Kosten der Unterkunft und Heizung; KdU; Wohngeld; Nachzahlung; Wohngeldnachzahlung; Einkommen; zweckbestimmte Einnahme; vorläufige
Leistungsbewilligung; endgültige Festsetzung; sozialrechtlicher Herstellungsanspruch; Falschberatung
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der dem Kläger für Februar 2014 zu bewilligenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
Der 1986 geborene Kläger bewohnt in D. eine Mietwohnung. Hierfür hatte er im Februar 2014 eine Grundmiete in Höhe von 261,00
EUR, kalte Betriebskosten in Höhe von 60,00 EUR und Heizkosten in Höhe von 55,00 EUR zu entrichten, woraus sich eine monatliche
Gesamtmiete von 376,00 EUR ergab. Die Stadt D. bewilligte ihm mit Bescheid vom 3. Februar 2014 aufgrund seines Antrages vom
18./26. November 2013 für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis 31. Januar 2014 Wohngeld in Höhe von monatlich 109,00 EUR.
Der sich hieraus ergebende Gesamtbetrag (327,00 EUR) wurde dem Konto des Klägers am 26. Februar 2014 gutgeschrieben.
Der Kläger war Halter eines F., für den er gemäß der Bestätigung der Versicherungsgesellschaft D. vom 6. Februar 2014 monatlich
u. a. einen Haftpflichtversicherungsbeitrag in Höhe von 30,24 EUR zu zahlen hatte.
Er übte bis zum 30. April 2013 eine Erwerbstätigkeit als Fahrzeugaufbereiter aus. Für den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis 30.
April 2014 bewilligte die Bundesagentur für Arbeit dem Kläger Arbeitslosengeld in Höhe von 21,26 EUR pro Kalendertag. Am 3.
Februar 2014 nahm der Kläger eine neue Beschäftigung als Berufskraftfahrer bei der Firma R. auf, woraufhin die Bundesagentur
für Arbeit die Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Wirkung vom 3. Februar 2014 aufhob (Bescheid vom 3. Februar 2014). Die
erste Lohnzahlung von der Firma R. erhielt der Kläger im März 2014. Die Gutschrift des Arbeitslosengeldes für den 1./2. Februar
2014 auf dem Konto des Klägers erfolgte am 6. Februar 2014.
Mit Bescheid vom 13. März 2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger auf dessen Antrag vom 3. Februar 2014 vorläufig Leistungen
nach dem SGB II für den Zeitraum von Februar bis Juli 2014, wobei sich die Bewilligung für Februar 2014 auf 457,72 EUR (Regelbedarf: 81,72
EUR; Bedarfe für Unterkunft und Heizung: 376,00 EUR) belief. Zur Begründung der Vorläufigkeit verwies der Beklagte darauf,
dass das bei der Firma R. ab dem 3. Februar 2014 erzielte anzurechnende Einkommen aktuell noch nicht bekannt sei. Als Einkommen
wurden für Februar 2014 das Arbeitslosengeld (42,52 EUR) sowie das Wohngeld (327,00 EUR) berücksichtigt, woraus - nach "Einkommensbereinigung"
- ein insgesamt anzurechnendes Einkommen von 309,28 EUR resultierte.
Hiergegen erhob der Kläger am 27. März 2014 Widerspruch: Das Wohngeld sei zu Unrecht als Einkommen angerechnet worden. Es
sei für die Monate November 2013, Dezember 2013 und Januar 2014 bewilligt worden und hätte demgemäß regulär in den jeweiligen
Monaten gezahlt werden müssen. In diesem Falle handele es sich um nicht anzurechnendes Einkommen, da das Wohngeld eine zweckbestimmte
Leistung darstelle, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich benannten Zweck erbracht werde.
Im Übrigen sei ihm durch Mitarbeiter des Beklagten telefonisch die Auskunft erteilt worden, eine gleichzeitige Beantragung
von Arbeitslosengeld II und Wohngeld sei nicht möglich, weshalb er für die genannten Monate nur Wohngeld beantragt habe.
Mit Änderungsbescheid vom 3. April 2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Monat März 2014 höhere Leistungen, da nunmehr
das korrekte Einkommen des Klägers bei der Firma R. für Februar 2014 im Zuflussmonat März 2014 berücksichtigt worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2014 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 27. März 2014 zurück: Die Wohngeldnachzahlung
in Höhe von 327,00 EUR sei als Einkommen zu berücksichtigen und im Zuflussmonat (Februar 2014) anzurechnen. Demgegenüber komme
es nicht darauf an, ob die im Bewilligungszeitraum zugeflossenen Leistungen in einem davor liegenden Zeitraum "verdient" worden
seien.
