Tatbestand:
Die Klägerin begehrt eine angemessene Entschädigung für eine überlange Verfahrensdauer in dem Klageverfahren (S 12 P 27/00) vor dem Sozialgericht (SG) Magdeburg und in dem Berufungsverfahren (L 4 P 1/07) vor dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt.
Am 6. Oktober 1999 beantragte die Klägerin die Zustimmung zur gesonderten Inrechnungstellung von Investitionsaufwendungen
i.H.v. 10,05 DM (5,14 Euro) pro Pflegetag und Heimbewohner für den Zeitraum vom 6. Dezember 1999 bis 31. Dezember 2000. Am
7. April 2000 stimmte das in jenem Verfahren und auch hier beklagte Land Sachsen-Anhalt nur einer Inrechnungstellung der Abschreibung
für ein Kfz i.H.v. 0,38 DM (0,19 Euro) für den Zeitraum vom 6. Dezember bis 31. Dezember 2000 pro Heimbewohner zu und lehnte
den Antrag im Übrigen ab. Daraufhin erhob die Klägerin Klage. Aus den beigezogenen Akten dieses Ausgangsverfahrens ergeben
sich zusammengefasst folgende Vorgänge und Verfügungen:
8. Mai 2000 Klageeingang, Klagebegründung wird vorbehalten
14. Juni 2000 Erwiderung des Beklagten, ausführliche Klageerwiderung wird vorbehalten, Wv. (Wiedervorlage): 1. September 2000
13. Juli 2000 Eingang der Klagebegründung vom 12. Juli 2000
1. August 2000 Schriftsatz der Klägerin vom 12. Juli 2000 zur Kenntnis- und Stellungnahme an den Beklagten, Wv.: 20. September
2000
20. September 2000 Klageerwiderung des Beklagten vom 11. September 2000 zur Kenntnis- und Stellungnahme an die Klägerin, Wv.:
10. November 2000
2. November 2000 Eingang Schriftsatz der Klägerin vom 30. Oktober 2000
28. März 2001 Vermerk der Geschäftsstelle, Schreiben vom 30. Oktober 2000 sei fehlerhaft zugeordnet und abgelegt worden
3. April 2001 Schriftsatz der Klägerin vom 30. Oktober 2000 zur Kenntnis- und Stellungnahme an den Beklagten, Wv.: 10. Juni
2001
28. Mai 2001 Eingang Schriftsatz des Beklagten vom 22. Mai 2001
(Wechsel im Kammervorsitz zum 1. Juni 2001)
18. Juni 2001 Übersendung des Schriftsatzes des Beklagten vom 22. Mai 2001 und Anforderung Originalvollmacht
29. Juni 2001 Eingang Originalvollmacht
26. März 2002 Gerichtliches Schreiben an den Beklagten; Anforderung von Unterlagen
2. Mai 2002 Eingang der angeforderten Unterlagen
(Wechsel im Kammervorsitz zum 2. Mai 2002)
6. Mai 2002 Übersendung dieser Unterlagen an Klägerin zur Kenntnisnahme; Wv.: 1. August 2002
13. Februar 2003 Schreiben des Gerichts an den Beklagten: In Parallelverfahren würden nach den dortigen Schriftsätzen vom
10. Februar 2003 Vergleichsverhandlungen laufen, da der Beklagte seine Rechtsauffassung geändert habe. Anfrage, ob dies auch
auf das vorliegende Verfahren zutreffe
11. April 2003 Erinnerung an den Beklagten
24. April 2003 Eingang eines Fristverlängerungsantrages des Beklagten vom 23. April 2003; Wv. 20. Mai 2003
21. Mai 2003 Eingang des Schriftsatzes des Beklagten vom 20. Mai 2003; Hinweis auf interne, langwierige Überprüfung und Vergleichsbereitschaft
26. Mai 2003 Übersendung des Schriftsatzes an die Klägerin, Wv.: 20. August 2003
1. Juli 2003 Eingang des Schriftsatzes der Klägerin vom 30. Juni 2003, mit welchem diese anfragt, ob zwischenzeitlich die
versprochene Stellungnahme des Beklagten vorliege
2. Juli 2003 Antwort an die Klägerin, Stellungnahme des Beklagten liege noch nicht vor, Wv.: 20. August 2003
27. August 2003 Anfrage an den Beklagten, welche Entscheidung im Rahmen der Überprüfung nunmehr getroffen worden sei, Wv.:
20. Oktober 2003
20. Oktober 2003 Eingang Schriftsatz des Beklagten vom 17. Oktober 2003, Mitteilung, dass Vertreter der Verfahrensbeteiligten
am 7. Oktober 2003 zusammengekommen seien, um das weitere Vorgehen abzusprechen. Die Klägerin solle dem Beklagten noch diverse
Unterlagen übergeben, anschließend finde eine Prüfung, ggf. weitere Erörterung statt. Das Prozedere gestalte sich äußerst
langwierig. Es werde nicht mit einer alsbaldigen Entscheidung gerechnet
24. Oktober 2003 Übersendung des Schriftsatzes an die Klägerin zur Kenntnis- und Stellungnahme und Bitte um Mitteilung, welche
Unterlagen übergeben worden seien Wv.: 23. Dezember 2003
9. Dezember 2003 Erinnerung an Klägerin wegen Erledigung der Anfrage vom 24. Oktober 2003; am selben Tage Anfrage an den Beklagten,
wie der interne Verfahrensstand sei
29. Dezember 2003 Schriftsatz des Beklagten vom 22. Dezember 2003, Mitteilung, dass die Klägerin den Rechtsstreit nun fortführen
will, Anregung für einen Termin zur Erörterung
9. Januar 2004 Erinnerung an die Klägerin zur Erledigung der Verfügung vom 24. Oktober 2003, Wv.: 10. Februar 2004
26. Januar 2004 Eingang des Schreibens der Klägerin vom 23. Januar 2004, mit welchem diese um Fristverlängerung von drei Wochen
bittet, da der alleinige Sachbearbeiter erkrankt sei
16. Februar 2004 Schriftsatz der Klägerin; erneute Bitte um Fristverlängerung
20. Februar 2004 (Überschneidung mit Schreiben vom 16. Februar 2004) Erinnerung an die Klägerin zur Erledigung der Verfügung
vom 24. Oktober 2003, Wv.: 20. März 2004
24. Februar 2004 Stellungnahme der Klägerin vom 24. Februar 2004, Übergabe weiterer Unterlagen, Mitteilung, dass zwischenzeitlich
geführte Vergleichsgespräche zu keinem Ergebnis geführt hätten, Bitte, dem Verfahren Fortgang zu geben
25. Februar 2004 Schriftsatz der Klägerin zur Kenntnis- und Stellungnahme an den Beklagten, Frist 30. März 2004, Wv.: 10.
