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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 07.03.2018 - 5 AS 376/16
KdU; Kosten der Unterkunft und Heizung; Vergleichsraum; Cluster; Cluster-Analyse; homogener Lebensraum; rückwirkende Anwendung; valide Datengrundlage; Unterkunftsrichtlinien; Handlungsanweisung; Veröffentlichung; Methodenfreiheit; Festlegung des Vergleichsraums; tatrichterliche Einzelfallfeststellung; Zugunstenverfahren; Überprüfungsverfahren; Rückwirkung; angemessene Miete
1. Der Salzlandkreis ist kein einheitlicher Vergleichsraum, da er wegen der strukturellen Unterschiede kein "homogener Lebensraum" iSd Rechtsprechung des BSG darstellt. Er ist in 13 Vergleichsräume zu unterteilen, die aus den Städten, Gemeinden und Verbandsgemeinden bestehen. Diese bilden jeweils homogene Lebensräume und verfügen jeweils über einen eigenen Wohnungsmarkt (Fortführung von L 5 AS 1038/13, Urteil des Senats vom 13. September 2017).
2. Die Bestimmung einer angemessenen Miete ist nicht durch rückwirkende Anwendung eines Konzepts für Zeiträume vor der Datenerhebung (hier: 1. März 2012) möglich. Eine Rückrechnung nach dem Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte scheidet aus.
3. Soweit auch Ermittlungen des Gerichts nicht zu einer validen Datengrundlage führen, sind die KdU vor dem 1. März 2012 bis zu den Beträgen nach § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlag zu bewilligen.
4. Die Handlungsanweisung des Salzlandkreises zum 1. Januar 2013 betreffend die Bruttokaltmiete beruht auf einem den Anforderungen des BSG genügenden schlüssigen Konzept. Insbesondere die Datenauswertung in Form einer Clusteranalyse ist nicht zu beanstanden, da die Datenerhebung im maßgeblichen Vergleichsraum erfolgte.
5. Die Handlungsanweisung findet Anwendung auf die Zeiträume ab der Datenerhebung (1. März 2012), wenn bereits eine Kostensenkungsaufforderung erfolgt war. Von den Mietern zu leistende Abfallgebühren sind gesondert zu erbringen.
Normenkette:
SGB II § 22
,
SGB X § 44
Vorinstanzen: SG Magdeburg 09.06.2016 S 14 AS 4155/13
Die Urteile des Sozialgerichts Magdeburg vom 6. Juni 2016 werden abgeändert und klarstellend neu gefasst. Der Überprüfungsbescheid vom 28. August 2012 in der Fassung der Änderungsbescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2013 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, unter Abänderung der Bescheide für den Zeitraum von Januar 2011 bis Februar 2012 als Kosten der Unterkunft und Heizung für Januar, Februar, April, Mai, Juli, August, Oktober und November 2011, Januar und Februar 2012 jeweils 142,92 EUR/Monat sowie für März, Juni, September und Dezember 2011 jeweils 153,78 EUR/Monat unter Anrechnung bereits bewilligter Leistungen zu gewähren.
Der Beklagte wird verurteilt, unter Abänderung der Bescheide für den Zeitraum von März 2012 bis November 2013 als Kosten der Unterkunft und Heizung den Klägern jeweils 131,85 EUR/Monat für März, September und Dezember 2012 sowie September 2013 sowie jeweils 120,99 EUR/Monat für Oktober und November 2013 unter Anrechnung bereits bewilligter Leistungen zu gewähren.
Im Übrigen werden die Berufungen des Beklagten zurückgewiesen und die Klagen abgewiesen.
Die den Klägern entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge hat der Beklagte zu 40% zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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