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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.02.2017 - 2 AS 390/15
Vorinstanzen: SG Halle S 3 AS 4731/13
1. Die Berufung wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Tenor des erstinstanzlichen Urteils klarstellend wie folgt lautet: Der Beklagte hat an die Klägerinnen zu 2) bis 4) (nunmehr Berufungsbeklagte zu 1) bis 3) jeweils 52,36 EUR als Kostenerstattungsbetrag aus dem Widerspruchsverfahren W 2415/12 zu zahlen (insgesamt 157,08 EUR).
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 2) bis 4) (nunmehr Berufungsbeklagte zu 1) bis 3) für das Klageverfahren zu je ¼ und die vollen notwendigen außergerichtlichen Kosten der Berufungsbeklagten zu 1) bis 3) des Berufungsverfahren zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.

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