (1) Ausstellung
eines Vermittlungsgutscheins; (2) wirksamer, vor Beginn der Vermittlungstätigkeit abgeschlossener schriftlicher Vermittlungsvertrag
(§§
296,
297 SGB III a.F.) mit daraus resultierendem Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer; (3) Vermittlungstätigkeit mit erfolgreicher
Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteil vom 23. Februar 2011, B 11 AL 10/10 R, zitiert nach Juris, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind im hier zu erkennenden Fall gegeben. Zwischen der Klägerin (der
Vermittlerin) und dem mit einem vom 17. Januar 2008 bis zum 16. April 2008 gültigen Vermittlungsgutschein ausgestatteten Beigeladenen
bestand ein während der Gültigkeitsdauer wirksam geschlossener schriftlicher Vermittlungsvertrag (vom 13. Februar 2008). Auch
hat die Klägerin den Beigeladenen in der Zeit nach Abschluss dieses Vertrages noch innerhalb der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins
erfolgreich in eine bei der im Arbeitsvertrag vom 25./29. Februar 2008 genannten Arbeitgeberin bestehende unbefristete versicherungspflichtige
Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden vermittelt, die der Beigeladene länger als sechs Wochen ausübte. Für die Konkretisierung
der Vermittlungstätigkeit ist im Ansatz vom gleichen Vermittlungsbegriff wie im Rahmen des §
652 BGB auszugehen. Danach ist erforderlich, dass der Vermittler als Dritter in Kontakt sowohl mit dem Arbeitsuchenden als auch dem
Arbeitgeber tritt und durch seine Tätigkeit aktiv die Abschlussbereitschaft beider derart fördert (Kausalität), dass ein Arbeitsvertrag
geschlossen wird (BSG, Urteil vom 23. Februar 2011, aaO.). Da der private Vermittler im Rahmen des
SGB III aber an die Stelle des ansonsten zuständigen Leistungsträgers tritt und der private Maklervertrag vom öffentlichen Recht
überlagert ist, müssen zumindest auch die Voraussetzungen des §
35 Abs.
2 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung erfüllt sein. Danach muss sich der Vermittler sowohl ein Bild über die
Leistungsfähigkeit des Arbeitsuchenden als auch die Anforderungen des vermittelten Arbeitsplatzes gemacht haben (BSG, Urteil vom 6. Mai 2008, B 7/7a AL 8/07 R, zitiert nach Juris).
An diesen Maßstäben gemessen genügte die Tätigkeit der Klägerin, um eine erfolgreiche Vermittlungstätigkeit zu bejahen. Die
von der Klägerin erbrachten Tätigkeiten waren für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses bei der Arbeitgeberin,
der P. Hochbaugesellschaft für technische Gebäudeausrüstungen mbH, ab dem 25. Februar 2008 ursächlich im vorstehenden Sinne.
Zunächst stand die Klägerin aufgrund der von ihr inserierten Stellenanzeige mit dem Beigeladenen telefonisch in Kontakt, hat
diesen sodann zum 13. Februar 2008 zu einem Gespräch eingeladen und ihn aufgefordert, seine Bewerbungsunterlagen zu diesem
Termin mitzubringen. Sodann hatte die Klägerin am 13. Februar 2008 persönlich Kontakt mit dem Beigeladenen aufgenommen und
führte ein Gespräch mit diesem. Ausweislich des Inhalts des von der Klägerin im Rahmen dieses Gesprächs angefertigten Stellenprofils
hat die Klägerin das Leistungsbild des Beigeladenen erfasst und mit den Anforderungen der in Betracht gezogenen Stelle als
Heizungs- und Sanitärinstallateur abgeglichen. So ist dem Stellenprofil zu entnehmen, dass der Beigeladene einen Abschluss
als Rohrleger, einen Facharbeiterabschluss für Rohrleitungselemente sowie Berufserfahrungen im Hart- und Weichlöten, im Trockenbau,
im Setzen von Ständerwänden, in der Heizungsinstallation sowie in der Sanitätsanlageninstallation aufweisen könne und auf
Fahrten mit einem Betriebstransporter angewiesen sei, jedoch einen Führerschein der Klassen A und B besitze. Im Anschluss
hat die Klägerin noch am 13. Februar 2008 sowohl das angefertigte Stellenprofil als auch die von dem der Arbeitgeberin zuvor
nicht bekannten Beigeladenen mitgebrachten Bewerbungsunterlagen (Bewerbervorschlag, Bewerbungsschreiben, Lebenslauf, Arbeitszeugnis)
per Fax übersandt und den Beigeladenen unter Beifügung dessen Telefonnummer als geeigneten Bewerber vorgeschlagen. Nachdem
