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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.09.2018 - 4 AS 414/18
Vergütung eins beigeordneten Rechtsanwalts Dieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne Individualansprüche nach dem SGB II Mehrerer Personen in einer Bedarfsgemeinschaft Leistungsbewilligung für einen Folgezeitraum
1. Wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen ein innerer Zusammenhang gegeben ist, also ein einheitlicher Auftrag und ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt, ist von derselben Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne auszugehen.
2. Für Individualansprüche nach dem SGB II gilt dies entsprechend, da insoweit die Konstellation mehrerer Personen in einer Bedarfsgemeinschaft in der Regel lediglich eine Erhöhungsgebühr auslöst.
3. Entscheidend ist, ob ein einheitlicher Lebenssachverhalt vorliegt.
4. Weil sich die tatsächliche Lebenssituation eines SGB II-Leistungsberechtigten oftmals verändert, ist bei einer Leistungsbewilligung für einen Folgezeitraum eine vollständige Neuprüfung der Anspruchsvoraussetzungen geboten und daher in der Regel auch von einer neuen Angelegenheit im Sinne der §§ 15 ff. RVG auszugehen.
Normenkette:
RVG § 15 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG Dessau-Roßlau 18.05.2018 S 34 SF 201/15 E
Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 18. Mai 2018 werden zurückgewiesen.

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