April 2004
30. März 2004 Schriftsatz des Beklagten vom 29. März 2004 mit der Bitte um baldige Anberaumung eines Erörterungstermins
6. April 2004 Schriftsatz des Beklagten an die Klägerin zur Kenntnis
13. Mai 2004 Ladung zum Erörterungstermin am 15. Juli 2004
15. Juli 2004 Erörterungstermin
21. Juli 2004 Übersendung des Sitzungsprotokolls
10. August 2004 Ermittlungen des SG bei dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales, Wv.: 20. August 2004
19. August 2004 Schriftsatz des Beklagten vom 13. August 2004
23. August 2004 Schriftsatz der Klägerin vom 20. August 2004
27. August 2004 Übersendung der Schriftsätze vom 13. und 20. August zur Kenntnis- und Stellungnahme bzw. weiterer Veranlassung
27. August 2004 Antwortschreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales vom 20. August 2004
27. August 2004 Übersendung der Antwort an Klägerin und Beklagten zur Kenntnis- und Stellungnahme bis 30. September 2004,
Wv.: 10. Oktober 2004
13. September 2004 Schriftsatz des Beklagten vom 9. September 2004, Bitte um angemessene Fristverlängerung
13. September 2004 Schriftsatz der Klägerin vom 10. September 2004
14. September 2004 Übersendung der Schreiben an die Beteiligten, an den Beklagten mit der Aufforderung, bis 22. Oktober 2004
abschließend Stellung zu nehmen, Wv.: 1. November 2004
14. Oktober 2004 Schriftsatz des Beklagten vom 12. Oktober 2004
19. Oktober 2004 Übersendung des Schreibens an die Klägerin zur Kenntnis- und Stellungnahme mit einer Frist von zwei Wochen
sowie Aufforderung, Aufwendungen der Erschließungskosten zu belegen, Wv.: 3. November 2004
20. Oktober 2004 Schriftsatz der Klägerin vom 19. Oktober 2004, Sachstandsanfrage, Bitte um Mitteilung, wann mit einer Entscheidung
zu rechnen sei
27. Oktober 2004 Schreiben an die Klägerin, Hinweis auf das Sitzungsprotokoll vom 15. Juli 2004 zur Erinnerung, die Aufwendungen
hinsichtlich der Erschließungskosten und Kosten Instandhaltung/Inventar zu konkretisieren und zu belegen, wie es in der Sitzung
vom 15. Juli 2004 vereinbart worden sei. Weiter Hinweis, dass das Gericht bemüht sei, den Rechtsstreit alsbald zum Abschluss
zu bringen. Die lange Verfahrensdauer beruhe auch auf den langwierigen außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen. Die Beteiligten
hätten Verfügungen des Gerichts teilweise nur nach mehrfacher Erinnerung und Fristverlängerung erfüllt, Wv.: 3. November 2004
3. November 2004 Wv.: 10. November 2004
8. November 2004 Schriftsatz der Klägerin vom 5. November 2004 bezüglich der Erinnerung des Gerichts vom 27. Oktober 2004
8. November 2004 Eingang eines weiteren Schriftsatzes der Klägerin vom 5. November 2004, Darlegung ihrer Rechtsauffassung,
Übermittlung weiterer Unterlagen
9. November 2004 Übersendung des Schriftsatzes an den Beklagten zur Kenntnis- und Stellungnahme bis 23. November 2004, Wv.:
24. November 2004
22. November 2004 Schriftsatz des Beklagten vom 22. November 2004, Erwiderung auf die eingereichten Unterlagen der Klägerin
1. Dezember 2004 Übersendung des Schriftsatzes an die Klägerin zur Kenntnis- und Stellungnahme, Anforderung fehlender Kostenbelege
mit Frist bis 20. Dezember 2004, Wv.: 21. Dezember 2004
20. Dezember 2004 Eingang Schriftsatz der Klägerin vom 17. Dezember 2004
21. Dezember 2004 Übersendung des Schriftsatzes an den Beklagten zur Kenntnis- und Stellungnahme bis 20. Januar 2005, Wv.:
24. Januar 2005
20. Januar 2005 Schriftsatz des Beklagten vom 20. Januar 2005 mit der Bitte um Fristverlängerung wegen urlaubsbedingter Abwesenheiten
und Verzögerungen aufgrund des Jahreswechsels
26. Januar 2005 Übermittlung des Schreibens an die Klägerin zur Kenntnis, Wv.: 20. Februar 2005
21. Februar 2005 Wv.: 1. März 2005
23. Februar 2005 Schriftsatz des Beklagten vom 23. Februar 2005, Mitteilung, dass externer Sachverstand erforderlich sei,
der Prüfauftrag könne nicht fristgerecht erfüllt werden. Ankündigung, dass in regelmäßigen Abständen zum Sachstand berichtet
werde
1. März 2005 Aufforderung an den Beklagten, den externen Sachverständigen zu benennen und Hinderungsgründe darzulegen, sollte
dieser noch nicht beauftragt worden sein, Abschrift an die Klägerin, Wv.: 20. März 2005
28. Februar 2005 Schriftsatz der Klägerin vom 28. Februar 2005, Bitte um Sachstandsmitteilung
1. März 2005 Vermerk: Hinweis auf Überschneidung der Schreiben des Gerichts und der Klägerin
4. April 2005 Erinnerung an den Beklagten zur Erledigung der Verfügung vom 1. März 2005, Frist eine Woche, Wv.: 11. April
2005
11. April 2005 Richterliche Verfügung an die Geschäftsstelle, bei dem Beklagten telefonisch nachzufragen, warum trotz Erinnerung
die Verfügung noch nicht erledigt worden sei. Vermerk der Geschäftsstelle, der Beklagte habe erklärt, dass nun doch kein externer
Sachverständiger beauftragt werde, die Sache sei intern geregelt worden, ein Schriftsatz werde vorbereitet
12. April 2005 Wv.: 20. April 2005
12. April 2005 Schriftsatz des Beklagten, Mitteilung, dass Kosten teilweise anerkannt werden und die verwaltungsverfahrensrechtliche
Umsetzung des Prüfungsergebnisses veranlasst worden sei
15. April 2005 Übersendung des Schriftsatzes an die Klägerin zur Kenntnisnahme, Wv.: 2. Mai 2005
18. Mai 2005 Erlass eines Änderungsbescheides des beklagten Landes, mit welchem es der Inrechnungstellung weiterer Aufwendungen
in Höhe von 0,05 Euro pflegetäglich zustimmte
8. Juni 2005 Schriftsatz der Klägerin vom 7. Juni 2005, Übersendung des Änderungsbescheides des Beklagten vom 18. Mai 2005,
an der Klage werde jedoch festgehalten
13. Juni 2005 Übersendung des Schriftsatzes an den Beklagten zur Kenntnisnahme
14. Juni 2005 Hinweisschreiben des Gerichts
17. Juni 2005 Anberaumung eines weiteren Erörterungstermins für den 21. Juli 2005
21. Juli 2005 Erörterungstermin
28. Juli 2005 Übersendung des Sitzungsprotokolls an die Beteiligten, Wv.: 20. September 2005
6. September 2005 Schriftsatz der Klägerin vom 5. September 2005, ergänzender Sach- und Rechtsvortrag gemäß Erörterungstermin
12. September 2005 Schriftsatz des Beklagten vom 8. September 2005, ergänzender Rechtsvortrag und Übersendung eines Auszuges
aus der Rahmenvereinbarung
16. September 2005 Übersendung des Schriftsatzes an den Beklagten zur Kenntnis- und Stellungnahme mit einer Frist von vier
Wochen, Wv.: 1. Oktober 2005
20. September 2005 Übersendung des Schriftsatzes an die Klägerin zur Kenntnis- und Stellungnahme mit Frist von vier Wochen,
Wv.: 1. November 2005
5. Oktober 2005 Schriftsatz der Klägerin vom 4. Oktober 2005, Übersendung eines weiteren Änderungsbescheides des Beklagten
vom 9. September 2005, mit dem er der Inrechnungstellung weiterer Aufwendungen in Höhe von 0,01 Euro pflegetäglich zustimmte.
