Gründe:
I. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein beim Sozialgericht Halle
(SG) unter dem Aktenzeichen S 10 AS 163/11 anhängiges Klageverfahren. In der Sache wendet sich der Kläger gegen ein von der Beklagten eingeholtes Gutachten.
Der am ... 1967 geborene Kläger meldete sich im Juli 2010 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Zahlung von Arbeitslosengeld.
Er wies im Antrag darauf hin, seit dem 26. September 2010 Krankengeld zu beziehen und einen Rentenantrag gestellt zu haben.
Die Beklagte veranlasste eine Untersuchung des Klägers zur Begutachtung der beruflichen Leistungsfähigkeit. Der Gutachter
Prof. Dr. Dr. M. kam in einem Gutachten vom 24. November 2010 zur Einschätzung, der Kläger könne für einen Zeitraum von voraussichtlich
länger als sechs Monaten täglich nur weniger als drei Stunden Arbeiten verrichten. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin
mit einem Schreiben vom 9. September 2010 mit, er sei in seiner Leistungsfähigkeit so weit gemindert, dass er der Arbeitsvermittlung
nicht zur Verfügung stehe und deshalb nicht arbeitslos im Sinne des Sozialgesetzbuches Drittes Buch - Arbeitsförderung (
SGB III) sei. Mit einem Bescheid vom 24. Januar 2011 lehnte die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland den Antrag des Klägers
auf Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Auf Veranlassung der Beklagten erstellte Dipl.-Med. G. am 31. März
2011 nach Aktenlage ein neues Gutachten zur beruflichen Leistungsfähigkeit des Klägers und kam zur Einschätzung, dieser könne
vollschichtig täglich sechs Stunden und mehr gelegentlich mittelschwere Arbeiten verrichten. Die Vermittlung in eine leidensgerechte
Tätigkeit werde empfohlen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15. Mai 2005 teilte der Kläger der Beklagten mit, er "widerspreche"
ausdrücklich diesem Gutachten, denn seit der Erstellung des Vorgutachtens von Prof. Dr. Dr. M. sei keine gesundheitliche Verbesserung
eingetreten. Mit einem Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2011 verwarf die Beklagte den Widerspruch gegen das Gutachten vom
31. März 2011 als unzulässig und führte aus, es handele sich bei dem Gutachten nicht um einen anfechtbaren Verwaltungsakt.
Der anwaltlich vertretene Kläger hat am 7. Juli 2011 Klage mit dem Begehren erhoben, den Widerspruchsbescheid vom 21. Juni
2011 aufzuheben und "die Arbeitsfähigkeit des Klägers durch die Beklagte neu zu begutachten". Er hat zur Begründung vorgetragen:
Das Gutachten habe Verwaltungsaktqualität, denn die Beklagte leite daraus Rechtsfolgen für seine Einsetzbarkeit auf dem Arbeitsmarkt
und die Zahlung von Leistungen her. Der Kläger hat den Antrag gestellt, ihm Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren unter
Beiordnung von Rechtsanwältin K. zu bewilligen.
Das SG hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 9. Dezember 2011 abgewiesen und ausgeführt: Die Rechtsverfolgung
habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Gutachten selbst entfalte keine unmittelbaren Rechtswirkungen, so dass der
Widerspruchsbescheid korrekt ergangen sei.
Gegen den am 9. Januar 2012 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 6. Februar 2012 Beschwerde erhoben: Er lässt durch seine
Prozessbevollmächtigten seine Auffassung wiederholen, das Gutachten habe Verwaltungsaktqualität. Die darin enthaltene Feststellung
der "Beschäftigungsfähigkeit" müsse anfechtbar sein.
Der Kläger beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 9. Dezember 2011 aufzuheben und ihm für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe ohne
Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin K. zu bewilligen.
Weiter hat der Kläger den Antrag gestellt,
ihm Prozesskostenhilfe für dieses Beschwerdeverfahren zu bewilligen.
Die Beklagte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Für weitere Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und die beigezogenen Gerichtsakten verwiesen.
