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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.03.2017 - 4 AS 61/14
Leistungsausschluss; Altersrentenbezug; ausländische Altersrente; russische Altersrente; Sprach- und Leseprobleme; Verständigungsprobleme; grob fahrlässiges Handeln; Sorgfaltspflichtverstoß; unvollständige Angaben; deutsche Sprache; Übersetzung; Hilfsperson; Dolmetscher; Erstattungsanspruch; Meistbegünstigungsgrundsatz; Kenntnisgrundsatz; sachliche Zuständigkeit; Leistungsrecht; Erstattungsrecht
1. Unzureichende Kenntnisse der deutschen Sprache stehen einem vorwerfbaren Sorgfaltspflichtverstoß bei unvollständigen Angaben in Antragsformularen nicht entgegen. Sprachunkundige müssen sich ggf durch Hinzuziehung eines Übersetzers hinreichende Klarheit vom Inhalt der Formulare verschaffen. Lassen sie sich den Inhalt nicht vollständig oder ungenau übersetzen, und weisen gegenüber der Behörde nicht auf bestehende Sprach- und/oder Verständnisprobleme hin, begründet dies bei gebildeten und in Behördenangelegenheiten nicht ungeübten Personen in der Regel den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit iSv § 45 Abs 2 Nr 2 SGB X.
2. Die in Leistungsfällen von der Rechtsprechung über § 16 SGB I vorgenommene Einschränkung des Kenntnisgrundsatzes (§ 18 SGB XII) lässt sich auf Erstattungsfälle nicht mit der Folge der Unanwendbarkeit von § 105 Abs 3 SGB X übertragen (vgl: BVerwG, Urt v 2. Juni 2005, 5 C 30/04, juris). Dies entspricht dem Gesetzeswortlaut, der Gesetzessystematik als Ausnahmevorschrift und dem gesetzgeberischen Willen zu § 105 Abs 3 SGB X.
Normenkette:
SGB X § 102
,
SGB X § 105
,
SGB X § 105 Abs. 3
,
SGB X § 107
,
SGB II § 7 Abs. 4
, ,
SGB XII § 18
,
SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Dessau-Roßlau 02.12.2013 S 7 AS 1933/10
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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