Mitteilung, dass an der Klage gleichwohl festgehalten werde
18. Oktober 2005 Schriftsatz des Beklagten, Erwiderung auf die ergänzende Klagebegründung vom 5. September 2005, ergänzender
Rechtsvortrag, Hinweis auf den Änderungsbescheid vom 9. September 2005
26. Oktober 2005 Übersendung des Schriftsatzes der Klägerin an den Beklagten zur Kenntnis sowie Übersendung des Schriftsatzes
des Beklagten an die Klägerin zur Kenntnis- und Stellungnahme, Wv.: sofort
10. November 2005 Schriftsatz der Klägerin vom 9. November 2005, ergänzender Rechtsvortrag
21. November 2005 Übersendung des Schriftsatzes an den Beklagten zur Kenntnis, Wv.: sofort
7. Dezember 2005 Richterliche Verfügung "z. S." (zur Sitzung)
8. Februar 2006 Schriftsatz der Klägerin, Sachstandsanfrage
15. Februar 2006 Antwort auf die Sachstandsanfrage, die Sache sei sitzungsreif, ein Termin sei noch nicht absehbar, gleichzeitig
Schreiben an den Beklagten, Änderung des Az. aufgrund von Umstrukturierungen und Mitteilung, dass das Verfahren sitzungsreif,
aber noch kein Termin absehbar sei
(Wechsel im Kammervorsitz zum 1. April 2006)
6. April 2006 Schriftsatz der Klägerin vom 5. April 2006, ergänzender Rechtsvortrag, Hinweis auf eine Entscheidung des Sozialgerichts
Stendal
4. Mai 2006 Übersendung des Schreibens an den Beklagten zur Kenntnis- und freigestellter Stellungnahme. Anforderung der Entscheidung
des Sozialgerichts Stendal, Wv.: 20. Mai 2006
4. Mai 2006 Schreiben des Gerichts, mit welchem dieses ein Urteil des Sozialgerichts Stendal zu §
82 Abs.
3 SGB XI anfordert
24. Mai 2006 Erinnerung an das SG Stendal
16. Juni 2006 Eingang der angeforderten Entscheidung des Sozialgerichts Stendal
21. Juni 2006 Schriftsatz des Beklagten vom 20. Juni 2006, Stellungnahme hier zum Schriftsatz der Klägerin vom 5. April 2006,
Ankündigung, die Entscheidung des Sozialgerichts Stendal allgemein umsetzen und einen entsprechenden Bescheid erteilen zu
wollen
29. Juni 2006 Übersendung des Schriftsatzes des Beklagten an die Klägerin zur Kenntnis- und Stellungnahme
13. Juli 2006 Schriftsatz der Klägerin vom 12. Juli 2006, u.a. Bitte um alsbaldige Terminierung
13. Juli 2006 Übersendung des Schreibens an den Beklagten mit der Bitte um weitere Veranlassung und Übersendung des Bescheides,
Wv.: 10. September 2006
26. Juli 2006 Schreiben der Geschäftsführerin des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes mit der Bitte um Beschleunigung
des Verfahrens vor dem Hintergrund aktueller Verhandlungen zwischen Leistungserbringer und Sozialhilfeträger zum Rahmenvertrag
2. August 2006 Übersendung des Schreibens an den Beklagten sowie an die Klägerin zur Kenntnisnahme, Wv.: 10. September 2006
25. August 2006 Schriftsatz des Beklagten vom 24. August 2006, Mitteilung, dass viele Bescheide derzeit überprüft würden,
in Kürze werde eine neue Berechnungsgrundlage mitgeteilt
25. August 2006 Übersendung des Schriftsatzes an die Klägerin, Wv.: 10. Oktober 2006
6. Oktober 2006 Schriftsatz des Beklagten vom 27. September 2006, Übersendung eines Urteils des Sozialgerichts Dessau zur
Kenntnisnahme
9. Oktober 2006 Übersendung des Schreibens an die Klägerin zur Kenntnisnahme
10. Oktober 2006 Mitteilung des Gerichts an beide Beteiligte, dass der Rechtsstreit für November/Dezember 2006 zur Terminierung
vorgesehen sei, Wv.: 20. Oktober 2006
8. November 2006 Ladung zur mündlichen Verhandlung für den 8. Dezember 2006
9. November 2006 Schriftsatz des Beklagten vom 7. November 2006 mit dem Antrag, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, da gegen
die Entscheidung des Sozialgerichts Dessau Berufung bei dem LSG Sachsen-Anhalt eingelegt worden sei
9. November 2006 Übersendung des Schreibens an die Klägerin zur Kenntnis, ggf. Stellungnahme und Mitteilung, dass nicht beabsichtigt
sei, das Verfahren zum Ruhen zu bringen
30. November 2006 Schriftsatz des Beklagten vom 29. November 2006, ergänzender Rechtsvortrag
30. November 2006 Übermittlung des Schriftsatzes an die Klägerin zur Kenntnis, Wv.: sodann
4. Dezember 2006 Übersendung von Fragen an den Beklagten zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
4. Dezember 2006 Schriftsatz der Klägerin vom 4. Dezember 2006, Anregung, vor dem Hintergrund der Verfahrensdauer in sämtlichen
Rechtsstreitigkeiten der Klägerin zur Klärung der in allen Verfahren diskutierten Grundfragen ein Grundurteil zu erlassen;
Hinweis auf Bedeutung des Verfahrens
5. Dezember 2006 Einreichung eines von der Klägerin veranlassten Gutachtens
5. Dezember 2006 Übersendung des Gutachtens an Beklagten
7. Dezember 2006 Schriftsatz des Beklagten vom 7. Dezember 2006
7. Dezember 2006 Übersendung des Schriftsatzes an Beklagten per Fax
8. Dezember 2006 Mündliche Verhandlung mit klageabweisendem Urteil
12. Dezember 2006 Versendung des Urteils an Beteiligte
18. Dezember 2006 Zustellung des Urteils
10. Januar 2007 Berufung der Klägerin zum LSG Sachsen-Anhalt, fristwahrend
1. Februar 2007 Abschrift der Berufung an den Beklagten, Anforderung der Prozessakten vom SG, Wv.: 20. Februar 2007
8. Februar 2007 Eingang der Prozessakten
8. Februar 2007 Wv.: 1. April 2007
2. April 2007 Erinnerung an die Klägerin, die Berufungsbegründung zu übersenden, Wv.: 10. Juni 2007
12. Juni 2007 Eingang der Berufungsbegründung vom 11. Juni 2007
14. Juni 2007 Übersendung der Begründung an den Beklagten zur Kenntnis- und Stellungnahme, Wv.: 10. September 2007
27. Juli 2007 Eingang der Erwiderung vom 26. Juli 2007
30. Juli 2007 Übersendung des Schriftsatzes an die Klägerin zur Kenntnis- und evtl. Stellungnahme, Wv.: 20. Oktober 2007
22. Oktober 2007 Wv.: 20. Januar 2008
(Wechsel des Berichterstatters zum 1. Januar 2008)
30. Januar 2008 Wv.: 3. April 2008
20. März 2008 Vermerk über einen Anruf des Beklagten, Mitteilung, dass dessen Sachbearbeiter im Juni 2008 und von September
bis Oktober 2008 eine Teilzeitbeschäftigung ausüben werde und dies bei der Termingestaltung berücksichtigt werden solle
