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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.03.2020 - 2 AS 267/19
Vorinstanzen: SG Halle 17.04.2019 S 16 AS 495/19 ER
Der Antragsgegner wird vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, den Antragstellern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wie folgt zu erbringen: für Februar bis April 2019 dem Antragsteller zu 1) in Höhe von 400 Euro monatlich, der Antragstellerin zu 2) in Höhe von 450 Euro monatlich, dem Antragsteller zu 3) in Höhe von 164 Euro monatlich, der Antragstellerin zu 4) in Höhe von 112 Euro monatlich und der Antragstellerin zu 5) in Höhe von 106 Euro monatlich; für Mai 2019 dem Antragsteller zu 1) in Höhe von 390 Euro, der Antragstellerin zu 2) in Höhe von 400 Euro, dem Antragsteller zu 3) in Höhe von 155 Euro, der Antragstellerin zu 4) in Höhe von 104 Euro, der Antragstellerin zu 5) in Höhe von 98 Euro und dem Antragsteller zu 6) 61 Euro; für Juni 2019 den Antragsstellern zu 1) und 2) in Höhe von je 404 Euro, dem Antragsteller zu 3) in Höhe von 153 Euro, der Antragstellerin zu 4) in Höhe von 101 Euro, der Antragstellerin zu 5) in Höhe von 95 Euro und dem Antragsteller zu 6) in Höhe von 73 Euro; für Juli 2019 den Antragsstellern zu 1) und 2) in Höhe von je 390 Euro, dem Antragsteller zu 3) in Höhe von 144 Euro, der Antragstellerin zu 4) in Höhe von 92 Euro, der Antragstellerin zu 5) in Höhe von 86 Euro und dem Antragsteller zu 6) 63 Euro.
Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für die Verfahren S 16 AS 495/19 ER und L 2 AS 267/19 B ER zu erstatten.
Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.

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