Nebenkostenabrechnung; Guthaben; Minderjährigenhaftungsbeschränkung; Minderung der Aufwendungen für Unterkunft; kopfanteilig;
Betriebskostenabrechnung; Betriebskostenguthaben
Tatbestand:
Die Kläger wenden sich gegen im Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen aus einer Betriebskostenerstattung erlassene
Aufhebungs- und Erstattungsbescheide des Beklagten über die im Januar 2013 gewährten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
Der 1966 geborene Kläger und die 1972 geborene Klägerin zu 2) sind die Eltern der am ... 1997 geborenen Klägerin zu 3). Die
Kläger lebten gemeinsam in einer Mietwohnung. Für diese war im Jahr 2011 die Zahlung einer Grundmiete in Höhe von 283,77 EUR
und von Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von monatlich 110,20 EUR vereinbart. Wegen der Wärmeversorgung war ein gesonderter
Vertrag mit einem Energieversorgungsunternehmen abgeschlossen. Von Januar bis Oktober 2011 waren für die Wärmeversorgung monatlich
86,00 EUR und im Dezember 2011 79,00 EUR zu zahlen. Im November 2011 war wegen eines Guthabens von 64,55 EUR kein Abschlag
fällig. Im Januar 2013 betrug der Abschlagsbetrag 87,00 EUR. Die Warmwasseraufbereitung erfolgte zentral.
Der Kläger bezieht eine Verletztenrente, deren Auszahlbetrag im Januar 2013 176,24 EUR betrug. Er hatte in diesem Monat Beiträge
zu einer Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 13,74 EUR zu zahlen. Für die Klägerin zu 3) wurde Kindergeld in Höhe von
184,00 EUR gewährt.
Die Kläger erhielten unter anderem im Jahr 2011 Leistungen nach dem SGB II durch den Beklagten. Im Rahmen der Bewilligungsentscheidungen berücksichtigte dieser eine Grundmiete von 283,77 EUR monatlich,
von Januar bis Juli 2011 Betriebskostenvorauszahlungen von monatlich 78,75 EUR (Bruttokaltmiete/Kosten der Unterkunft: 362,52
EUR) und ab August 2011 in Höhe von monatlich 90,00 EUR (Bruttokaltmiete/Kosten der Unterkunft: 373,77 EUR) sowie von Januar
bis Oktober 2011 Heizkostenvorauszahlungen in Höhe von monatlich 86,00 EUR. Wegen des Heizkostenguthabens stellte der Beklagte
im November 2011 keinen Heizkostenbedarf und im Dezember 2011 einen Heizkostenbedarf in Höhe von 29,27 EUR in die Leistungsberechnung
ein.
Mit der Betriebskostenabrechnung für das Kalenderjahr 2010 erhielten die Kläger ein Guthaben in Höhe von 235,45 EUR. Dieses
Guthaben rechnete der Beklagte nach seinen Ausführungen in einem Bescheid vom 27. Dezember 2011 nicht an.
Auf den Fortzahlungsantrag der Kläger vom 29. Juni 2012 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 16. Juli 2012, zuletzt in
der Fassung des Änderungsbescheids vom 24. November 2012, Leistungen nach dem SGB II unter anderem für den Monat Januar 2013, dabei in Höhe von 446,92 EUR für den Kläger, 446,91 EUR für die Klägerin zu 2) und
231,79 EUR für die Klägerin zu 3).
Mit dem Fortzahlungsantrag vom 19. Dezember 2012 reichten die Kläger eine Betriebskostenabrechnung ihres Vermieters für das
Kalenderjahr 2011 ein. Nach dieser sollten die Kläger 316,69 EUR erstattet bekommen. Die Gutschrift des Abrechnungssaldos
erfolgte am 3. Dezember 2012.
Sodann hörte der Beklagte die Kläger mit Schreiben vom 28. Januar 2013 zur beabsichtigten Aufhebung und Erstattung für Januar
2013 gewährter Leistungen nach dem SGB II in Höhe von jeweils 108,36 EUR gegenüber dem Kläger und der Klägerin zu 2) sowie 99,97 EUR gegenüber der Klägerin zu 3) wegen
der Erzielung anspruchsmindernden Einkommens an. Mit Bescheiden vom 27. Februar 2013 setzte der Beklagte die in der Anhörung
angekündigten Entscheidungen um und stützte die Aufhebungsverwaltungsakte - wie in der Anhörung in Aussicht gestellt - auf
§ 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) sowie §
330 Abs.
3 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (
SGB III). Zudem erließ er am 27. Februar 2013 einen Änderungsbescheid über die neue Bewilligungshöhe und bewilligte für Januar 2013
dem Kläger 338,56 EUR, der Klägerin zu 2) 338,55 EUR und der Klägerin zu 3) 131,82 EUR.
