Unbegründetheit der Beschwerde der Trägerin eines Senioren- und Pflegeheims im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Ablehnung
eines Antrags auf Unterlassung einer Veröffentlichung der Ergebnisse einer Qualitätsprüfung nach dem SGB XI
Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes im Hinblick auf die Gefahr schwerwiegender nachteiliger wirtschaftlicher
Folgen
Gründe
I.
Die Antragstellerin betreibt als freie gemeinnützige Trägerin u.a. das Senioren- und Pflegeheim in der G-Straße 68 in H..
In dieser Einrichtung fand im Auftrag der Antragsgegner am 15. und 16. Juli 2020 durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung
Sachsen-Anhalt e.V. (MDK) eine Qualitätsprüfung statt. Anlass für die Durchführung der Qualitätsprüfung waren ausweislich
des Prüfauftrages „Beschwerden mit Hinweisen auf Mängel in der Grundpflege“. Die Pflegefachkräfte F. und B. des MDK erstatteten
daraufhin den „Prüfbericht nach §§ 114 ff SGB XI“ vom 3. August 2020.
Die Antragsgegner teilten der Antragstellerin per Mail am 3. August 2020 mit, dass die Qualitätsprüfung im Internet veröffentlicht
werde. Sie forderten sie auf, alle Informationen und Unterlagen spätestens innerhalb von 28 Tagen zur Verfügung zu stellen,
und wiesen sie u.a. auf die Möglichkeit der Erstellung eines Kommentars zu dem Prüfergebnis hin. Nach erfolgter Freigabe durch
die Antragsgegner sei eine weitere Bearbeitung der Daten nicht mehr möglich.
Auf jeder Seite des zur Veröffentlichung vorgesehenen Transparenzberichtes ist angegeben: „Prüfungsart: Anlassprüfung (Beschwerde
durch versorgte Person, Angehörige o.ä.)“.
Der letzte im Internet veröffentlichte Transparenzbericht beruhte auf einer Qualitätsprüfung am 24. Februar 2020. Auf diesem
ist ebenfalls vermerkt, dass es sich um eine „Anlassprüfung (Beschwerde durch versorgte Person, Angehörige o.ä.)“ handelte.
Die Antragstellerin hat am 9. August 2020 Klage beim Sozialgericht (SG) Halle (S 21 P 55/20) erhoben. Sie hat die Feststellung begehrt, dass der Prüfauftrag sowie die Durchführung der Anlassprüfung rechtswidrig und
die Antragsgegner verpflichtet gewesen seien, sie vorab konkret über den Grund der Anlassprüfung zu unterrichten. Ferner hat
die Antragstellerin die Unterlassung der Veröffentlichung der Ergebnisse der Qualitätsprüfung (Transparenzbericht) begehrt.
Gleichzeitig hat sie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Antragsgegner zur Unterlassung der Veröffentlichung
der Ergebnisse der Qualitätsprüfung (Transparenzbericht) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens gestellt.
Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass das Ergebnis der Qualitätsprüfung tadellos sei und besser nicht sein könne. Es werde
ihr eine hervorragende Leistung bestätigt. Dennoch gehe die bis 31. August 2020 beabsichtigte Veröffentlichung der Qualitätsinformationen
über die Pflegeeinrichtung mit dem Makel der Bezeichnung als Ergebnis einer Anlassprüfung einher. Diesen müsse sie nicht dulden.
Sie sei auch nicht auf die Möglichkeit der Kommentierung des Transparenzberichtes zu verweisen. Die Prüfergebnisse und damit
der veröffentliche Transparenzbericht hätten „offiziellen“ Charakter, dem sich die betroffene Einrichtung nicht entziehen
könne. Eine Veröffentlichung scheide zudem aus, weil es die Anlassprüfung mangels Anlasses bzw. wegen des rechtswidrigen Prüfauftrages
nicht hätte geben dürfen. Die Beanstandungen seien nicht allein der Grundpflege zuzuordnen gewesen. Es sei zudem gegen den
Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen worden, da ihr vor dem Beginn der Prüfung der Grund für die Anlassprüfung nicht
mitgeteilt worden sei. Im Übrigen seien bei der Durchführung der Prüfung die „Sonderregelungen für Anlassprüfungen in Zeiten
der Corona-Pandemie“, veröffentlicht durch den MDK auf seiner Homepage, in mehrfacher Hinsicht missachtet worden. Insbesondere
aus Ziffer 16 Abs. 4 gehe hervor, dass eine Veröffentlichung des Prüfergebnisses nicht vorgesehen sei. Schließlich würde die
Veröffentlichung in ihren durch Art.
12 und Art.
