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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.09.2011 - 2 AL 63/07
Anspruch auf Insolvenzgeld; Bindungswirkung eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs bei der Berechnung des Insolvenzgelds; Anrechnung von bei einem anderen Arbeitgeber erzielten Arbeitsentgelt
1. Einigen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren durch Vergleich über die Höhe des dem Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelts, so ist die BA im Hinblick auf die Berechnung des Insolvenzgelds an den Vergleich nicht gebunden. Insoweit kann die Rechtsprechung des BSG zur Bindungswirkung arbeitsgerichtlicher Urteile (vgl. für die Berechnung des Konkursausfallgelds das Urteil des BSG vom 9. Mai 1995 - 10 RAr 5/94) entsprechend herangezogen werden.
2. Hat der Arbeitnehmer im Insolvenzgeldzeitraum durch den Einsatz seiner Arbeitskraft bei einem anderen Arbeitgeber Arbeitsentgelt erzielt, während sich der alte Arbeitgeber im Annahmeverzug befand, ist für die Anrechnung nach § 615 BGB im Rahmen der Insolvenzgeldberechnung der Nettobetrag zu berücksichtigen.
1. Einigen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren durch Vergleich über die Höhe des dem Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelts, so ist die Bundesagentur für Arbeit im Hinblick auf die Berechnung des Insolvenzgelds an den Vergleich nicht gebunden. Insoweit kann die Rechtsprechung des BSG zur Bindungswirkung arbeitsgerichtlicher Urteile entsprechend herangezogen werden.
2. Hat der Arbeitnehmer im Insolvenzgeldzeitraum durch den Einsatz seiner Arbeitskraft bei einem anderen Arbeitgeber Arbeitsentgelt erzielt, während sich der alte Arbeitgeber im Annahmeverzug befand, ist für die Anrechnung nach § 615 BGB im Rahmen der Insolvenzgeldberechnung der Nettobetrag zu berücksichtigen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BGB § 273
,
BGB § 615 S. 2
,
SGB III § 183 Abs. 1
,
SGB III § 185 Abs. 1
,
SGB III § 187 S. 1
Vorinstanzen: SG Halle 13.06.2007 S 8 AL 605/05
Die Berufung und die Klage werden abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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