Am 15. April 2014 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis bei der Firma R. zum 30. April 2014. Mit Widerspruchsbescheid
vom 5. Juni 2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger für Juni und Juli 2014 höhere Leistungen; der Bescheid vom 13. März 2014
werde insoweit aufgehoben; ab Juni 2014 sei als Einkommen das Arbeitslosengeld zu berücksichtigen.
Der Kläger hat am 16. Juni 2014 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Dessau-Roßlau erhoben, mit welcher er sich gegen die Anrechnung der Wohngeldnachzahlung als Einkommen im Februar 2014 gewandt
hat.
Mit Änderungsbescheid vom 1. September 2014 hat der Beklagte dem Kläger für Mai bis Juli 2014 höhere Leistungen sowie für
April 2014 geringere Leistungen bewilligt und die Bescheide vom 13. März und 5. Juni 2014 insoweit aufgehoben. Es seien nunmehr
die Einkommen des Klägers aus der Beschäftigung bei der Firma R. und aus seinem inzwischen angetretenen neuen Arbeitsverhältnis
bei der Firma L. berücksichtigt worden.
Mit Urteil vom 8. September 2015 hat das SG den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 13. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2014
verurteilt, dem Kläger für den Monat Februar 2014 weitere Alg II-Leistungen in Höhe von 309,28 EUR zu gewähren. Der Gesamtbedarf
des Klägers belaufe sich im streitgegenständlichen Monat auf 767,00 EUR (Regelbedarf: 391,00 EUR; Kosten der Unterkunft und
Heizung: 376,00 EUR).
Die Wohngeldnachzahlung in Höhe von 327,00 EUR sei nicht als Einkommen anzurechnen. Zwar sei das Wohngeld nicht nach § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II als zweckbestimmte Einnahme von der Einkommensberücksichtigung ausgenommen. Ebenso wenig scheitere eine Berücksichtigung
des Wohngelds als Einkommen im Februar 2014 daran, dass es sich um eine Nachzahlung für November 2013 bis Januar 2014 gehandelt
habe; auszugehen sei allein vom tatsächlichen Zufluss. Eine Einkommensanrechnung habe aber in entsprechender Anwendung von
§ 11a Abs. 1 Nr. 1 SGB II zu unterbleiben. Nach dieser Vorschrift seien "Leistungen nach diesem Buch" (also SGB II-Leistungen) nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seien in entsprechender Anwendung der Norm auch Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz (
AsylbLG) nicht als Einkommen anzurechnen. Dies folge aus dem Normzweck, existenzsichernde Leistungen nicht als Einkommen einsetzen
zu müssen sowie aus den systematischen Zusammenhängen zwischen Leistungen nach dem SGB II, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) und dem
AsylbLG. Die Einnahmen, die nach der Rechtsprechung des BSG als Einkommen im Zuflussmonat zu berücksichtigen seien, stammten nicht aus einem mit den drei Existenzsicherungssystemen
des SGB II, SGB XII und des
AsylbLG vergleichbaren Rechtsgrund. Die für das SGB II, das SGB XII und das
AsylbLG maßgebenden Grundsätze ließen sich auf das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) übertragen. Denn auch dort handele es sich nicht um eine Versicherungs- oder Entgeltersatzleistung, sondern um eine steuerfinanzierte,
beitragsunabhängige Sozialleistung, deren Höhe sich allein nach dem konkreten ungedeckten Bedarf bemesse. Als Einkommen sei
daher lediglich das Arbeitslosengeld in Höhe von 42,52 EUR zu berücksichtigen, wovon der Beitrag zur Kfz-Haftpflichtversicherung
(30,24 EUR) sowie eine Versicherungspauschale (30,00 EUR) in Abzug zu bringen seien, so dass kein anrechenbares Einkommen
mehr verbleibe. Demnach bestehe ein SGB II-Leistungsanspruch in Höhe des Bedarfs von 767,00 EUR. Abzüglich der bereits bewilligten 457,72 EUR ergebe sich ein Nachzahlungsanspruch
in Höhe des austenorierten Betrages.
