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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.09.2013 - 2 AS 338/10
Unterkunftsaufwendungen; getrennt lebende Ehegatten; Nutzungsentschädigung; Vorschuss; vorläufige Leistungsgewährung; Verwertungsschutz; Eigenheim; Gesamtschuldner; Heizungsstrom; Billigkeit; Immobiliendarlehen; Zinsen; KdU; Betriebsstrom für die Heizungsanlage
1. Bei der von dem in einem im Gemeinschaftseigentum stehenden Eigenheim verbliebenen Ehegatten nach § 745 Abs 2 BGB oder § 1361b Abs 3 Satz 2 BGB an den ausgezogenen getrennt lebenden Ehegatten zu zahlenden Nutzungsentschädigung handelt es sich nicht um Aufwendungen für die Unterkunft iSv § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II.
2. Im Streit um eine höhere vorläufige KdU-Leistungsgewährung besteht in Ansehung eines in der Vergangenheit liegenden Bewilligungszeitraums kein Bedürfnis, die erfolgte vorläufige Leistungsgewährung für einzelne Monate zu korrigieren, wenn im streitigen Bewilligungszeitraum insgesamt bedarfsdeckenede KdU-Leistungen gewährt wurden.
Normenkette:
SGB II § 22
,
BGB § 745 Abs. 2
,
BGB § 1361b Abs. 3 S. 2
,
SGB II § 12 Abs. 3 Nr. 4
,
SGB III § 328 Abs. 3
,
SGB I § 42 Abs. 2
,
SGB II § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a
,
SGB III § 328 Abs. 1
,
SGB I § 42 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Halle 02.06.2010 S 24 AS 141/07
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat 1/10 der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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