der Beigeladene am 18. Februar 2008 ein telefonisch vereinbartes Vorstellungsgespräch wahrgenommen hatte, schloss er mit der
Arbeitgeberin ein zum 25. Februar 2008 beginnendes Beschäftigungsverhältnis. Die Vermittlungstätigkeiten im vorstehenden Umfang
haben sowohl die Arbeitgeberin als auch der Beigeladene mehrfach bestätigt. Auch der Beklagte hat die Erbringung dieser Tätigkeiten
nicht in Zweifel gezogen. Er hat die Tätigkeiten lediglich nicht als besonderes Bemühen um eine Vermittlung des Beigeladenen
eingestuft, ohne jedoch Tätigkeiten zu benennen, die die Klägerin darüber hinaus hätte erbringen müssen. Gründe dafür, weshalb
die Tätigkeiten keine aktive Förderung der Abschlussbereitschaft darstellen sollen, konnte der Beklagte ebenfalls nicht benennen.
Über die Frage, ob auch ein geringerer Tätigkeitsumfang als der von der Klägerin vorliegend erbrachte eine erfolgreiche Vermittlungstätigkeit
begründet, hatte der Senat nicht zu entscheiden. Denn jedenfalls der im hier zu erkennenden Fall gegebene Tätigkeitsumfang
ist hierfür ausreichend. So ist die Klägerin nach dem Vorstehenden im Rahmen von Telefonaten, Gesprächen und Unterlagenübersendungen
als Dritter in Kontakt sowohl mit dem Beigeladenen als auch der Arbeitgeberin getreten und hat durch ihre Tätigkeit, die auch
die Prüfung der Übereinstimmung der Leistungsfähigkeit des Beigeladenen mit den Anforderungen des von der Arbeitgeberin zu
besetzenden Arbeitsplatzes beinhaltete, aktiv die Abschlussbereitschaft beider derart gefördert, dass diese unter dem 25./29.
Februar 2008 einen Arbeitsvertrag geschlossen haben. Im Übrigen hat der Beklagte lediglich auf Widersprüchlichkeiten hinsichtlich
der weiteren Sachverhaltsschilderungen des Beigeladenen hingewiesen. In diesem Zusammenhang sah der Senat in Anbetracht der
nicht in Zweifel gezogenen Tätigkeit der Klägerin keine Sachdienlichkeit für eine weitere Sachverhaltsaufklärung. Dies gilt
auch im Hinblick auf den Inhalt des von der Zeugin B. angefertigten Gesprächsvermerkes vom 7. März 2008 und den Inhalt ihrer
Aussage vor dem Sozialgericht. Selbst für den Fall, dass der Beigeladene Fahrzeuge und Mitarbeiter der Arbeitgeberin gesehen
und zu Recherchezwecken genutzt haben mag, führt dies nicht dazu, dass die nicht in Zweifel zu ziehende Tätigkeit der Klägerin
nach den vorstehenden Ausführungen des Senats ursächlich für die Vermittlung des Beigeladenen war. Entgegen der Ansicht des
Beklagten ist es für die Annahme einer erfolgreichen Vermittlung durch die Klägerin insoweit unerheblich, dass der Arbeitsvertrag
nicht sogleich im Anschluss an das Vorstellungsgespräch am 18. Februar 2008 geschlossen wurde. Unabhängig davon, ob, wie die
Arbeitgeberin angibt, im Rahmen dieses Gesprächs die wesentlichen Inhalte eines Arbeitsvertrages bereits mündlich vereinbart
wurden, kann es für eine erfolgreiche Vermittlung nicht darauf ankommen, dass noch während des Vorstellungsgesprächs ein Arbeitsvertrag
geschlossen oder der Abschluss eines solchen konkret in Aussicht gestellt wird. Maßgeblich ist, dass die Vermittlung - wie
nach den vorstehenden Ausführungen des Senats auch hier - ursächlich für den Abschluss des Arbeitsvertrages ist, und - abgesehen
von der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins - nicht, wann dieser geschlossen wurde. Anderenfalls wäre eine Vermittlungsvergütung
immer schon dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber mehrere Bewerbungsgespräche führt und erst nach einer ihm zuzubilligenden
Überlegungszeit sich für einen der Bewerber entscheidet, der über einen Vermittler in Kontakt zu ihm getreten ist. Vor diesem
Hintergrund ist es weder rechtlich von Belang, dass die Arbeitgeberin - wie sie vorträgt, irrtümlich - in dem Antrag des Beigeladenen
auf Reisekostenerstattung vom 18. Februar 2008 als Beginn der Einstellung "bei Bedarf" angegeben hat noch dass der Beigeladene
ein zum 19. Februar 2008 vereinbartes weiteres Vorstellungsgespräch mit einem anderen Unternehmen wahrgenommen und nicht abgesagt
hat.