Gegen das ihm am 7. Oktober 2015 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 29. Oktober 2015 Berufung eingelegt. Er wendet sich
gegen die Nichtberücksichtigung der Wohngeldnachzahlung als Einkommen für Februar 2014. Eine Analogie zu den vom BSG ausschließlich für Leistungen nach dem
AsylbLG getroffenen Feststellungen sei nicht gegeben. Das Wohngeld diene gemäß § 1 Abs. 1 WoGG der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens und entspreche damit einer Sozialleistung, welche
bei gleichzeitigem Bezug auf die Leistungen nach dem SGB II anzurechnen sei. Darüber hinaus liege kein Beratungsfehler bzw. Beratungsversäumnis seitens des Beklagten vor. Der Antrag
auf Wohngeld sei am 18. November 2013 gestellt worden. Beim Beklagten habe der Kläger dagegen erstmalig am 18. Februar 2014
vorgesprochen. Ein Vermerk über eine telefonische Nachfrage bzw. Beratung vor diesem Zeitpunkt sei nicht existent. Ein sozialrechtlicher
Herstellungsanspruch komme nicht in Betracht.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 8. September 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger wiederholt im Wesentlichen seine Argumentation aus dem Verwaltungs- und dem erstinstanzlichen Klageverfahren. Ergänzend
trägt er vor, ein Mitarbeiter des Beklagten habe ihm auf seine telefonische Anfrage mitgeteilt, er könne nur einen Wohngeldantrag
stellen, da dieser gegenüber einem Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosengeld II (Alg II) vorrangig sei. Diese telefonische
Auskunft habe er bereits vor der Stellung des Wohngeldantrages eingeholt. Deshalb habe er für November 2013 bis Januar 2014
keinen Alg II-Antrag gestellt. Dies gereiche ihm wegen der langen Bearbeitungszeit bei der Stadt D. im Hinblick auf die späte
Entscheidung über den Wohngeldantrag erst im Februar 2014 nunmehr zum Nachteil, da hierdurch das für die Monate November 2013
bis Januar 2014 zweckbestimmte Wohngeld erst am 26. Februar 2014 nachgezahlt worden sei. Wegen der fehlerhaften Beratung des
Beklagten bitte er um die Einräumung der Möglichkeit einer rückwirkenden Antragstellung den Zeitraum von November 2013 bis
Januar 2014. Im Übrigen widerspreche eine unterschiedliche Behandlung der Leistungen nach dem WoGG und nach dem
AsylbLG dem Gleichheitsgrundsatz des Art.
3 des
Grundgesetzes (
GG).
Unter Bezugnahme auf einen Hinweis des Senats vom 10. Oktober 2016 hat der Beklagte am 12. Oktober 2016 einen "Änderungsbescheid
über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts" vom selben Tag übermittelt. Der Beklagte hat hiermit für Februar 2014
Leistungen in Höhe von 457,72 EUR bewilligt und als für den Bescheid maßgebliche Änderung angegeben: "Endgültige Festsetzung
der Leistung".
In der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2016 hat der Kläger ausgeführt, ihm sei auf eine telefonische Nachfrage beim
Beklagten (unter einer Nummer mit der Vorwahl 0800) sofort die Auskunft erteilt worden, er könne nur einen Antrag (also entweder
den Antrag auf Wohngeld oder denjenigen auf Alg II) stellen. Er habe sich dann für den Antrag auf Wohngeld entschieden.
Die Vertreterin des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, eine solche Auskunft unmittelbar durch Mitarbeiter
der Telefonie sei zwar nicht auszuschließen, aber unüblich. Mangels eigener Ausbildung im Leistungsrecht bestehe deren Aufgabe
darin, eingehende Anrufe an die zuständigen Mitarbeiter zu vermitteln.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen
der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und
der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte und nach §
143 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) statthafte Berufung des Beklagten, die das SG ausdrücklich zugelassen hat (§
144 Abs.
1 Satz 1, Abs.
2 Nr.
1 SGG), ist begründet. Das SG hat zu Unrecht die Bescheide des Beklagten abgeändert und den Beklagten zur Gewährung weiterer SGB II-Leistungen für Februar 2014 verurteilt.
1. Mit seiner als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§
54 Abs.
1 Satz 1, Abs.
4,
56 SGG) statthaften Klage macht der Kläger höhere Leistungen ausschließlich für den Monat Februar 2014 geltend. Zwar beinhaltet
der streitgegenständliche Ausgangsbescheid vom 13. März 2014 eine vorläufige Leistungsbewilligung für einen sechsmonatigen
Bewilligungszeitraum vom 1. Februar bis 31. Juli 2014 (§ 41 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II). Nach dem dem SGB II zugrunde liegenden Monatsprinzip ist insofern aber gemäß dem Regelfall des § 41 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB II lediglich eine Mehrzahl von - rechtlich und tatsächlich getrennt voneinander zu beurteilenden - Bewilligungen für die jeweiligen
einzelnen Monate in einem einheitlichen Bescheid zusammengefasst worden. Der Kläger konnte daher mit seiner Antragstellung
den Streitgegenstand wirksam auf den Zeitraum vom 1. bis 28. Februar 2014, also auf einen einzelnen Bewilligungsmonat, beschränken.