7. April 2008 Wv.: zwei Monate
(Wechsel des Berichterstatters zum 1. Juni 2008)
9. Juni 2008 Wv.: ein Monat
(Wechsel des Berichterstatters zum 1. Juli 2008)
10. Juli 2008 Wv.: zwei Monate
15. September 2008 Wiedervorlage der Akte
3. Dezember 2008 Eingang der Sachstandsanfrage der Klägerin vom 2. Dezember 2008
3. Dezember 2008 Schreiben an die Klägerin, dass keine konkreten Terminsaussichten gemacht werden könnten, da zahlreiche ältere
Verfahren anhängig seien und deren Bearbeitung zeitlich vorrangig sei; Wv.: drei Monate
23. Dezember 2008 Telefonvermerk über den Anruf eines Rechtsanwalts mit der Bitte um Rückruf
6. August 2009 Sachstandsanfrage des Beklagten vom 29. Juli 2009
7. August 2009 Schreiben an den Beklagten, dass noch keine konkreten Terminsaussichten gemacht werden könnten, da ältere Verfahren
anhängig seien und deren Bearbeitung zeitlich vorrangig sei; Wv.: sechs Wochen
18. September 2009 Wv.: zwei Monate
23. Dezember 2009 Anfrage an die Klägerin zur Aufklärung des Rechtsschutzbedürfnisses, Wv.: sodann
18. Januar 2010 Schriftsatz der Klägerin, Beantwortung der richterlichen Anfrage sowie Hinweis auf die Verfahrensdauer von
mehr als neun Jahren, Rüge der Untätigkeit des Gerichts und der äußerst dilatorischen Betreibung des Verfahrens; dies verletze
die Klägerin in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz
19. Januar 2010 Schreiben an die Klägerin, Entschuldigung wegen der langen Verfahrenslaufzeit, Erläuterung des rechtlichen
Hintergrundes der gerichtlichen Anfrage und Bitte um Übersendung von Belegen, dass den Bewohnern die Kosten aus dem streitigen
Zeitraum noch in Rechnung gestellt werden könnten, Abschrift an den Beklagten zur Kenntnis, Verfügung zur Wv.: sechs Wochen
1. Februar 2010 Wv.: sechs Wochen
2. März 2010 Schriftsatz der Klägerin vom 2. März 2010, Die Klägerin habe wegen dauernder Unterlassung gerichtlicher Tätigkeit
Verfassungsbeschwerde erhoben (1 BvR 404/10). Antrag, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) auszusetzen
3. März 2010 Schreiben an die Klägerin, Aufforderung zur Erledigung der Verfügungen vom 23. Dezember 2009 und 19. Januar 2010
mit Frist bis 20. März 2010, Aussetzung sei nicht sachdienlich wegen fehlenden Sachzusammenhangs zum Verfahren vor dem BVerfG
10. März 2010 Anforderung des BVerfG, die Verfahrensakte zu übersenden
15. März 2010 Übersendung des Schreibens an die Beteiligten, Aufforderung an die Klägerin zur Erledigung der Verfügung zur
Frist 20. März 2010; Übersendung der Prozessakten an das BVerfG
18. März 2010 Schriftsatz der Klägerin vom 18. März 2010, Bitte um Fristverlängerung bis 6. April 2010
22. März 2010 Telefonisch gewährte Fristverlängerung
6. April 2010 Rücksendung der Verfahrensakten vom BVerfG mit der Bitte um Mitteilung, bis wann das Verfahren voraussichtlich
erledigt sein werde, bei Erledigung bis 31. Mai 2010 werde um Übersendung der Entscheidung, anderenfalls um unverzügliche
Wv. der Akten gebeten
6. April 2010 Eingang Schriftsatz der Klägerin; Erledigung der Verfügung vom 23. Dezember 2009
7. April 2010 Übersendung des Schriftsatzes an den Beklagten
8. April 2010 Ladung zur mündlichen Verhandlung auf den 11. Mai 2010
29. April 2010 Eingang Schreiben der Sozialagentur Sachsen-Anhalt
30. April 2010 Übersendung des Schreibens vom 29. April 2010 an die Klägerin
11. Mai 2010 Mündliche Verhandlung, Zurückweisung der Berufung, Zulassung der Revision
6. Juli 2010 Übersendung des Urteils an die Beteiligten
12. Juli 2010 Zustellung des Urteils
Am 14. Dezember 2010 stellte das BVerfG fest, dass die überlange Verfahrensdauer vor dem LSG Sachsen-Anhalt im Verfahren L 4 P 1/07 die Klägerin in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art.
19 Abs.
4 Satz 1 des
Grundgesetzes (
GG) verletzt habe (1 BvR 404/10, juris). In den Gründen führte es aus, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen nicht zum Alltagsgeschäft eines SG gehörten und höchstrichterlich ungeklärt seien. Neben dem gerichtlichen Verfahren hätten die Beteiligten offenbar Vergleichsverhandlungen
geführt; die beiden Erörterungstermine seien vom SG mit Blick auf eine einvernehmliche Beendigung des Rechtsstreites durchgeführt worden. Auch wenn die lange Verfahrensdauer
zum Teil auf das SG zurückzuführen sei (fünf Monate wegen der falschen Zuordnung eines Schriftsatzes vom 30. Oktober 2000; zehn Monate zwischen
dem Schriftsatz des dortigen Beklagten vom 22. Mai 2001 und der Nachfrage des Gerichts vom 26. März 2002; völliger Verfahrensstillstand
im Zeitraum von 29. Juni 2001 bis 26. März 2002), gehe ein Teil der Verfahrensverzögerung auch auf das Verhalten der Beteiligten
zurück. Insgesamt sei keine verfassungsrechtlich unannehmbare Untätigkeit des SG festzustellen. Im Verfahren vor dem LSG Sachsen-Anhalt seien im Zeitraum vom 31. Juni 2007 bis 23. Dezember 2009 keinerlei
verfahrensfördernde Maßnahmen seitens des Gerichts vorgenommen worden. Diese Verzögerung um zwei Jahre und fast fünf Monate
verletze die Klägerin in ihren Rechten.
Am 8. September 2011 verpflichtete das Bundessozialgericht (BSG) auf die Revision der Klägerin den Beklagten, die Zustimmung zur gesonderten Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen
in Höhe von weiteren 0,20 Euro pro Pflegetag und Heimplatz zu erteilen, und wies im Übrigen die Revision zurück. Hiergegen
hat die Klägerin Beschwerde beim BVerfG erhoben.
Am 7. Juli 2011 erhob die Klägerin eine Beschwerde am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Zahlung einer gerechten Entschädigung gemäß Art. 41 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Unabhängig von den bisherigen Verfahrenskosten entstehe ihr durch die zeitliche Verzögerung selbst ein Schaden in Höhe
von mehr als 100.000,00 Euro, da sie damit rechnen müsse, einen Großteil der Forderungen nicht mehr realisieren zu können.
