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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.03.2017 - 4 AS 818/13
Kosten der Unterkunft und Heizung; KdU; Mietvertrag; Rechtsbindungswillen; Verwandtenmietverhältnis; Zahlungsverpflichtung; sog. Kopfteilprinzip; Nebenkosten; Nutzungsvereinbarung; Mietschulden; Quittungen; Verjährung; Mietzinsforderung; kopfanteilig; widersprüchliches Vorbringen; Steuererklärung; Mieteinnahmen
Wenn ein Leistungsempfänger tatsächliche Aufwendungen für KdU allein auf Grundlage eines Mietvertrages (hier: mit seinem Vater) geltend macht, dem behaupteten Vertrag jedoch kein Rechtsbindungswille zugrunde liegt und der Leistungsempfänger somit keinen daraus resultierenden Zahlungsverpflichtungen ausgesetzt ist, kann es auch an den Voraussetzungen für eine anteilige Berücksichtigung der für das gesamte Grundstück anfallenden Nebenkosten nach dem sog. "Kopfteilprinzip" fehlen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Gericht nach dem Ergebnis der Ermittlungen davon überzeugt ist, dass den Leistungsempfänger insoweit keine rechtlich verbindlichen Verpflichtungen (insbesondere gegenüber dem Grundstückseigentümer) treffen.
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Dessau-Roßlau 09.07.2013 S 27 AS 2378/12
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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