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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.04.2016 - 10 SF 5/15
Entschädigung für eine überlange Verfahrensdauer Angemessenheit der Verfahrensdauer Schwierigkeit des Falles Strukturelle Überlastung der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt Besonders schwerer Grundrechtsverstoß
1. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.
2. Im Rahmen der Prüfung der Schwierigkeit des Falles (vom EGMR als "complexity of the case" bezeichnet) sind sowohl rechtliche als auch tatsächliche Erschwernisse zu berücksichtigen, mithin etwa die Wichtigkeit und Sensibilität der zu beantwortenden rechtlichen Fragen und die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Sorgfalt der gerichtlichen Prüfung und Untersuchung.
3. Von Bedeutung sind der Umfang der gebotenen Anhörungen, das Ausmaß an erforderlicher Tatsachenaufklärung sowie das Erfordernis der Einholung von Sachverständigengutachten.
4. Die Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutz in angemessener Zeit beruht vorliegend auf einer strukturellen Überlastung der Justiz des beklagten Landes Sachsen-Anhalt in der Sozialgerichtsbarkeit und zeigt eine generelle Vernachlässigung des Anspruchs aus Art. 6 EMRK, Art. 19 Abs. 4 GG; der daraus resultierende Grundrechtsverstoß ist damit besonders schwer.
Normenkette:
GG Art. 19 Abs. 4
,
GVG § 198 Abs. 1 S. 2
,
EMRK Art. 6
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.200,00 Euro zu zahlen.
Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin und die Gerichtskosten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 4.200,00 Euro festgesetzt.

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