Gegen die Bescheide vom 27. Februar 2013 legten die Kläger am 7. März 2013 Widersprüche (Aktenzeichen W-04514-00316/13 für
die Klägerinnen und W-04514-00368/13 für den Kläger) ein. Auch für 2009 und 2010 habe es Betriebskostenguthaben gegeben. Diese
habe der Beklagte nicht oder nur in geringer Höhe angerechnet. Der Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheiden
vom 24. April 2013 zurück.
Am 27. Mai 2013 haben die Kläger Klagen vor dem Sozialgericht Magdeburg erhoben und zur Begründung ausgeführt: Einen Teil
ihrer Betriebskosten im Jahr 2011 hätten sie selbst getragen. Das Guthaben entstamme diesen Eigenleistungen vollständig. Es
könne daher nicht angerechnet werden.
Das Sozialgericht Magdeburg hat die unter dem Aktenzeichen S 15 AS 1584/13 geführte Klage der Klägerinnen zu 2) und 3) mit der Klage des Klägers zum Aktenzeichen S 15 AS 1569/13 verbunden. Mit Urteil vom 13. März 2015 hat es die Bescheide vom 27. Februar 2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide
vom 24. April 2013 aufgehoben, soweit der Beklagte die Leistungen für jeden der Kläger in Höhe von mehr als 98,83 EUR aufgehoben
und Erstattung verlangt hat. Im Übrigen hat das Sozialgericht Magdeburg die Klagen abgewiesen. Lediglich im Anrechnungsmonat
Januar 2013 seien Ausgangspunkt für die Bemessung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung die vollen Aufwendungen der Kläger.
Auf im Abrechnungszeitraum gezahlte Eigenanteile komme es hingegen nicht an. Entscheidend seien allein die Verhältnisse im
Zeitpunkt der Berücksichtigung des Betriebskostenguthabens als Einkommen. Da der Beklagte für Januar 2013 insgesamt um 20,20
EUR zu geringe Betriebskosten berücksichtigt habe, seien die Aufhebungsbeträge entsprechend - kopfanteilig - zu mindern. Das
Sozialgericht Magdeburg hat die Berufung zugelassen.
Gegen das ihnen 26. März 2015 zugestellte Urteil haben die Kläger am 27. April 2015 (Montag) Berufung beim Landessozialgericht
Sachsen-Anhalt eingelegt. Zur Berufungsbegründung haben sie auf ihre Klagebegründungen verwiesen. Auf Anforderung der Berichterstatterin
haben die Kläger die Kontoauszüge für das Girokonto der Klägerin zu 3) und die Zeit vom 26. Juni bis zum 28. August 2015 übersandt.
Hieraus ergibt sich ein Kontostand am 19. Juli 2015 in Höhe von 1,84 EUR. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 2.
März 2017 hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger für die Klägerin zu 3) ausdrücklich den Einwand der Haftungsbegrenzung
nach §
1629a Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) erhoben.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg abzuändern und die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 27. Februar 2013 in der
Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 24. April 2013 insgesamt aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts Magdeburg für zutreffend und hat erklärt, er werde §
1629a BGB Rechnung tragen.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Kläger ist form- und fristgerecht (§§
143,
151 Sozialgerichtsgesetz (
SGG)) eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Sie ist wegen der Zulassung durch das Sozialgericht Magdeburg, an die der Senat
gemäß §
144 Abs.
3 SGG gebunden ist, statthaft.
Die Berufung ist nur zum Teil begründet. Allein der die Klägerin zu 3) betreffende Erstattungsverwaltungsakt aus den Bescheiden
des Beklagten vom 27. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. April 2013 zum Aktenzeichen
(W-04514-00316/13) ist rechtswidrig (geworden) und verletzt die Klägerin zu 3) in ihren Rechten. Daher waren diese Entscheidungen
in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben und das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg insoweit abzuändern.
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 13. März 2015 sowie die Bescheide des
Beklagten vom 27. Februar 2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 24. April 2013. Mit diesen Entscheidungen hat
der Beklagte seinen vorangegangene Bescheid vom 16. November 2012 über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für den Monat Januar 2013 teilweise aufgehoben und die Erstattung der in Höhe von 108,36 EUR gegenüber dem Kläger und der
Klägerin zu 2) sowie 99,97 EUR gegenüber der Klägerin zu 3) aufgehobenen Beträge verlangt. Diese Entscheidung war zum Teil
rechtswidrig, weil ihr die Berechnung der Leistungsansprüche der Kläger unter Berücksichtigung von nach Ansicht des Beklagten
angemessener Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zugrunde lag. Das Sozialgericht Magdeburg hat die Aufhebungs- und Erstattungsbeträge
daher zutreffend unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung korrigiert (dazu 1.). Noch
nicht berücksichtigen konnten die angefochtenen Entscheidungen die Wirkungen der Beschränkung der Minderjährigenhaftung gemäß
§
1629a BGB, aufgrund derer der Senat nunmehr eine Begrenzung der Erstattungsforderung gegenüber der Klägerin zu 3) auszusprechen hatte
(dazu 2.).
Bedenken im Hinblick auf die formelle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidungen bestehen nicht. Der Beklagte hat die
Kläger vor dem Erlass der sie belastenden Aufhebungs- und Erstattungsbescheide angehört, § 24 Abs. 1 SGB X.
1. Entgegen der Ansicht der Kläger war das im Dezember 2012 zugeflossene Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung in voller
Höhe von 316,69 EUR als Einkommen zu berücksichtigen. Der Beklagte musste daher seinen Bescheid vom 16. November 2012 aufheben,
wenn auch in geringerer Höhe als in den Bescheiden vom 27. Februar 2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 24. April
2013 verfügt.
Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 16. November 2012 sind die §§ 40 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X und §
330 Abs.
3 Satz 1
SGB III. Nach diesen Vorschriften ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Veränderung der Verhältnisse
aufzuheben, soweit nach Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung
des Anspruchs geführt haben würde.
Vorliegend haben die Kläger durch den Zufluss des Nebenkostenguthabens für das Jahr 2011 Anfang Dezember 2012 Einkommen im
Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2
Nr. 3 SGB X erzielt. Dieses Einkommen wird im Folgemonat einkommenswirksam im Sinne des § 22 Abs. 3 Halbs. 1 SGB II. Weil es damit im Januar 2013 auf die Leistungen nach dem SGB II anzurechnen ist und den Leistungsanspruch verringert, haben sich die Verhältnisse in diesem Monat wesentlich geändert.
Eine andere Bewertung ist wegen der Kürzung der berücksichtigten Aufwendungen für Unterkunft im Abrechnungszeitraum 2011 nicht
vorzunehmen.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 14 AS 83/12 R - juris), der sich der Senat anschließt, kann die Anrechnung von Nebenkostenerstattungen auf die tatsächlichen Unterkunftsaufwendungen
unproblematisch als Ausgleich dafür angesehen werden, dass die partielle Übernahme der Vorauszahlungen auf die Betriebskosten
in der Vergangenheit für die Anrechnung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II (alte Fassung, entspricht im Wesentlichen § 22 Abs. 3 SGB II in der vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung) ansonsten unbeachtlich ist. Die dieser Rechtsprechung
zugrundeliegende Rechtslage ist bis zum 31. Juli 2016 unverändert geblieben.
Die Änderung im Wortlaut der Vorschrift (Zuordnung zum "Bedarf" für Unterkunft und Heizung anstatt zu den "Kosten") zum 1.
Januar 2011 war nicht mit einer Änderung des Regelungsinhalts verbunden. Vielmehr sollte § 22 Abs. 3 SGB II in der Fassung durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I, S. 453) dem bisherigen § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II entsprechen (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung
des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, BT-Drucks. 17/3404, S. 98). Der Wechsel der Wortwahl beruht auf der grundsätzlichen Entscheidung für den Begriff des "Bedarfs"
anstatt desjenigen der Kosten, auch in §
19 Abs.
1 Satz 1
SGG II (vgl. Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. März 2016 - L 2 AS 471/15 NZB - nicht veröffentlicht).
Das bedeutet, dass auch nach der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Rechtslage im Verwaltungsverfahren über
die Anrechnung eines Nebenkostenabrechnungsguthabens nicht mehr zu überprüfen ist, ob und in welchem Umfang Leistungsberechtigte
in den Monaten des Abrechnungszeitraums Teile ihrer Bedarfe für Unterkunft aus eigenen Mitteln finanziert haben. Das gilt
auch, wenn diese während des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II nicht voll als Aufwendungen für Unterkunft in der Leistungsberechnung für den Abrechnungszeitraum berücksichtigt worden sind.
Der Streit über die Höhe von im Abrechnungszeitraum zu berücksichtigender Aufwendungen für Unterkunft ist nicht anlässlich
eines Streits über die Anrechnung des Guthabens auszutragen. Vielmehr stehen den Leistungsberechtigten gegen die für den Abrechnungszeitraum
erlassenen Bewilligungsentscheidungen Rechtsbehelfe zur Verfügung. Nutzen sie diese und stellt sich in einem solchen Verfahren
heraus, dass höhere Bedarfe für Unterkunft als bis dahin von dem Jobcenter (§ 6d SGB II) angesetzt zu berücksichtigen sind, führt dies zu einer Nachzahlung für den Abrechnungszeitraum. Es verbleibt bei der Anrechnung
des Guthabens nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift. Haben andererseits Leistungsberechtigte mit ihren Rechtsbehelfen
gegen die für den Abrechnungszeitraum erlassenen Bewilligungsentscheidungen keinen Erfolg, weil die Aufwendungen für Unterkunft
zutreffend nur in verringerter - angemessener - Höhe als Bedarf berücksichtigt worden sind, führte die Berücksichtigung von
Eigenleistungen im Abrechnungszeitraum bei der Bestimmung des Umfangs (rückwirkend) zu einer Aushebelung der bestandskräftigen
Begrenzung auf die angemessenen Aufwendungen. Das widerspricht dem Leitgedanken des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, nach dem Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen nur anerkannt werden, soweit diese angemessen
sind. Nutzt der Leistungsberechtigte die ihm eröffnete Möglichkeit zur Einleitung einer Korrektur der Bewilligungsentscheidungen
für den Abrechnungszeitraum - auch im Wege des Verfahrens nach § 44 SGB X - nicht, ist nicht ersichtlich, warum die Bestandskraft der Entscheidung des Jobcenters zu durchbrechen ist.
Das Einkommen aus der Nebenkostenabrechnung ist auf alle drei Kläger (kopfteilig, vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 139/11 R - juris, Rn. 18) aufzuteilen.
Für Januar 2013 führt diese Aufteilung zu folgender Berechnung:
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Kläger zu 1)
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Klägerin zu 2)
|
Klägerin zu 3)
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Regelbedarf
|
345,00 EUR
|
345,00 EUR
|
289,00 EUR
|
+ 1/3 KdUH(a)
|
54,76 EUR
|
54,76 EUR
|
54,76 EUR
|
|
|
|
= 343,76 EUR
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- Kindergeld
|
|
|
184,00 EUR0
|
= Zwischensumme
|
399,76 EUR
|
399,76 EUR
|
159,76 EUR
|
|
959,28 EUR
|
(a) 283,77 EUR Grundmiete + 110,20 EUR Betriebskosten + 87,00 EUR Heizkosten = 480,97 EUR - 316,69 EUR Guthaben = 164,28 EUR
Auf die unter Berücksichtigung der verminderten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung und des Einkommens aus Kindergeld
offenen Bedarfe ist das Einkommen des Klägers aus der Verletztenrente mit einem Zahlbetrag von 176,24 EUR/monatlich nach Bereinigung
um die Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung (monatlich 13,74 EUR) gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 SGB II und die Versicherungspauschale (monatlich 30,00 EUR) gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) in Höhe von 132,50 EUR anzurechnen. Dabei erfolgt die Verteilung nach der durch § 9 Abs. 1 Satz 3 SGB II vorgegebenen Berechnung im Verhältnis des eigenen Bedarfs jedes Klägers zum Gesamtbedarf wie folgt:
Kläger zu 1)
|
399,76 EUR./. 959,28 EUR
|
= 0,4167 x 132,50 EUR
|
55,21 EUR
|
Klägerin zu 2)
|
399,76 EUR./. 959,28 EUR
|
= 0,4167 x 132,50 EUR
|
55,21 EUR
|
Klägerin zu 3)
|
159,76 EUR./. 959,28 EUR
|
= 0,1666 x 132,50 EUR
|
22,07 EUR
|
Die zutreffende Anspruchshöhe beläuft sich auf:
|
Kläger zu 1)
|
Klägerin zu 2)
|
Klägerin zu 3)
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Übertrag Tabelle 1
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399,76 EUR
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399,76 EUR
|
159,76 EUR
|
- Verletztenrente
|
55,21 EUR
|
55,21 EUR
|
22,07 EUR
|
= Anspruch
|
344,55 EUR
|
344,55 EUR
|
137,69 EUR
|
Die Differenz zu den aufgrund des Bescheids vom 24. November 2012 gezahlten Beträgen beträgt:
|
Kläger zu 1)
|
Klägerin zu 2)
|
Klägerin zu 3)
|
Anspruch
|
344,55 EUR
|
344,55 EUR
|
137,69 EUR
|
- 24. November 2012
|
446,92 EUR
|
446,91 EUR
|
231,79 EUR
|
= Differenz
|
- 102,37 EUR
|
- 102,36 EUR
|
- 94,10 EUR
|
Aufgrund des Urteils des Sozialgerichts Magdeburg, nach dem die Kläger jeweils 98,83 EUR zu erstatten haben, sind der Kläger
und die Klägerin zu 2) nicht beschwert.
