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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.10.2016 - 3 RS 11/15
Zusatz- und Sonderversorgung der neuen Bundesländer - Deutsche Volkspolizei; Besoldungsstammkarte; Verpflegungsgeld; Arbeitsentgelt; Verbesserung des Einkommens; weiteres Arbeitentgelt; steuerfreie Einnahmen; Versorgungsträger; Ermessen; Ermessensreduzierung; Überführungsbescheid; steuerfreie Aufwandsentschädigung; Bekanntgabe; Wirkung für die Zukunft; Überprüfungsverfahren; Zugunstenbescheid; Rücknahme für die Vergangenheit; Steuerfreiheit; Entlohnungscharakter
1. Das ausweislich der Besoldungsstammkarten tatsächlich gezahlte Verpflegungsgeld an einen Beschäftigten der Deutschen Volkspolizei ist als erzieltes Arbeitsentgelt festzustellen. Denn Grund für die Einführung von Wohnungs- und Verpflegungsgeld war ausweislich der Präambel zum Beschluss über die Einführung vom 21. April 1960 des MdI maßgeblich, eine Verbesserung des Einkommens der Angehörigen der bewaffneten Organe des MdI aus dem Fonds für "lohnpolitische Maßnahmen 1960" zu erreichen.
2. Das Verpflegungsgeld war - gemessen an den am 1. August 1991 geltenden Vorschriften des bundesdeutschen Steuerrechts - keine (insbesondere nicht nach § 3 Nr 4c EStG oder § 3 Nr 12, 13 oder 16 EStG) steuerfreie Einnahme.
3. Der gemäß § 44 SGB X zu überprüfende Überführungsbescheid ist gemäß § 44 Abs 2 SGB X mit Wirkung für die Zukunft, dh für die Zeit ab Bekanntgabe des Zugunstenbescheides, zurückzunehmen. Die Entscheidung, den Überführungsbescheid auch für die Vergangenheit zurückzunehmen, steht im Ermessen des Versorgungsträgers.
Normenkette:
AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1
,
AAÜG § 8 Abs. 3 S. 1
,
AAÜG § 8 Abs. 3 S. 2
,
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1
,
SGB X § 44 Abs. 2
,
Vorinstanzen: SG Halle 28.06.2012 S 6 R 628/09
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 28. Juni 2012 geändert. Für die Zeit vor dem 4. Dezember 2008 wird der Beklagte nur verpflichtet, den Kläger über die teilweise Rücknahme des Bescheides vom 29. November 1995 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 6. Mai 1997 und des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheides vom 5. September 2001 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senates neu zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger drei Viertel seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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