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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.05.2016 - 5 AS 168/16
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Zuschuss; Darlehen; Versagungsbescheid; aufschiebende Wirkung des Widerspruchs; Hilfebedürftigkeit; Vermögen; Mitwirkung; Mitwirkungsobliegenheit; Rentenverfahren; Dringlichkeit; Altersrente; vorgezogene Altersrente; Hinzuverdienstgrenze; Anordnungsgrund
1. Der Widerspruch gegen einen Versagungsbescheid über die Leistungen nach dem SGB II bei fehlender Mitwirkung im Rentenantragsverfahren hat aufschiebende Wirkung.
2. Weil beim Rentenversicherungsträger ein Antrag auf Vorschussleistungen gestellt werden kann, entfällt in der Regel der Anordnungsgrund im auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II gerichteten Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
,
SGB I § 43 Abs. 1 S. 2
,
SGB II § 12a
, ,
SGB II § 7 Abs. 4
,
SGB II § 40a
Vorinstanzen: SG Magdeburg 26.02.2016 S 5 AS 449/16 ER
Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 26. Februar 2016 wird abgeändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 29. Januar 2016 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25. Januar 2016 wird festgestellt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat ein Viertel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: