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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.04.2016 - 2 AS 37/16
Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsberechtigung; strafbare Tätigkeit;, Unionsbürger; Selbständigkeit; Haft;, (nicht zu vertretende) objektive Unmöglichkeit der Ausübung des Freizügigkeitsrechts; Schulbesuch; Günstigkeitsregelung; rumänischer Staatsangehöriger; frühere Erwerbstätigkeit; Altmetallhandel; einstweiliger Rechtsschutz; einstweilige Anordnung; Anordnungsanspruch; Beschwerde; begleitende oder nachziehende Familienangehörige; Aufenthaltsgrund; Aufenthaltsrecht; Fortwirkung; abgeleitetes Recht; entfallene Arbeitnehmereigenschaft; Wanderarbeitnehmer; längerfristige Bleibeperspektive; Strafhaft; Erstattungsanspruch; zuständiger Leistungsträger; Beigeladener; Beiladung; vorläufige Leistungserbringung
1. Eine strafbare Tätigkeit unterfällt nicht dem Schutz der unionsbürgerrechtlichen Freizügigkeitsberechtigung. Sie kann daher auch Familienangehörigen des Unionsbürgers nicht als Ableitungstatbestand iSv § 3 Abs 1 Satz 1 FreizügG/EU dienen.
2. § 3 Abs 4 FreizügG/EU ist nicht erweiternd auf die Fälle der Haft (vormals) freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger anzuwenden; erfasst ist die (nicht zu vertretende) objektive Unmöglichkeit der Ausübung der unionsbürgerrechtlichen Freizügigkeitsberechtigung durch den Elternteil.
3. Die Regelvoraussetzung des § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG - Sicherung des Lebensunterhalts - führt grundsätzlich dazu, dass das AufenthG keine günstigere Rechtsstellung vermitteln kann als § 2 Abs 2 Nr 5 und Nr 6 iVm § 4 FreizügG/EU. Ausnahmen können auf grundrechtlichen Erwägungen beruhen.
Fundstellen: NZS 2016, 632
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
,
SGB X § 105 Abs. 1
,
SGG § 193 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 183
,
SGB X § 105 Abs. 2
,
UBRL Art. 12
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2
,
FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 2
,
FreizügG/EU § 3 Abs. 4
,
VO (EU) 492/2011 Art. 10
,
GG Art. 6 Abs. 1
,
AufenthG § 25 Abs. 4
,
AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Halle 21.12.2015 S 19 AS 4073/15 ER
Die Beschwerde wird in der Hauptsache zurückgewiesen.
Der Beschluss des Sozialgerichts Halle wird hinsichtlich des Kostentenors abgeändert.
Die Verpflichtung des Antragsgegners zu Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller wird aufgehoben.
Die Beigeladene hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu erstatten.

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