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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.03.2021 - 1 P 27/20
Unbegründetheit der Beschwerde der Trägerin eines Senioren- und Pflegeheims im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Ablehnung eines Antrags auf Unterlassung einer Veröffentlichung der Ergebnisse einer Qualitätsprüfung nach dem SGB XI Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes im Hinblick auf die Gefahr schwerwiegender nachteiliger wirtschaftlicher Folgen
Die beabsichtigte Veröffentlichung eines auf einer Anlassprüfung beruhenden Transparenzberichts mit bestmöglichen Ergebnissen begründet keinen Anordnungsgrund.
Normenkette:
SGB XI § 115 Abs. 1a S. 1
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 1 und S. 4
,
ZPO § 920 Abs. 2
,
GG Art. 19 Abs. 4
Vorinstanzen: SG Halle 19.10.2020 S 21 P 53/20 ER
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 19. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

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