Unter dem 20. Dezember 2011 wies der EGMR die Klägerin auf das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
(ÜberlVfRSchG) hin. Damit existiere nun eine innerstaatliche Beschwerdemöglichkeit bei überlangen Gerichtsverfahren. Nach
Art. 23 dieses Gesetzes sei es auch auf anhängige und bereits innerstaatlich abgeschlossene Verfahren anzuwenden, deren Dauer
Gegenstand einer Beschwerde bei dem EGMR sei. Sofern die Klägerin von den Möglichkeiten dieses Gesetzes keinen Gebrauch mache werde, bestehe die Möglichkeit, dass
der Gerichtshof die Beschwerde wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges zurückweise.
Am 26. Januar 2012 hat die Klägerin am LSG Sachsen-Anhalt die vorliegende Entschädigungsklage erhoben und vorgetragen, durch
den Zeitablauf sei es ihr in vielen Fällen unmöglich, die bereits aufgelaufenen Kosten jemals umzulegen. Nach einer Verfahrensdauer
von über zehn Jahren könne davon ausgegangen werden, dass ein Großteil der von den im Antrag ursprünglich festgesetzten Kosten
betroffenen Bewohner mittlerweile verstorben sei. Ob und inwieweit Erben in Anspruch genommen werden könnten, sei fraglich.
Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen werde davon ausgegangen, dass dort, wo Erben überhaupt ermittelt werden könnten,
eine Erbausschlagung vorliege und damit eine Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche endgültig ausscheide. Ob und inwieweit der
Träger der Sozialhilfe noch in Anspruch genommen werden könne, werde sich zeigen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass
es sich bei dem streitgegenständlichen Ursprungsverfahren um eine solches mit Mustercharakter gehandelt habe. Es sei zudem
- wie den Gerichten bekannt gewesen sei - nicht ihr einziges Verfahren gewesen; weitere Verfahren seien noch anhängig. Sie
selbst habe das Verfahren nicht schuldhaft verzögert und in allen Verfahrensfragen eine angemessene Sorgfalt bewahrt. Die
Verzögerung sei ausschließlich darauf zurückzuführen, dass seitens des beklagten Landes bzw. der Gerichtsbarkeit keine Bearbeitung
unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebotes stattgefunden habe.
Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass ein immaterieller Schaden bejaht werden müsse, da es auch für sie mit einem erheblichen
personellen und verwaltungstechnischen Aufwand verbunden gewesen sei, über so lange Zeit einen Prozess zu führen, den Betrieb
und die Kostenstruktur aufrechtzuerhalten und ganz nebenbei den ordnungsgemäßen Pflegebetrieb sicherzustellen. Dies sei nicht
geringer zu erachten als die psychische Belastung eines Betroffenen aufgrund einer überlangen Verfahrensdauer. Maßgeblich
lasse sich der Schaden aber aus dem materiellen Gesichtspunkt ableiten. Der Anspruch auf eine pauschale Entschädigung in Höhe
von 1.200,00 Euro pro Jahr sei allein schon in der Tatsache der überlangen Verfahrensdauer selbst begründet. Insoweit müsse
der Beklagte diese Vermutung widerlegen und beweisen, dass ihr kein Schaden entstanden sei. Die Tatsache der überlangen Verfahrensdauer
sei bereits verbindlich durch das BVerfG festgestellt worden. Das Verfahren vor dem SG sei fünf Monate wegen der fehlerhaften Zuordnung des Schriftsatzes vom 30. Oktober 2000 und für einen weiteren Zeitraum von
neun Monaten nicht betrieben worden.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, ihr wegen der unangemessenen Dauer des Klageverfahren vor dem Sozialgericht Magdeburg (S 12 P 27/00) und vor dem Landessozialgericht Sachsen Anhalt (L 4 P 1/07) eine Entschädigung wegen immaterieller Nachteile in Höhe von insgesamt 4.200,00 Euro zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Klägerin habe aufgrund der unangemessenen Dauer des Verfahrens keine Nachteile
im Sinne der §§
202 Sozialgerichtsgesetz (
SGG), 198 ff.
Gerichtsverfassungsgesetz (
GVG) erlitten. Die Klägerin sei weitgehend in allen drei Instanzen unterlegen. Erfolgreich sei sie nur hinsichtlich eines Betrages
von 3.780,00 Euro gewesen, der sich aus 50 Bewohnerplätzen multipliziert mit 0,20 Euro multipliziert mit der Anzahl der Tage
im Zeitraum vom 6. Dezember 1999 bis 31. Dezember 2000 zusammensetze. Diesen Betrag könne sie nun umlegen. Soweit die Klägerin
vortrage, dass sie diesen Betrag von den Pflegeheimbewohnern oder deren Erben nicht mehr verlangen könne, so sei dies nicht
nachvollziehbar. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei ein entgangener Gewinn zudem nicht zu ersetzen. Gemäß dem Gesetzesentwurf
der Bundesregierung (BT-Drucksache 17/3802, 19) sei zunächst der Ersatz für materielle Nachteile nach den Regeln der §§
249 ff.
Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) vorgesehen gewesen. In den Beratungen habe sich schließlich die Beschränkung auf eine angemessene Entschädigung durchgesetzt
(BT-Drs. 17/7217, 27).
Ein immaterieller Schaden sei der Klägerin durch die Verzögerung um zwei Jahre und fünf Monate nicht entstanden. Ein solcher
werde zwar grundsätzlich vermutet; diese Vermutung könne aber widerlegt werden. Die in der Gesetzesbegründung genannten Beispiele
für das Vorliegen eines immateriellen Schadens lägen ersichtlich nicht vor. Aufwand und Arbeitsbelastung einer gGmbH ständen
einer psychischen Belastung eines Betroffenen in überlangen Verfahren nicht gleich. Diese Ansicht verkenne das normale Erwerbsarbeitsleben.
Die Klägerin als juristische Person könne hier organisatorisch Abhilfe schaffen. Einen dem Schmerzensgeldanspruch vergleichbaren
Schaden könne eine juristische Person wie die Klägerin als gGmbH nicht erleiden.
Mit Urteil vom 29. November 2012 hat der Senat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 2.400,00 Euro zu zahlen, und im Übrigen
die Klage abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Entscheidung verwiesen (L 10 SF 5/12 ÜG). Auf die Revision beider Beteiligten hat das BSG mit Urteil vom 12. Februar 2015 die Entscheidung des Senats aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Entscheidung Bezug genommen (B 10
ÜG 1/13 R).
Der Senat hat mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 beiden Beteiligten ausführliche Hinweise zur vorläufigen Einschätzung der
Rechtslage gegeben. Dabei hat er u.a. darauf hingewiesen, dass "sogar eine Entschädigung oberhalb des Regelbetrages nach §
198 Abs.
2 S 3
GVG für jedes Jahr der Verzögerung angemessen sein [könnte], wobei es auf diese Frage angesichts des geänderten Klageantrags,
über den der Senat nicht hinausgehen darf, eventuell auch nicht mehr ankommt."
Die Beteiligten haben sich jeweils mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die Gerichtsakte und die Verfahrensakten (Az: S 12 P 27/00 und L 4 P 1/07) haben vorgelegen und waren Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes
und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verfahrensakten ergänzend verwiesen.
In einem ersten Schritt ist die Gesamtlänge des Verfahrens festzustellen. Sie betrug rund 10 Jahre und 2 Monate. Denn das
Verfahren begann mit der Klageerhebung am 8. Mai 2000 und endete mit der Zustellung des Urteils des LSG am 12. Juli 2010.