14 Grundgesetz (
GG) grundrechtlich geschützten Bereich eingreifen. Es werde dazu auf die Ausführungen in dem Beschluss des SG Dessau-Roßlau
vom 9. Oktober 2017 (Az.: S 26 P 27/17 ER ) Bezug genommen, denen sie sich anschließe. Ein Obsiegen im Hauptverfahren sei wahrscheinlicher als ein Unterliegen.
Es stehe u.a. zu befürchten, dass die Veröffentlichung des Transparenzberichtes in Anbetracht der Wettbewerbssituation zwischen
den vollstationären Pflegeeinrichtungen ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Risiko für sie berge. Die Antragstellerin
hat auf eine Eidesstattliche Versicherung ihrer Prozessbevollmächtigten Rechtsanwältin Dr. M. vom 8. August 2020 verwiesen.
Die Antragsgegner sind der Auffassung gewesen, dass es für das vorliegende Antragsverfahren bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis
der Antragstellerin fehle. In Anbetracht der bestmöglichen Bewertung im Transparenzbericht sei weder ein fortwirkender Makel
zu erkennen noch habe die Antragstellerin einen solchen glaubhaft gemacht. Im Übrigen sei der seit Februar 2020 im Internet
ohne negative Auswirkung veröffentlichte Transparenzbericht ebenfalls - für jeden ersichtlich - das Ergebnis einer Anlassprüfung
gewesen. Die „Veränderung“ eines bestehenden Zustands könne somit nicht erreicht werden. Darüber hinaus fehle es an einem
Anordnungsgrund. Die Antragstellerin habe keine Bedrohung ihrer wirtschaftlichen Existenz glaubhaft gemacht. Ihr drohe objektiv
kein Wettbewerbsnachteil. Es fehle auch an einem Anordnungsanspruch. Der Transparenzbericht sei formell und materiell rechtmäßig
zustande gekommen. Dieser werde inhaltlich auch nicht beanstandet. Sie seien verpflichtet, die von Pflegeeinrichtungen erbrachten
Leistungen und deren Qualität gemäß §
115 Abs.
1a Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung (
SGB XI) zu veröffentlichen. Dem stünden die Sonderregelungen für Anlassprüfungen in Zeiten der Corona-Pandemie nicht entgegen. Weder
die Beauftragung des MDK mit der Anlassprüfung noch die Durchführung seien rechtswidrig gewesen. Im Übrigen hätten sie in
Rücksprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt gehandelt.
Das SG hat mit Beschluss vom 19. Oktober 2020 den Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin habe keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Für die Kammer seien keinerlei Nachteile aus der Veröffentlichung der Ergebnisse der Prüfung vom 15. und 16. Juni (muss heißen:
Juli) 2020 ersichtlich. Die Prüfung habe beste Ergebnisse gezeigt. Im Vergleich zu den Ergebnissen der Prüfung von Februar
2020 seien die Ergebnisse verbessert gewesen. Allein aus dem Hinweis, dass eine anlassbezogene Prüfung in der Einrichtung
der Antragstellerin erfolgt sei, sei unter Berücksichtigung der Ergebnisse keinerlei Makel ersichtlich. Im Übrigen sei es
der Antragstellerin unbenommen, in ihrer Kommentierung zu den veröffentlichten Ergebnissen darauf hinzuweisen, dass Anlass
für die Prüfung anonyme Anzeigen gewesen seien.
Das SG hat die Beteiligten auf eine beabsichtigte Berichtigung des Beschlusses in Bezug auf den als Antragsgegner zu 2. geführten
MDK hingewiesen.
Gegen den ihr am 22. Oktober 2020 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 20. November 2020 Beschwerde beim Landessozialgericht
(LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Sie hat wiederholt vorgetragen, dass sie die Veröffentlichung eines Transparenzberichtes mit
dem Makel einer Anlassprüfung nicht hinnehmen müsse. Dies gelte insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die
Prüfung als rechtswidrig eingestuft werde und die Veröffentlichung nach den geltenden „Sonderregelungen für Anlassprüfungen
in Zeiten der Corona-Pandemie“ zu unterlassen sei.
Die Antragstellerin beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Halle vom 19. Oktober 2020, Az.: S 21 P 53/20 ER, die Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu verpflichten,
die Veröffentlichung – im Internet oder in sonstiger Weise – der Ergebnisse der Qualitätsprüfung (Transparenzbericht) vom
15. und 16. Juli 2020 in der vollstationären Einrichtung der Antragstellerin und dessen Freigabe an Dritte zum Zwecke der
Veröffentlichung zu untersagen.
Die Antragsgegner beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verweisen auf ihr Vorbringen vor dem SG.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Antragsgegner, welche sämtlich
Gegenstand der Entscheidung des Senats gewesen sind, Bezug genommen.
II.