Im Weiteren steht der Annahme einer erfolgreichen Vermittlung durch die Klägerin nicht entgegen, dass die Bewerbungsunterlagen
nicht an die P. Hochbaugesellschaft für technische Gebäudeausrüstungen mbH, sondern an die B. Technische Baubetreuungsgesellschaft
mbH adressiert waren. Sowohl nach dem Vortrag der Klägerin als auch nach dem Inhalt der ergänzenden Stellungnahme der Arbeitgeberin
vom 23. Juli 2008 kam der Arbeitsvertrag vom 25./29. Februar 2008 ausschließlich durch die Vermittlung der Klägerin zustande.
Sowohl telefonisch als auch im Rahmen der Übersendung der Bewerbungsunterlagen stand die Klägerin in vermittelndem Kontakt
mit den den Arbeitsvertrag schließenden Parteien. Dabei ist es unerheblich, unter welchem Namen die vertragsschließenden Parteien
firmieren, sofern eine Identität zwischen den in Kontakt mit dem Vermittler stehenden und den Vertrag schließenden Personen
bzw. Handlungsbevollmächtigten besteht. Maßgeblich ist die Identität der vermittelten Arbeitsstelle. Dies ist hier der Fall.
Diejenigen Personen bzw. Handlungsberechtigten, mit denen die Klägerin zwecks aktiver Förderung der Vermittlung einer konkreten
Arbeitsstelle in Kontakt stand, haben auch den Arbeitsvertrag über das Beschäftigungsverhältnis geschlossen. Dass die B. GmbH
und die P. GmbH zur Zeit der Vermittlungstätigkeit der Klägerin identische Handlungsbevollmächtigte aufwiesen und die B. GmbH
nicht eigenmächtig der P. GmbH den Bewerbervorschlag weitergereicht hat, belegt die vom Senat nicht in Zweifel zu ziehende
ergänzende Stellungnahme der Arbeitgeberin vom 23. Juli 2008. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Arbeitgeberin
einen Anruf und eine Übersendung der Bewerbungsunterlagen durch die Klägerin bestätigt, wenn eine derartige Vermittlungsleistung
durch diese gar nicht erbracht worden wäre, sondern ein anderes Unternehmen die Bewerbungsunterlagen lediglich weitergereicht
hätte. Nach alledem hatte die Klägerin einen Anspruch auf Aufhebung der zur Überprüfung gestellten Ablehnungsentscheidung
und Zahlung der geltend gemachten Vermittlungsvergütung. Hiervon ausgehend war der erstinstanzliche Tenor, welcher lediglich
den Überprüfungsbescheid aufhob, unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils in dem Sinne
klarstellend zu fassen, als auch die zur Überprüfung gestellte Ablehnungsentscheidung aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a SGG in Verbindung mit den §§
154 Abs.
2,
162 Abs.
1 und Abs.
3 Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO). Der Vermittler ist kein kostenprivilegierter Leistungsempfänger im Sinne des §
183 SGG (st. Rspr. BSG, u.a. im Urteil vom 23. Februar 2011, aaO., m.w.N.).
Die Revision war nicht gemäß §
160 Abs.
2 SGG zuzulassen, da es sich um eine Einzelfallentscheidung auf Grundlage höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §
197a SGG in Verbindung mit den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 und 47 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG) und berücksichtigt die Höhe der allein geltend gemachten ersten Rate der Vermittlungsvergütung.