Danach richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer "nach den Umständen des Einzelfalles [dazu allgemein unter 1. und
5.], insbesondere nach der Schwierigkeit [dazu unter 2.] und Bedeutung des Verfahrens [dazu unter 3.] und nach dem Verhalten
der Verfahrensbeteiligten und Dritter [dazu unter 4.]."
1. In dem Verfahren vor dem SG - das der Senat bisher bewusst aufgrund einer vom BSG abweichenden Rechtsansicht nicht bewertet hatte - ist durchaus eine Verzögerung zu erkennen. Diese allein ist mit 27 Monaten
zu beziffern. Im Einzelnen:
Nach dem Klageeingang am 8. Mai 2000 erfolgte zunächst ein Austausch der Schriftsätze. Diese wurden jeweils zeitnah durch
das SG der Gegenseite zugesandt. Allerdings ergibt sich hier bereits im November 2000 eine relevante Verzögerung, da der Schriftsatz
der Klägerin vom 30. Oktober 2000 durch ein Versehen erst am 3. April 2001 versandt wurde (fünf Monate). Eine weitere Verzögerung
ergab sich, als nach dem 29. Juni 2001 das Verfahren bis zu dem Schreiben des Gerichts vom 26. März 2002 nicht erkennbar bearbeitet
wurde (rund neun Monate). Nach Eingang dieser angeforderten Unterlagen am 20. April 2002 ergab sich eine erneute Lücke der
Bearbeitung bis zum 13. Februar 2003 (neun Monate). Anschließend wurden Vergleichsverhandlungen geführt, die sich dann im
Weiteren bis zu dem Schriftsatz des Beklagten vom 22. Dezember 2003 hinzogen (Mitteilung, dass der Rechtsstreit fortgeführt
werden solle). Angesichts solcher Vergleichsverhandlungen muss das Gericht nicht parallel das Verfahren bearbeiten. Erst am
24. Februar 2004 bestätigte die Klägerin dies und übergab die bereits vor rund vier Monaten angeforderten Unterlagen. Da diese
Verzögerung im Wesentlichen von der Klägerin zu vertreten ist, führt sie nicht zu einer relevanten berücksichtigungsfähigen
Verzögerung. Die Ladung und die Anberaumung des Erörterungstermins zum 15. Juli 2004 geschahen zeitgerecht; anschließend wurden
ebenfalls noch innerhalb einer Monatsfrist weitere Ermittlungen angestrengt sowie das Ergebnis dieser (Schreiben des Sächsischen
Staatsministeriums) den Beteiligten zur Kenntnis gegeben. Es stand auch dann im Ermessen des Gerichts, die Frist zur Stellungnahme
des Beklagten einmalig bis zum 22. Oktober 2004 zu verlängern. Es folgten dann im Oktober 2004 weitere Ermittlungsschritte,
die bereits im Erörterungstermin angesprochen worden waren. Nachdem die Klägerin im November 2004 weitere Unterlagen übersandt
hatte, forderte das SG ebenfalls zeitnah am 1. Dezember 2004 weitere Kostenbelege an. Diese wurden dann nach Vorlage noch im Dezember 2004 sofort
an den Beklagten weitergesandt, der im Weiteren mehrfach um Fristverlängerung bat. Das SG mahnte hier wiederholt eine Stellungnahme an; schließlich erkannte der Beklagte mit Schreiben vom 12. April 2005 einen Teil
der Kosten an. Schon angesichts dieses Ergebnisses zeigt sich, dass das Zuwarten des SG durchaus sachgerecht war. Die Schwierigkeit der Sache hat nicht nur Auswirkungen auf die richterliche Bearbeitungszeit, sondern
auch auf die Reaktion der Beteiligten in solchen Verfahren.
Sachgerecht war es im Weiteren auch, dass das SG bis zum 18. Mai 2005 zuwartete, bis der Änderungsbescheid ergangen sowie die Stellungnahme der Klägerin hierzu erfolgt war.
Innerhalb von wenigen Tagen lud es sodann für den Erörterungstermin am 21. Juli 2005, der dann am 16. September 2005 zu weiteren
Ausführungen der Klägerin führte. Im Weiteren erfolgten zeitnah ein Schriftwechsel zwischen den Beteiligten und am 21. November
2005 ein weiterer Änderungsbescheid. Bis April 2006 war dann erneut keine Sachbearbeitung ersichtlich (vier Monate). Nachdem
die Klägerin auf der Entscheidung des SG Stendal hingewiesen hatte, lag es im richterlichen Ermessen, diese beizuziehen und
den Beteiligten zur Stellungnahme zu übersenden.
Im Weiteren erfolgte ein erneuter Schriftwechsel zwischen den Beteiligten, ohne dass es hierbei zu einer Verzögerung kam.
Nachdem der Beklagte im August 2006 erneut eine Überprüfung des Bescheides angekündigt hatte, war es auch sinnvoll, hier auch
im Hinblick auf das Alter des Verfahrens eine geringe Zeit zuzuwarten, bevor das Verfahren am 8. November 2006 zur mündlichen
Verhandlung am 8. Dezember 2006 terminiert wurde. Die Übersendung des Urteils erfolgte bereits am 12. Dezember 2006 und die
Zustellung zeitnah noch im Dezember.
Für das Verfahren vor dem LSG ist zusätzlich eine weitere Verzögerung von 29 Monaten festzustellen.
Zunächst war es auch angesichts der offensichtlichen Verzögerung der Bearbeitung in der ersten Instanz sachgerecht, nach dem
Eingang der Berufung am 10. Januar 2007 zunächst nur die Akten anzufordern und zur Berufungsbegründung aufzufordern bzw. zeitnah
an diese zu erinnern. In einem komplexen Verfahren wie dem damals vorliegenden kann ohne Berufungsbegründung nur eine vorläufige
Bearbeitung stattfinden. Die Berufungsbegründung ist unverzichtbar, um das rechtliche Gehör zu garantieren. Nach Eingang dieser
am 12. Juni 2007 genügte es, diese dem Beklagten zuzusenden und dann rund fünf Wochen später dessen Stellungnahme wiederum
der Klägerin zuzusenden.
Danach war aber zwischen dem 30. Juli 2007 bis zum 23. Dezember 2009 keine Sachbearbeitung feststellbar (29 Monate). Anschließend
ist keine Lücke in der Sachbearbeitung zu erkennen.
Die gesamte Verzögerung beträgt damit 56 Monate (29 Monate + 27 Monate).
2. Im Rahmen der Prüfung der Schwierigkeit des Falles (vom EGMR als "complexity of the case" bezeichnet) sind sowohl rechtliche als auch tatsächliche Erschwernisse zu berücksichtigen, mithin
etwa die Wichtigkeit und Sensibilität der zu beantwortenden rechtlichen Fragen und die sich daraus ergebenden Anforderungen
an die Sorgfalt der gerichtlichen Prüfung und Untersuchung. Von Bedeutung sind der Umfang der gebotenen Anhörungen, das Ausmaß
an erforderlicher Tatsachenaufklärung sowie das Erfordernis der Einholung von Sachverständigengutachten (vgl. EGMR, 25. September 2007, 71475/01, juris Rn. 172).
Das Verfahren ist hier als rechtlich schwierig anzusehen. Hierzu hat bereits das BVerfG festgestellt (14. Dezember 2010, a.a.O.),
dass die aufgeworfenen Rechtsfragen nicht zum Alltagsgeschäft eines Sozialgerichts gehören und höchstrichterlich ungeklärt
waren. Auch die Klägerin räumt ein, dass die Angelegenheit sicher komplexer sei als manch anderer Rechtsstreit. Dies unterstreicht
der Umstand, dass das LSG die Revision zugelassen und die Klägerin gegen die nachfolgende Entscheidung des BSG Beschwerde beim BVerfG erhoben hat. Erschwerend kommt hinzu, dass verschiedene Positionen (Eigenkapitalverzinsung der Erschließungskosten
des Grundstücks, Erbbauzinsen, kalkulierte Wiederbeschaffungskosten und pauschalierte Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten)
sowie die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen zu klären waren.
In tatsächlicher Hinsicht war der Sachverhalt allerdings unstreitig; der Vortrag der Beteiligten konnte ohne längere Ermittlungen
der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Zweifel bezüglich des Rechtsschutzbedürfnisses konnten innerhalb kurzer Zeit durch
zwei Nachfragen bei der Klägerin beseitigt werden.
3. Hinsichtlich des Kriteriums der Bedeutung des Verfahrens ist vor allem darauf abzustellen, ob aus Sicht der Klägerin ein
erhebliches Interesse an einem schnellen Abschluss des Verfahrens besteht bzw. bestanden hat. Dies war hier der Fall und für
das LSG auch deswegen ohne weiteres erkennbar, weil die Klägerin bereits am 19. Oktober 2004 auf eine Beschleunigung des Verfahrens
drängte und mit weiteren Sachstandsanfragen immer wieder ihr Interesse an einer zeitnahen Entscheidung bekundete. Außerdem
wurde mit Schreiben vom 26. Juli 2006 des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes auf die Bedeutung des Verfahrens vor
dem Hintergrund aktueller Verhandlungen zwischen Leistungserbringer und Sozialhilfeträger über den Rahmenvertrag hingewiesen
(siehe auch Schreiben der Klägerin vom 4. Dezember 2006). Ein umstrittener Jahresbetrag von 174.241,88 DM (= 89.088,46 Euro;
vgl. die Kostenentscheidung des LSG Sachsen-Anhalt in dem zugrunde liegenden Verfahren) ist für eine Einrichtung mit 50 Heimbewohnern
von großer Relevanz. Hinzu kommt, dass Parallelverfahren anhängig waren. Insoweit war eine zügige Bearbeitung des Verfahrens
geboten.
Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin auf die gerichtliche Klärung einer Situation wartete, welche sie in
ihrer wirtschaftlichen Kalkulation beeinträchtigte und deren Rechtmäßigkeit sich - wie die nachfolgende Entwicklung zeigt
- recht zügig hätte klären lassen können. Die Klägerin hat mehrfach darauf hingewiesen, dass sie eine höchstrichterliche Entscheidung
auch für ihre laufende und zukünftige Kalkulation benötige. Insoweit ging die Auswirkung der überlangen Verfahrensdauer weit
über den vorliegenden Streitgegenstand hinaus, was sich auch aus den aktenkundigen Parallelverfahren ergibt. Plakativ sprach
der Beklagte des Ausgangsverfahrens von einem "Musterverfahren".
4. Das Verhalten der Klägerin hat das Verfahren allerdings ebenfalls verzögert.
So vergingen fünf Monate zwischen der Einlegung der Berufung mit Schriftsatz vom 10. Januar 2007 und deren Begründung mit
Schriftsatz vom 11. Juni 2007; diese Verlängerung beruht im Wesentlichen auf dem Verhalten der Klägerin. Auf die Frage des
Gerichts zum Rechtsschutzbedürfnis vom 23. Dezember 2009 hat die Klägerin erst am 6. April 2010 abschließend Stellung genommen
und hierfür eigens eine Fristverlängerung erbeten. Auch hier war das Gericht auf die Mitarbeit der Klägerin angewiesen. Dieser
Zeitablauf geht daher nicht zu Lasten des Beklagten. In dieser Rechtsfolge erschöpft sich dann aber dieser Aspekt.
Diese (geringe) Verzögerung durch die Klägerin befreit die Richter aber im Übrigen nicht von der Verpflichtung, für die gemäß
Art. 6 Abs. 1 EMRK gebotene Zügigkeit Sorge zu tragen (vgl. EGMR, 23. November 1993, 41/1992/386/464, Serie A, Band 278, 10, Nr. 25). Insbesondere zwischen dem 23. Dezember 2009 und 6. April
2010 war durchaus eine weitere Bearbeitung möglich, wenngleich auch nicht zwingend geboten.
5. Die oben festgestellte gesamte Zeit der Verzögerung (56 Monate) ist um maximal 21 Monate auf 35 Monate zu reduzieren. Grundsätzlich
ist zwar jeder Instanz eine zwölfmonatige Vorbereitungs- und Bedenkzeit zuzubilligen (BSG, 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 1/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 7 unter Hinweis auf BSG, 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R - juris Rn. 45 f, SozR 4-1720 § 198 Nr. 3), so dass die oben festgestellte Verzögerung
grundsätzlich um zweimal zwölf Monate reduziert werden könnte.
Allerdings hat das BSG dem Senat im Rahmen der Zurückverweisung aufgegeben, zu prüfen, ob diese vom BSG regelmäßig akzeptierte Zeitspanne von zwölf Monaten pro Instanz noch angemessen oder nach den besonderen Umständen dieses
Einzelfalls (etwa der erheblichen Bedeutung als Musterprozess) nicht ausnahmsweise eine kürzere oder gar keine Vorbereitungs-
und Bedenkzeit anzusetzen ist (BSG, 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 1/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 7 unter Hinweis auf BSG, 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R - juris Rn. 50, SozR 4-1720 § 198 Nr. 3).
Für das Verfahren vor dem LSG hält der Senat danach maximal eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von neun Monaten für notwendig;
der Senat lässt ausdrücklich offen, ob diese nicht noch weiter zu reduzieren sein könnte. Dabei berücksichtigt der Senat die
hohe Komplexität des Verfahrens. Dass eine zügige Bearbeitung aber grundsätzlich möglich war, zeigt bereits die sehr rasche
Terminierung und Entscheidung nach Klärung des Rechtsschutzbedürfnisses. Insgesamt war während des Zuwartens auf Stellungnahmen
eine weitere Bearbeitung angezeigt und auch notwendig.
Wie bereits oben ausgeführt, war das Verfahren von sehr großer Bedeutung für die Klägerin. Dies hat sich im Laufe des Klageverfahrens
herausgestellt und war zumindest anfangs für das SG nicht ersichtlich. Hinzu kam, dass das SG auch auf die Klärung von grundsätzlichen Fragen durch ein anderes SG bzw. das LSG hoffen konnte, nachdem dort in Parallelverfahren Entscheidungen ergangen waren. Diese Hoffnung konnte im Berufungsverfahren
bei einem einzigen Fachsenat nicht bestehen; die große Bedeutung erschloss sich schon bei flüchtiger Lektüre des Urteils des
SG.
Zudem ist hier - wie ebenfalls bereits dargelegt - eine deutliche Überlänge des Verfahrens in der ersten Instanz festzustellen.
Auch dies war für die Berufungsinstanz schon mit Blick auf das erstinstanzliche Aktenzeichen offenkundig. Je länger aber das
Verfahren insgesamt dauert, umso mehr verdichtet sich die aus dem Justizgewährleistungsanspruch resultierende Pflicht des
Gerichts, sich nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen (BSG, 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 1/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 7 unter Hinweis auf BVerfG, 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 - NJW 2001, 214, juris Rn. 11 und BVerfG, 22. August 2013 - 1 BvR 1067/12 - NJW 2013, 3630, juris Rn. 32). Dies trifft auf die Berufungsinstanz uneingeschränkt zu.
Das Verfahren vor dem SG hätte zwar auch in einer kürzeren Zeit beendet werden können. Insbesondere nachdem im Dezember 2004 Unterlagen an den Beklagten
weitergesandt wurden und dieser mehr als fünf Monate für das Schreiben vom 12. April 2005 benötigte, hätte das SG sich intensiver inhaltlich mit dem Verfahren auseinandersetzen können. Die Überlastung der Sozialgerichtsbarkeit kann dies
nicht entschuldigen. Allerdings ist das Verfahren ganz außergewöhnlich komplex, so dass der Senat trotz der entgegenstehenden
Gesichtspunkte eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit für das SG von zwölf Monaten bejaht.
Im Rahmen der Billigkeit ist weiter zu berücksichtigen, dass die Klägerin, wie oben bei 1. bereits dargelegt, (selbst in der
Berufungsinstanz) das Verfahren verzögert hat. Zudem hat die Klägerin im März 2010 einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens
gestellt. Eine solche hätte eine Entscheidung verzögert.
Insgesamt spricht aber ein Zeitraum von 56 Monaten ohne erkennbare Sachbearbeitung und eine nicht akzeptable vollständige
Untätigkeit des LSG von zweieinhalb Jahren für eine höhere Entschädigung. Dies gilt umso mehr, als es sich für die Klägerin
erkennbar um eine bedeutende und grundsätzliche Entscheidung handelte.
Maßgeblich für die Festsetzung eines höheren Entschädigungsbetrages ist insbesondere Folgendes:
Wie die beigezogenen und den Beteiligten zur Kenntnis übersandten Statistiken belegen, leiden die Sozialgerichte in Sachsen-Anhalt
in beiden Instanzen unter einer erheblichen Überlastung. Das BSG hat hierzu in seinem Urteil vom 21. Juni 2012 (B 3 KS 1/11 R - juris Rn. 13) ausgeführt: "Dem Senat ist durchaus bewusst,
dass die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit schon seit mehreren Jahren stark überlastet sind und sich Bergen von Klagen und
Eilanträgen gegenüber sehen; dies gilt auch für das SG Halle und das LSG Sachsen-Anhalt (vgl. die statistische Übersicht für
die Jahre 2009 bis 2011 im Justizministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt 2012, 58-59). Der hohe Bestand an Streitsachen
pro Richter führt dazu, dass zeitnaher gerichtlicher Rechtsschutz nicht mehr überall in ausreichendem Maße gewährleistet ist.
Die Justizverwaltungen der Länder - hier konkret in Sachsen-Anhalt - sind deshalb aufgerufen, diesem Missstand durch Einrichtung
weiterer Richterplanstellen zu begegnen. Die in der Vergangenheit bereits erfolgte Bereitstellung neuer Richterplanstellen
ist zwar anerkennenswert, reicht aber bei Weitem noch nicht aus."
Zu berücksichtigen sind ebenfalls die Hinweise des BVerfG und des BSG konkret zu dem hier zu beurteilendem Verfahren: "Das Landessozialgericht beantwortete Sachstandsanfragen unter Hinweis auf
zahlreiche ältere Verfahren, deren Bearbeitung (zeitlich) vorrangig sei, darunter offenbar Parallelverfahren der Beschwerdeführerin
aus den Jahren 2006 und 2007. Da sich der Staat nicht auf solche Umstände berufen kann, die in seinem Verantwortungsbereich
liegen, kann eine anhaltend starke Überlastung der Sozialgerichtsbarkeit eine überlange Verfahrensdauer nicht rechtfertigen.
(...) In Abwägung all dieser Umstände spricht die fast zehnjährige Gesamtverfahrensdauer gegen die Gewährung effektiven Rechtsschutzes
in zweiter Instanz.
Eine Wiederholungsgefahr ist, ungeachtet der Frage, ob Parallelverfahren der Beschwerdeführerin in der Berufung noch anhängig
sind, schon mit Blick auf die Rechtfertigung der überlangen Verfahrensdauer allein mit der Belastung des Gerichts zumindest
nicht auszuschließen." (BVerfG, 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 - Rn. 18, 21, juris; vgl. hierzu auch ausdrücklich BSG, 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 1/13 R - a.a.O.).
Nach den von dem Senat beigezogenen statistischen Übersichten zur Dauer von Klageverfahren am SG Magdeburg sowie dem LSG hat
sich die durchschnittliche Verfahrensdauer in den Jahren 2000 bis 2007 am SG Magdeburg mehr als verdoppelt. Dies kann nur
auf eine strukturelle Überlastung des Gerichts zurückgeführt werden.
Die Verfahrensdauer ist auch am LSG in den Jahren von 2007 bis 2010 deutlich angestiegen. Wie dem Senat aus eigener Anschauung
bekannt ist, ist dies vor allem auf eine mangelnde personelle Ausstattung zurückzuführen. Eine durchschnittliche Verfahrensdauer
am LSG von 862 Tagen bzw. in Verfahren der Krankenversicherung (die nach Ansicht des Senats dem vorliegenden Ausgangsverfahren
noch am ehesten vergleichbar ist und zudem die Belastung des Ausgangssenats repräsentiert) von 1025 Tagen (d.h. fast drei
Jahren) in dem zu beurteilendem Zeitraum ist nicht akzeptabel. Die Ausführungen der Berichterstatterin im Ausgangsverfahren
nach über zweieinhalb Jahren ohne erkennbare Sachbearbeitung, bei ihr seien noch ältere Verfahren anhängig, die vorrangig
zu bearbeiten seien, unterstreicht dies deutlich. Es zeigt, dass das vorliegende Verfahren kein Einzelfall ist.
Diese konkreten Hinweise von Bundesgerichten und die anwachsende Belastung der Sozialgerichtsbarkeit sprechen entscheidend
für das Begehren der Klägerin nach einer höheren Entschädigung. Auf diese hohe und strukturelle Überlastung hatte der Senat
ebenfalls bereits in dem in diesem Verfahren ergangenen Urteil hingewiesen. Es fehlt die Zeit, sich in komplexe Verfahren
wie dem vorliegendem Ausgangsverfahren einzuarbeiten. Die Folge einer Verletzung von Grundrechten in schwierigen Verfahren
ist damit strukturell vorgezeichnet und erfolgte im zu beurteilenden Zeitraum regelmäßig. Dies spricht auch unter Berücksichtigung
der entgegenstehenden Gesichtspunkte für eine im Ergebnis (maßvoll) erhöhte Entschädigung.
Die Zahlung von Zinsen war nicht beantragt (vgl. BSG, 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 5).
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht. Alle Rechtsfragen wurden im Rahmen der Zurückverweisung bindend geklärt.
Im Übrigen schließt sich der Senat wie dargelegt der Rechtsprechung des BSG an.