Die nach §§
172 Abs.
1 und
3 Ziff. 1, 173
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässige sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat zu Recht den Antrag abgelehnt, weil die Voraussetzungen für die begehrte einstweilige Anordnung nicht gegeben sind.
Antragsgegner sind ausweislich der Antragsschrift der Antragstellerin auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz vom 9.
August 2020 ausdrücklich die Landesverbände der Pflegekassen Sachsen-Anhalt gewesen. Ausschließlich diesen obliegt gemäß §
115 Abs.
1a S. 1
SGB XI die Veröffentlichung der Prüfergebnisse. Nach dieser Vorschrift stellen die Landesverbände der Pflegekassen sicher, dass
die von Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen verständlich,
übersichtlich und vergleichbar sowohl im Internet als auch in anderer geeigneter Form kostenfrei veröffentlicht werden. Mangels
Passivlegitimation des MDK hätte dieser auch nicht Beteiligter gemäß §
69 Nr. 2
SGG sein können.
Weder in der Ankündigung der Veröffentlichung eines Transparenzberichtes noch in dem Transparenzbericht oder der Veröffentlichung
selbst liegt ein Verwaltungsakt. Für eine Qualifizierung als Verwaltungsakt gemäß § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) fehlt es an einer verbindlichen Regelung der Rechtslage gegenüber der Antragstellerin (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss
vom 14. Juni 2010, L 4 P 3/10 B ER [29, 30]; so im Ergebnis auch Sächsisches LSG, Beschluss vom 24. Februar 2010, L 1 P 1/10 B ER, [19, 20]; Bayrisches LSG, Beschluss vom 30. März 2010, L 2 P 7/10 B ER, [ 35], jeweils zitiert nach juris).
Deshalb kann vorläufiger Rechtsschutz zur Abwehr drohenden Verwaltungshandelns nur über den Erlass einer Sicherungsanordnung
nach §
86b Abs.
2 Satz 1
SGG erreicht werden. Die Voraussetzungen einer Sicherungsanordnung nach §
86b Abs.
2 Satz 1
SGG liegen jedoch nicht vor.
Nach §
86b Abs.
2 Satz 1
SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die
Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers
vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Die sogenannte Sicherungsanordnung dient der Bewahrung des Status quo.
Die Veränderung eines bestehenden Zustandes soll wenigstens vorläufig verhindert werden, indem der Antragsgegner zur Unterlassung
der Veränderung verpflichtet wird.
Eine Sicherungsanordnung kann nur ergehen, wenn ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sind (§ 86b Abs. 2 Satz 4 i. V. mit §
920 Abs.
2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Der Anordnungsanspruch bezieht sich auf das materielle Recht des Antragstellers, für das vorläufiger Rechtsschutz
beantragt wird. Der Anordnungsgrund liegt bei der Sicherungsanordnung in der Gefahr einer Rechtsvereitelung oder Erschwerung
der Rechtsverwirklichung durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes. Wenn die Klage in der Hauptsache offensichtlich
unzulässig oder unbegründet ist, ist kein Recht vorhanden, das geschützt werden muss, so dass der Antrag auf einstweiligen
Rechtsschutz abzulehnen ist. Ist die Klage offensichtlich zulässig und begründet, vermindern sich die Anforderungen an den
Anordnungsgrund. Bei offenem Ausgang ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich. Es sind die Folgen zu berücksichtigen,
die eintreten würden, wenn die begehrte Anordnung nicht erginge, der Rechtsschutzsuchende im Hauptsacheverfahren aber obsiegen
würde. Diesen sind die Nachteile gegenüber zu stellen, die entstünden, wenn die Anordnung erlassen würde, der Rechtsschutzsuchende
im Hauptsacheverfahren indes keinen Erfolg hätte. Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art.
19 Abs.
4 GG verlangt jedenfalls vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden,
zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Bundesverfassungsgericht
[BVerfG], Beschluss vom 25. Oktober 1999, 2 BvR 745/88, juris [17]; Urteil vom 14. Mai 1996, 2 BvR 1516/93, und Kammerbeschluss vom 25. Februar 2009, 1 BvR 120/09, NZS 2009, 674, 675).
Der Senat kommt nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage
zu dem Ergebnis, dass bereits kein Anordnungsgrund gegeben ist.
Die Antragstellerin wendet sich nicht gegen eine Fehlerhaftigkeit des Transparenzberichtes im Sinne einer unzutreffenden Bewertung
durch den MDK. Im Streit stehen nicht die Ergebnisse der am 15. und 16. Juli 2020 erfolgten Qualitätsprüfung. Vielmehr hat
die Antragstellerin selbst eingeräumt, dass die durchgeführte Qualitätsprüfung ein bestmögliches Ergebnis erbracht habe und
ihr eine hervorragende Leistung bestätige.
Sie wendet sich ausschließlich dagegen, dass der Transparenzbericht auf einer Anlassprüfung beruht und dieser Umstand durch
die Veröffentlichung transparent wird, so dass ihr Nachteile drohten. In der bloßen Möglichkeit beeinträchtigender Maßnahmen
ist jedoch noch keine Gefahr zu sehen. Vielmehr müssen Tatsachen vorliegen, die auf eine unmittelbar bevorstehende Veränderung
schließen lassen (sogenannte konkrete und objektive Gefahr; vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 13. Aufl. 2020, §
86b Rn. 27a).
Die Antragstellerin hat weder glaubhaft gemacht noch ist für den Senat ersichtlich, dass mit der Veröffentlichung des Transparenzberichts
für sie die Gefahr schwerwiegender nachteiliger wirtschaftlicher Folgen besteht. Die Veröffentlichung der Ergebnisse der Qualitätsprüfungen
gemäß §
115 Abs.
1a SGB XI erfolgt im Interesse der pflegebedürftigen Menschen und deren Angehörigen und dient der Information über die pflegerischen
Leistungen der Pflegeeinrichtungen. Der Gesetzgeber will dadurch für mehr Transparenz und Vergleichbarkeit sorgen (vgl. BT-Drucksache
16/7439, S. 41). Da der Prüfbericht vom 3. August 2020 der Antragstellerin in sämtlichen Bereichen bestmögliche Ergebnisse
bescheinigt, steht nicht zu befürchten, dass durch seine Veröffentlichung im Internet potentielle Nutzer der Einrichtung durch
den Bericht negativ beeinträchtigt und sich bei der Wahl der Pflegeeinrichtungen deshalb nicht für die Antragstellerin entscheiden
würden.
Der Klammerzusatz „Beschwerde durch versorgte Person, Angehörige o.ä.“ stellt hinreichend erkennbar klar, dass die Antragsgegner
eine solche (subjektive) Beschwerde zum Anlass ihrer Prüfung gemacht haben, nicht jedoch objektive Erkenntnisse.
Darüber hinaus hat die Antragstellerin in der Beschwerdeschrift selbst eingeräumt, dass es Leser geben kann, die die Begrifflichkeit
„Anlassprüfung“ nicht einzuordnen vermögen und nicht erkennen, dass die Qualitätsprüfung anlässlich von Beschwerden erfolgt
ist. In diesem Fall bleibt nur der durchweg positive Bericht im Bewusstsein des Lesers.
Doch selbst für den Fall, dass dem Leser die Bedeutung einer Anlassprüfung bewusst sein sollte, hat die Antragstellerin nicht
glaubhaft gemacht, dass in Anbetracht des tadellosen Ergebnisses des Transparenzberichts dessen Veröffentlichung mit einem
wirtschaftlichen Risiko im Hinblick auf die Wettbewerbssituation zwischen den vollstationären Pflegeeinrichtungen für sie
verbunden wäre.
Darüber hinaus bleibt der aktuell im Internet veröffentlichte Transparenzbericht vom 24. Februar 2020 in seinen Bewertungen
hinter dem streitgegenständlichen Transparenzbericht zurück. Im Bereich „3. Unterstützung bei Kontinenzverlust, Kontinenzförderung“
wurden nur 3 von 4 Punkten erreicht und damit „moderate Qualitätsdefizite“ festgestellt. In dem Transparenzbericht vom 15.
Juli 2020 werden hingegen in allen Bereichen 4 Punkte erreicht. Diese abweichende Bewertung geht auch auf Seite 7 des streitgegenständlichen
Transparenzberichts hervor, wo auf das Ergebnis der früheren Qualitätsprüfung am 24. Februar 2020 hingewiesen wird. Der Umstand,
dass die Antragstellerin nichts dazu vorgetragen hat, dass es in Anbetracht des Transparenzberichtes vom 24. Februar 2020
zu Wettbewerbsverzerrungen gekommen sei, lässt vermuten, dass allein die in dem Bericht angegebene „Anlassprüfung“ keine nachteilige
Auswirkung für sie hatte. Abgesehen davon hat sie nicht glaubhaft gemacht, dass mit der Veröffentlichung des streitgegenständlichen
Transparenzberichts mit einer besseren, ausschließlich sehr guten Bewertung in allen Bereichen nachteilige wirtschaftliche
Folgen verbunden sein sollen.
Da bereits kein Anordnungsgrund vorliegt, konnte der Senat von der Prüfung, ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, absehen. Es
bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, zu prüfen, ob sowohl der Prüfauftrag als auch die Durchführung der Prüfung einschließlich
der Erstellung des Prüfberichtes rechtmäßig gewesen sind.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §
197a SGG i.V.m. §§
63 Abs.
2 S. 1, 53 Abs. 2 Ziffer 4, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG; §§ 68 Abs. 1 S. 4, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).