Daher sind (zunächst) nur der Ausgangsbescheid vom 13. März 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2015 streitgegenständlich
gewesen, und dies auch nur insoweit, als sie die Bewilligung für Februar 2014 betreffen. Die Änderungsbescheide vom 3. April
2014, 5. Juni 2014 und 1. September 2014 beziehen sich zwar auch auf den Ausgangsbescheid vom 13. März 2014, treffen jedoch
keine Regelungen für den Monat Februar. Sie sind demgemäß auch nicht nach §
96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Demgegenüber ist der Bescheid vom 12. Oktober 2016 gemäß §§
153 Abs.
1,
96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, da er eine "neue" Entscheidung für den Bewilligungszeitraum Februar 2014 trifft.
2. Bei vorläufigen Bewilligungsbescheiden hat der Leistungsbezieher vorrangig das Verfahren auf endgültige Leistungsbewilligung
zu betreiben (§ 40 Abs. 2 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 7. Mai 2013 in Verbindung mit §
328 Abs.
3 Satz 3
SGB III; vgl. hierzu Landessozialgericht [LSG] Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - L 4 AS 561/15 B, juris). Daher würde es für eine auf eine höhere (vorläufige) Leistungsbewilligung gerichtete Klage grundsätzlich am Rechtsschutzbedürfnis
fehlen und wäre der Leistungsempfänger grundsätzlich auf das Betreiben eines Verfahrens auf endgültige Leistungsfestsetzung
zu verweisen.
Der Ausgangsbescheid vom 13. März 2014 hat für den gesamten Bewilligungszeitraum eine lediglich vorläufige Bewilligung von
Leistungen ausgesprochen (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a. F. in Verbindung mit § 328 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung [SGB III]). Der Beklagte hat dies mit dem noch nicht feststehenden
anzurechnenden Einkommen, welches der Kläger künftig bei der Firma R. erzielen würde, begründet. Diese Erwerbstätigkeit hat
der Kläger im Februar 2014 aufgenommen. Da die Lohnzahlungen jeweils im Folgemonat fällig gewesen sind, hat eine "Ungewissheit"
über das konkrete monatliche Einkommen des Klägers erst ab dem Monat März 2014 bestanden. Dementsprechend beziehen sich die
zunächst ergangenen Änderungsbescheide vom 3. April, 5. Juni und 1. September 2014 auch ausschließlich auf spätere Monate
als Februar 2014. Daher ist es unerheblich, ob diese "Änderungsbescheide" nach ihrem konkreten Inhalt eine endgültige Festsetzung
für die von ihnen geregelten Bewilligungsmonate vorgenommen haben. Mit dem nunmehr gemäß §§
153 Abs.
1,
96 SGG zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gewordenen Bescheid vom 12. Oktober 2016 liegt jetzt aber jedenfalls eine endgültige
Festsetzung für Februar 2014 vor. Hierfür bedarf es eines Bescheides, der den ursprünglichen Vorläufigkeitsvorbehalt aufhebt
und die begehrte Leistung als "zustehende Leistung" endgültig anerkennt. Dabei darf für jeden Außenstehenden kein Zweifel
über die nunmehr endgültige Bindungswirkung der abschließenden Entscheidung bestehen (BSG, Urteil vom 29. April 2015, B 14 AS 31/14 R, juris; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Dezember 2015, L 2 AS 731/13). Es muss also eine entsprechende Klarheit der Regelung für den Bescheid gelten, mit dem eine zuvor verfügte vorläufige Leistungsbewilligung
durch eine abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch ersetzt werden soll (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4.
Mai 2016, L 4 AS 663/15 NZB). Zwar ist der Bescheid als "Änderungsbescheid" überschrieben (und nicht etwa als "endgültiger Festsetzungsbescheid"),
der Vorläufigkeitsvorbehalt aus dem Ausgangsbescheid vom 13. März 2014 wird auch nicht ausdrücklich aufgehoben. Es wird jedoch
als für den Erlass des Bescheides maßgebliche "Änderung" die "endgültige Festsetzung der Leistung" angegeben. Vor diesem Hintergrund
ist es ohne weiteres erkennbar, dass mit diesem Bescheid die ursprünglich verfügte vorläufige Leistungsbewilligung für Februar
2014 durch eine abschließende Entscheidung (in Form einer endgültigen Festsetzung in gleich bleibender Höhe) ersetzt werden
sollte. Mithin steht dem Kläger für die von ihm erhobene Klage nunmehr jedenfalls auch ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite.
3. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die vom Beklagten für Februar 2014 vorgenommene Berechnung des Leistungsanspruchs ist
nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen über die bereits ausgesprochene Bewilligung hinausgehenden Leistungsanspruch.
a) Der Kläger ist dem Grunde nach leistungsberechtigt nach §§ 7 ff. SGB II. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Alg II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen
Kosten für Unterkunft und Heizung. Berechtigt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu erhalten, sind nach § 7 Abs. 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
haben. Erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder
Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer
Sozialleistungen, erhält.
Der Kläger hatte im streitigen Zeitraum das 15. Lebensjahr vollendet, die Altersgrenze nicht erreicht und seinen gewöhnlichen
Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Er war auch erwerbsfähig und verfügte nicht über einzusetzendes Vermögen im
Sinne von § 12 SGB II. Mit dem einzusetzenden Einkommen konnte der Kläger seinen Bedarf im Februar 2014 nicht decken.
b) Nach § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II umfassen die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und
Heizung. Der Regelbedarf für alleinstehende oder allein erziehende Personen betrug im hier maßgeblichen Zeitraum monatlich
391,00 EUR (§ 20 Abs. 1 und 2 SGB II). Gemäß § 22 Abs. 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.
Der Beklagte hat im Rahmen seiner Bewilligungsentscheidung die vom Kläger zu zahlende - angemessene - Bruttomiete in Höhe
von insgesamt 376,00 EUR vollständig zu Grunde gelegt. Hieraus resultiert ein Gesamtbedarf in Höhe von 767,00 EUR (391,00
EUR + 376,00 EUR). Von diesem ist nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 bis 3 SGB II das zu berücksichtigende Einkommen in Abzug zu bringen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind dabei gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen. Hierzu zählt zunächst das am 6. Februar 2014 zugeflossene
Arbeitslosengeld in Höhe von 42,52 EUR. Hinzu kommt - entgegen der Auffassung des SG - das dem Konto des Klägers am 26. Februar 2014 gutgeschriebene Wohngeld für den Zeitraum von November 2013 bis Januar 2014
in Höhe von insgesamt 327,00 EUR.
aa) Beim Wohngeld handelt es sich um eine Einnahme in Geld im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Zwar sind Empfänger von Leistungen nach dem SGB II gemäß § 7 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen, so dass ein gleichzeitiger Bezug an sich nicht gegeben sein könnte. Die Problematik eines solchen
"konkurrierenden Bezuges" stellt sich vorliegend indes nicht, da die SGB II-Bewilligung erst für den Zeitraum ab 1. Februar 2014 erfolgte. Unabhängig von der Frage des maßgeblichen Anrechnungszeitraums
im Rahmen der SGB II-Bewilligung ("Zuflussprinzip") schließen sich jedenfalls der aktuelle Bezug von SGB II-Leistungen und die bloße Nachzahlung von Wohngeld für zurückliegende Zeiträume nicht aus.
bb)
(1) Eine Sonderkonstellation im Sinne von § 11a SGB II, in der ein tatsächlich erzieltes Einkommen gleichwohl nicht zu berücksichtigen wäre, ist nicht gegeben. Das Wohngeld ist
nicht nach § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II als aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zweckbestimmte Leistung von der Einkommensberücksichtigung ausgenommen.
Hierzu wird entsprechend §
153 Abs.
2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des SG unter Ziffer II.1 verwiesen (vgl. zur Zulässigkeit der teilweisen Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen
erstinstanzlichen Urteils Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Auflage, §
153 Rn. 7).
(2) Ebenso wenig steht der Berücksichtigung des im Februar 2014 zugeflossenen Wohngelds als im Februar anzurechnendes Einkommen
der Umstand entgegen, dass es sich um eine Nachzahlung für die Monate November bis Januar 2014 handelte. Dieses - trotz der
Nachzahlung in einem Gesamtbetrag - wegen des zugrunde liegenden Rechtsgrundes als (an sich regelmäßig zu erbringende) laufende
Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 2 SGB II zu qualifizierende Einkommen (vgl. BSG, Urteil vom 24. April 2015, B 4 AS 32/14 R, juris) war nach § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II in dem Monat des Zuflusses zu berücksichtigen. Insoweit wird im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen des SG unter Ziffer II.2 des Urteils des SG Bezug genommen.
(3) Eine Ausnahme ergibt sich schließlich auch nicht aus einer vom SG angenommen entsprechenden Anwendung von § 11a Abs. 1 Nr. 1 SGB II. Nach dieser Norm sind "Leistungen nach diesem Buch" (also nach dem SGB II) nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des BSG gilt dies nach Sinn und Zweck der Vorschrift sowie nach den systematischen und historischen Zusammenhängen der Leistungen
nach dem SGB II, dem SGB XII und dem
AsylbLG auch für Leistungen (einschließlich Nachzahlungen) nach dem
AsylbLG (vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung in §
11 Abs.
1 Satz 1
SGG: BSG, Urteil vom 25. Juni 2015, B 14 AS 17/14 R, juris).
