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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.06.2016 - 2 AS 84/16
Vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes EU-Ausländer Selbständige Tätigkeit Wahrnehmung von Ausbildungsrechten
1. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erfordert die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II zur Umsetzung des Willens des Gesetzgebers bei Unionsbürgern regelmäßig eine "fiktive Prüfung" des Grundes beziehungsweise der Gründe ihrer Aufenthaltsberechtigung.
2. Bereits das Vorhandensein der Voraussetzungen eines Aufenthaltsrechts aus einem anderen Grund als dem Zweck der Arbeitsuche hindert die positive Feststellung eines Aufenthaltsrechts "allein aus dem Zweck der Arbeitsuche" im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II.
3. Soweit und solange die minderjährigen Kinder eines Arbeitnehmers oder ehemaligen Arbeitnehmers für die Wahrnehmung ihrer Ausbildungsrechte aus Art. 10 VO (EU) 492/2011 weiterhin der Anwesenheit und der Fürsorge des Elternteils bedürfen, um die Ausbildung fortzusetzen, besteht darüber hinaus in gleicher Weise für die Eltern, die das Sorgerecht wahrnehmen, ein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt aus dieser Regelung.
4. Selbständig ist eine Tätigkeit, wenn sie nicht im Rahmen eines Unterordnungsverhältnisses in Bezug auf die Wahl dieser Tätigkeit, die Arbeitsbedingungen und das Entgelt, in eigener Verantwortung und gegen ein Entgelt, das dem Tätigen vollständig und unmittelbar gezahlt wird, ausgeübt wird.
Normenkette:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2
,
VO (EU) 492/2011 Art. 10
Vorinstanzen: SG Halle 22.01.2016 S 5 AS 4299/15 ER
Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 22. Januar 2016 wird abgeändert.
Der Antragsgegner wird vorläufig, längstens aber bis zu einer bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung über den Leistungsantrag, verpflichtet, den Antragstellern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum vom 14. bis 31. Dezember 2015 für die Antragsteller zu 1. und 2. in Höhe von jeweils 259,50 EUR, für den Antragsteller zu 3. in Höhe von 203,70 EUR und für die Antragstellerin zu 4. in Höhe von 183,90 EUR und für den Zeitraum 1. Januar bis 29. Februar 2016 für die Antragsteller zu 1. und 2. in Höhe von monatlich 436,50 EUR, für den Antragsteller zu 3. in Höhe von monatlich 342,50 EUR und für die Antragstellerin zu 4. in Höhe von monatlich 309,50 EUR zu zahlen.
Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.

Entscheidungstext anzeigen: