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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.04.2016 - 10 SF 1/14
Entschädigung für überlanges Gerichtsverfahren - Wartefrist; Mindestforderung; Schmerzensgeld; Verzögerungsrüge; Prozesskostenhilfe; unbezifferter Antrag; Größenordnung; PKH-Verfahren; Entschädigung; tatsächliche Grundlagen; Entschädigungsanspruch; Geltendmachung; Rüge
1. Die Verzögerungsrüge ist grundsätzlich tatbestandliche Voraussetzung dafür, in einem gesonderten Verfahren einen Entschädigungsanspruch geltend machen zu können (vgl Weselski, jurisPR-SozR 9/2016 Anm 6).
2. Ermittlungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen im PKH-Verfahren rechtfertigen - wenn überhaupt - nur in besonderen Fallkonstellationen die Nichtbearbeitung des Hauptsacheverfahrens.
3. Bei Ansprüchen nach § 198 GVG sind unbezifferte Anträge grundsätzlich zulässig. Allerdings müssen nicht nur die tatsächlichen Grundlagen, sondern auch die Größenordnung des geltend gemachten Betrages so genau wie möglich angeben werden.
4. Zumindest die Verurteilung zu einem bis zu 50% höher liegenden Betrages als die Mindestforderung des Klägers ist zulässig.
Normenkette:
GVG § 198
,
ZPO § 308
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.800,00 Euro nebst Zinsen ab dem 14. Februar 2014 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Gerichtskosten und die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 1.800,00 Euro festgesetzt.

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