Maßgeblich ist insoweit insbesondere der Normzweck, existenzsichernde Leistungen nicht als Einkommen einsetzen zu müssen.
Durch die Nichtberücksichtigung von "Leistungen nach diesem Buch" will die Regelung Zirkelschlüsse vermeiden, weil die Berücksichtigung
von Leistungen nach dem SGB II bei der Ermittlung von Ansprüchen nach dem SGB II vor allem bei einer Bedarfsgemeinschaft mit mehreren Personen und der wechselseitigen Berücksichtigung von Einkommen keinen
Sinn ergeben würde. Demgemäß sind Nachzahlungen nach dem SGB II, die Anspruchsteller beispielsweise im Rahmen eines Gerichtsverfahrens für frühere Bewilligungsabschnitte erstritten haben
und nun ausgezahlt werden, ebenfalls nicht als Einkommen im laufenden Bewilligungsabschnitt zu berücksichtigen. Eine andere
Auslegung würde gegen den gesetzlichen Rechtsanspruch auf die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende verstoßen und
die Verpflichtung des Leistungsträgers nach §
17 Abs.
1 Nr.
1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (
SGB I), darauf hinzuwirken, dass die Berechtigten die ihnen zustehenden Sozialleistungen umfassend und zügig erhalten, in ihr Gegenteil
verkehren, weil die zunächst erfolgte rechtswidrige Leistungsverweigerung "belohnt" würde; außerdem wäre dies mit dem Gebot
einer effektiven Rechtsschutzgewährung im Sinne von Art.
19 Abs.
4 GG nicht vereinbar. Eine - insbesondere im Hinblick auf Nachzahlungen - abweichende Auslegung würde nach alledem zu nicht auflösbaren
Wertungswidersprüchen führen (BSG, a. a. O.).
Für die Nichtberücksichtigung einer Nachzahlung nach dem
AsylbLG sprechen vor diesem Hintergrund zudem die systematischen Zusammenhänge zwischen den Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII und dem
AsylbLG. Denn diese haben sich historisch vor allem aus der umfassenden Regelung des Fürsorgerechts im früheren Bundessozialhilfegesetz (BSHG) entwickelt und haben einen gemeinsamen verfassungsrechtlichen Kern im Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen
Existenzminimums, welches aus Art.
1 Abs.
1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art.
20 Abs.
1 GG abgeleitet wird. Danach ist in den Fällen, in denen dem Betroffenen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins
notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil sie weder aus einer Erwerbstätigkeit noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen
Dritter zu erlangen sind, der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung eines sozialstaatlichen
Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen dafür Hilfebedürftigen zur
Verfügung stehen (BSG, a. a. O.).
Diese Erwägungen lassen sich zur Überzeugung des Senats jedoch nicht auf (Nach-) Zahlungen nach dem WoGG übertragen. Zwar weist das SG in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass es sich bei den Leistungen sowohl nach dem SGB II, dem SGB XII und dem
AsylbLG als auch nach dem WoGG nicht um Versicherungs- oder Entgeltersatzleistungen handelt, sondern um steuerfinanzierte, beitragsunabhängige Sozialleistungen,
deren Höhe sich nach einem konkreten ungedeckten Bedarf bemisst. Gleichwohl regelt das WoGG Ansprüche, die sich in ihrer Systematik von denen nach dem SGB II unterscheiden. Während die Leistungsansprüche nach dem SGB II, dem SGB XII und dem
AsylbLG jeweils umfassend auf die Gewährung des soziokulturellen Existenzminimums gerichtet sind, bezieht sich das Wohngeld lediglich
auf einen diesbezüglichen Teilaspekt, nämlich die wirtschaftliche Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens (§
1 Abs. 1 WoGG), so dass ausschließlich ein Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbstgenutzten
Wohnraum geleistet wird (§ 1 Abs. 2 WoGG). Die Bewilligung von Wohngeld setzt auch nicht grundsätzlich voraus, dass ohne dessen Gewährung etwa das soziokulturelle
Existenzminimum unterschritten wäre (vgl. zur Berechnung des Wohngeldes: § 19 WoGG). Es geht vielmehr um das gesetzgeberische Ziel einer verantwortungsbewussten Gesellschafts- und Wohnungspolitik, den Wohnungsbau
so intensiv zu fördern, dass In- und Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland eine angemessene Wohnung frei wählen können
(Schwerz, WoGG, 4. Auflage, 2006, § 1 Rn. 2) Dem Wohngeld kommt daher nicht der Charakter einer finanziellen Unterstützung zu; es dient nicht der Sicherung des
allgemeinen Lebensunterhalts (Schulte in: Klein/Schulte/Unkel, WoGG, 2015, § 1 Rn. 4). Dies unterscheidet sich in seinem Charakter grundlegend von den anderen genannten Leistungssystemen, die mit ihren
Regelungen insbesondere zum Regelbedarf gemäß §§ 19, 20 SGB II bzw. §§ 27, 28 SGB XII sowie zu den Grundleistungen gemäß §
3 AsylbLG auch die - grundlegenden - existenzsichernden Leistungen beispielsweise für Ernährung, Kleidung und Körper-/Gesundheitspflege
beinhalten. Insofern unterscheiden sich die im WoGG geregelten Ansprüche in einer Weise von den Existenzsicherungssystemen des SGB II, SGB XII und
AsylbLG, dass im Hinblick auf § 11a Abs. 1 Satz 1 SGB II eine Analogie nicht in Betracht kommt. Davon ist offenbar auch das BSG ausgegangen, welches eine entsprechende Vergleichbarkeit - neben den für seine Entscheidung allein streitgegenständlichen
Leistungen nach dem
AsylbLG - lediglich noch für Leistungen nach dem SGB XII angenommen hat. Hätte der Gesetzgeber auch (Nach-) Zahlungen nach dem WoGG (bzw. - noch weitergehend - aus sämtlichen steuerfinanzierten Sozialleistungssytemen) von einer Einkommensanrechnung ausnehmen
wollen, hätte er dies - als weitere Ausnahmen zum Prinzip des § 11 Abs. 1 SGB II - ausdrücklich normieren müssen. Dies gilt umso mehr, als sich aus § 9 Abs. 1 SGB II ergibt, dass eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II (unter anderem) nur gegeben ist, soweit die Hilfe nicht von Trägern anderer Sozialleistungen erbracht wird. Dies wird systematisch
unter anderem dadurch gewährleistet, dass sonstige Sozialleistungen - im Grundsatz - bei der Berechnung des SGB II-Leistungsanspruchs als Einkommen zu berücksichtigen sind. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art.
3 GG ist - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht gegeben, da sich das Wohngeld aus den dargelegten Gründen systematisch
von Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII und dem
AsylbLG unterscheidet, sodass schon gar keine wesentlich gleich gelagerten Umstände vorliegen. Mangels Einschlägigkeit der allein
in Betracht gekommenen Ausnahmevorschrift gemäß § 11a Abs. 1 Satz 1 SGB II verbleibt es mithin auch in Bezug auf die Wohngeldnachzahlung bei der Grundregel gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II, also der Berücksichtigung als Einkommen.
c) Ein anderes Ergebnis resultiert auch nicht aus der vom Kläger in Bezug genommenen Vorschrift des § 28 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Hat ein Leistungsberechtigter von der Stellung eines Antrages auf eine Sozialleistung abgesehen, weil ein Anspruch auf
eine andere Sozialleistung geltend gemacht worden ist, und wird diese Leistung versagt oder ist sie zu erstatten, wirkt der
nunmehr nachgeholte Antrag nach dieser Vorschrift bis zu einem Jahr zurück, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf
des Monats gestellt ist, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist. Der Kläger macht
in diesem Zusammenhang geltend, er habe - im Hinblick auf eine diesbezügliche Auskunft seitens des Beklagten - von einer SGB II-Antragstellung wegen des Antrags auf Bewilligung von Wohngeld bei der Stadt D. abgesehen und begehrt nunmehr "rückwirkend"
SGB II-Leistungen auch für den Zeitraum des Wohngeldbezuges (November 2013 bis Januar 2014). Dies ist für das vorliegende Verfahren
indes schon deshalb nicht relevant, weil der Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens begrenzt wird durch den Regelungsgehalt
der angegriffenen Bescheide. Diese treffen vorliegend eine Entscheidung erst für die Zeit ab Februar 2014, so dass über etwaige
Leistungsansprüche des Klägers für davor liegende Zeiträume im hiesigen Verfahren nicht entschieden werden kann. Insofern
wäre es Sache des Klägers, zunächst gegebenenfalls eine diesbezügliche Entscheidung durch den Beklagten herbeizuführen. Welche
Auswirkungen es dabei hätte, dass das Wohngeld als "andere Sozialleistung" im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB X lediglich zu einem späteren Zeitpunkt nachgezahlt, aber weder versagt worden ist noch vom Kläger zu erstatten ist (wie es
nach dem Wortlaut tatbestandliche Voraussetzung der Norm ist), ist im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich.
