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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.02.2016 - 3 RS 2/12
Zusatz- und Sonderversorgung der neuen Bundesländer - Massenproduktion; Jahresendprämie; betriebliche Voraussetzung; Produktionsbetrieb; industrielle Massenproduktion; Sondermaschinenbau; Einzelstücke; Seienfertigung; Sonderfertigung; gleichgestellter Betrieb; Arbeitsentgelt; Arbeitseinkommen; Auszahlungsbetrag; Schätzung; Ausfallzeiten; konkrete Wahrnehmung; Zeuge; Beweislast; Glaubhaftmachung; überwiegende Wahrscheinlichkeit; Erinnerungslücken
1. Im VEB Ingenieurbetrieb Plast- und Elastverarbeitung hat keine Massenproduktion als Hauptzweck stattgefunden.
2. Die Zahlung von Jahresendprämien war von einer Vielzahl verschiedener Faktoren abhängig. Zur Glaubhaftmachung reicht es beim Fehlen sonstiger Belege oder Unterlagen nicht aus, wenn frühere Kollegen vom Kläger vorgefertigte Erklärungen über angeblich erhaltene Jahresendprämien unterschreiben, ohne dass sie sich noch an die Umstände der Zahlungen erinnern können. Eine Schätzung hält der Senat nicht für möglich (aA: Sächsisches LSG, Urteil vom 4. Februar 2014 - L 5 RS 462/13, juris).
Normenkette:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1
,
2. DB § 1 Abs. 2
,
SGB X § 44 Abs. 1
,
SGB X § 48 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Magdeburg 21.10.2011 S 15 R 430/08
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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