Die wegen der Verweisung in § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X auf § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X zu beachtende Jahresfrist hinsichtlich der Einarbeitung der Änderung ist durch den Beklagten eingehalten. Auf den Vortrag
zur Nichtberücksichtigung vergangener Abrechnungsguthaben kommt es nicht an, weil der Beklagte seine Entscheidung vom 24.
November 2012 zutreffend nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X aufgehoben hat, so dass Vertrauensschutz schon im Ansatz nicht zu prüfen ist.
Da die Aufhebungsentscheidung des Beklagten nicht zu Lasten der Kläger rechtswidrig ist, sind die durch diesen erbrachten
Leistungen in Höhe der Aufhebungsbeträge gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu erstatten.
2. Obschon zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten über die Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem SGB II sowie der des Sozialgerichts Magdeburg über die Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 27. Februar 2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide
vom 24. April 2013 die Erstattungsentscheidung auch gegenüber der Klägerin zu 3) zutreffend war, sind die angefochtenen Entscheidungen
insoweit abzuändern, als der Eintritt der Volljährigkeit der Klägerin zu 3) am 19. Juli 2015 berücksichtigt werden muss.
Die Vorschrift des §
1629a BGB, der im Verfahren nach § 50 Abs. 1 SGB X jedenfalls entsprechend anwendbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. Juli 2011 - B 14 AS 153/10 R - juris; Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 12/14 R - juris, Rn. 13) bewirkt, dass bereits im gerichtlichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Erstattungsforderung der
Eintritt der Minderjährigkeit des durch den Erstattungsverwaltungsakt Belasteten sowie sein Vermögensstand zu diesem Zeitpunkt
zu berücksichtigen sind. Die Haftungsbeschränkung kommt zum Zuge, soweit bei Eintritt der Volljährigkeit das an diesem Tag
bestehende pfändbare Vermögen hinter den (unter §
1629a BGB fallenden) Verbindlichkeiten zurückbleibt (vgl. BSG, Urteil vom 7. Juli 2011 - B 14 AS 153/10 R - juris, Rn. 47). Das ist hier bei der Klägerin hinsichtlich des Positivsaldos auf dem Girokonto am 19. Juli 2015 in Höhe
von 1,84 EUR der Fall. Insoweit waren die angegriffenen Entscheidungen abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung. Der Kläger und die Klägerin zu 2) haben mit ihrem Begehren erstinstanzlich
nur zu einem verhältnismäßig geringen Anteil obsiegt. Ihre Berufung hat keinen Erfolg gehabt. Zugunsten der Klägerin zu 3)
kam eine volle Kostentragungslast des Beklagten nicht in Betracht, obwohl sie nur noch einen geringen Teil des Aufhebungsbetrags
erstatten muss. Denn die Reduzierung der Erstattungsforderung beruht allein auf dem Eintritt der Volljährigkeit im Verlauf
des Berufungsverfahrens sowie dem Vermögensstand der Klägerin zu 3) zu diesem Zeitpunkt.
Gründe für die Zulassung der Revision aus §
160 Abs.
2 Nr.
1 und
2 SGG liegen nicht vor. Die Anrechenbarkeit von Einnahmen aus Betriebskostenrückzahlungen auch bei unvollständiger Berücksichtigung
von Unterkunftsaufwendungen im Rahmen der Leistungsansprüche für den Abrechnungszeitraum ist durch die Rechtsprechung des
BSG umfassend geklärt (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2013 - B 14 AS 83/12 R - und Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 139/11 R - beide dokumentiert in juris). Im Übrigen hat die Rechtssache wegen der seit dem 1. August 2016 geltenden geänderten Fassung
des § 22 Abs. 3 SGB II keine grundsätzliche Bedeutung.