d) Auch aus dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kann der Kläger keine höhere Leistungsbewilligung
ableiten. Ein Herstellungsanspruch setzt voraus, dass ein Sozialleistungsträger seine gegenüber einem Berechtigten obliegende
Nebenpflicht aus dem Sozialversicherungsverhältnis verletzt, dem Berechtigten ein unmittelbarer (sozialrechtlicher) Nachteil
entsteht und zwischen der Pflichtverletzung und dem Nachteil ein Ursachenzusammenhang besteht. Der Herstellungsanspruch ist
grundsätzlich auf die Vornahme der Amtshandlung gerichtet, die den möglichen und rechtlich zulässigen Zustand erreicht, der
ohne die Pflichtverletzung eingetreten wäre (BSG, Urteil vom 19. Dezember 2013 - B 2 U 17/12 R, juris).
Auch in diesem Zusammenhang macht der Kläger letztlich eine fehlerhafte Beratung hinsichtlich einer wegen des Wohngeldantrags
unterbliebenen SGB II-Antragstellung für den Zeitraum November 2013 bis Januar 2014 geltend und bezieht sich damit (zumindest primär) wiederum
auf einen hier nicht verfahrensgegenständlichen Zeitraum. Ein anderes Ergebnis wäre aber auch dann nicht gegeben, wenn das
Vorbringen des Klägers dahin verstanden würde, dass er bei einer vollumfänglich korrekten Beratung durch den Antragsgegner
auch für den vorangegangenen Zeitraum (nur) einen SGB II-Antrag gestellt und daher für den hier in Rede stehenden Monat Februar 2014 die Frage der Anrechnung von (nachgezahltem)
Wohngeld nicht mehr relevant gewesen wäre. Einen Herstellungsanspruch könnte der Kläger jedenfalls schon deshalb nicht mit
Erfolg geltend machen, weil es bereits an der Feststellbarkeit eines hinreichend substantiierten "Beratungsfehlers" des Beklagten
als geltend gemachter Pflichtverletzung fehlt. Der Kläger behauptet lediglich pauschal, von einem Mitarbeiter des Beklagten
telefonisch über die Möglichkeiten einer SGB II-Antragstellung für November 2013 bis Januar 2014 falsch beraten worden zu sein, ohne dies jedoch in Bezug auf die Person
des Gesprächspartners oder auch nur den (ungefähren) Zeitpunkt des Telefonats näher zu konkretisieren. Auch in der mündlichen
Verhandlung hat der Kläger lediglich angeben können, unter einer Nummer mit der Vorwahl 0800 angerufen und dort von einer
- ihm dem Namen oder auch nur dem Geschlecht nach nicht mehr erinnerlichen - Person eine Auskunft erhalten zu haben. Nach
dem Vortrag des Beklagten wäre eine solche Auskunftserteilung unmittelbar durch die unter der genannten Vorwahl erreichbare
"Telefonie", die an sich nur für die Vermittlung der Anrufer an die zuständigen Fachmitarbeiter zuständig ist, zumindest unüblich.
Aus der Verwaltungsakte lassen sich im Übrigen keine Anhaltspunkte für ein diesbezügliches Gespräch entnehmen. Auch sonstige
Umstände sind insofern nicht ersichtlich. Es fehlt damit an hinreichend konkreten Tatsachen, auf deren Grundlage der Senat
die Möglichkeit hätte, überhaupt eine weitere Aufklärung der (zwischen den Beteiligten strittigen) maßgeblichen Tatsachen
zu einer etwaigen pflichtwidrigen "Falschberatung" im Rahmen der Amtsermittlung zu betreiben. Da der Kläger die objektive
Beweislast für die von ihm behauptete Pflichtverletzung trägt, geht dies zu seinen Lasten.
Darüber hinaus scheitert der sozialrechtlichen Herstellungsanspruch hier ohnehin auch daran, dass der Kläger vom Beklagten
keine rechtswidrige Handlung verlangen darf. Da dem Kläger der Wohngeld-Nachzahlungsbetrag im Februar 2014 tatsächlich zugeflossen
ist, ergibt sich dessen Anrechnung als Einkommen - wie oben ausgeführt - unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SGB II. Würde der Beklagte eine solche Anrechnung - wie beantragt - tatsächlich nicht vornehmen, wäre dies rechtswidrig.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 Abs.
1 SGG.
Ein Grund für die Zulassung der Revision nach §
160 SGG ist nicht gegeben.