Die Akten haben vorgelegen und sind vom Senat bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden.
II. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden; sie ist aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht
die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren abgelehnt.
Nach §
73a Abs.
1 Satz 1 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) in Verbindung mit §
114 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht
aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung eine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten einer Klage einzuschätzen,
wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss
vom 13. März 1990 - 1 BvR 94/88 - NJW 1991, 413). Prozesskostenhilfe kommt dagegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht ausgeschlossen, die Erfolgschance
aber nur eine entfernte ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 R - SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).
Die Klage bietet keine hinreichenden Erfolgsaussichten im oben aufgezeigten Sinne. Das SG hat zutreffend festgestellt, dass ein im Verwaltungsverfahren von einem Leistungsträger eingeholtes Gutachten kein anfechtbarer
Verwaltungsakt ist. Nach der Definition des Verwaltungsakts im § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines
Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Nach dem in § 20 SGB X festgelegten Untersuchungsgrundsatz haben die Behörden den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Dazu gehört auch die
Einholung von Gutachten, soweit dies für die Entscheidung erforderlich ist. Die Gutachten selbst haben aber keinen Regelungscharakter,
sondern dienen dazu, das Vorliegen- oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch zu klären, um dann
einen regelnden Verwaltungsakt (hier etwa die Bewilligung oder Ablehnung von Arbeitslosengeld) erlassen zu können. Fehler
im Verwaltungsverfahren, wozu auch das Unterlassen der Einholung eines neuen Gutachtens gehören kann, wenn die Einholung aufgrund
der Sachlage geboten gewesen wäre, können zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes führen. Anfechtbar ist dann erst dieser
Verwaltungsakt. In einen solchen Fall hat das Gericht in einem Klageverfahren, in dem ein ablehnender Verwaltungsakt angefochten
und die Leistungsgewährung begehrt wird, die erforderlichen Ermittlungen selbst anzustellen und ggf. ein Gutachten einzuholen
(vgl. dazu Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 18. Oktober 1960 - 11 RV 144/59 = hier zitiert nach juris).
Eine "gegen das Gutachten gerichtete" Klage ist hier auch nicht im Hinblick auf § 84 Abs. 1 SGB X zulässig. Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind Sozialdaten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird ein solcher Anspruch geltend gemacht, hat der Verwaltungsträger
darüber mit Verwaltungsakt zu entscheiden und im Anschluss daran bei einem berechtigten Anspruch die Berichtigung durchzuführen.
Dies kann sich auch auf die in einem Gutachten genannten Tatsachen (Daten) beziehen. Der Berichtigungsanspruch gilt aber nicht
für die in einem Gutachten enthaltenen Werturteile, also nicht für die gutachterliche Einschätzung aufgrund der Tatsachenlage.
Der Kläger wendet sich im konkreten Fall gegen die gutachterliche Einschätzung seiner Leistungsfähigkeit und nicht gegen die
unzulässige Nennung bestimmter Daten. Es wird somit kein Anspruch im Sinne des § 84 SGB X geltend gemacht.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung einer die gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtigenden Vermittelbarkeit
für den Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld nicht schädlich ist. In einem solchem Rahmen müsste sich der Kläger auch
subjektiv für Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung stellen, um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben. Dies
gilt auch dann, wenn der Kläger im Verhältnis zum Rentenversicherungsträger nach einer von diesem getroffenen Feststellung
dazu, ob verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, den Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Widerspruchs-
oder Klageverfahren weiter verfolgt.
Weil aus den aufgezeigten Gründen die Beschwerde keinen Erfolg haben kann, scheidet im Hinblick auf §
73a SGG in Verbindung mit §
114 ZPO auch die Bewilligung von PKH für dieses Beschwerdeverfahren aus. Es kann deshalb offenbleiben, ob für solche Beschwerdeverfahren
überhaupt PKH bewilligt werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
73a SGG i. V. m. §
127 Abs.
4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nach §
177 SGG nicht mehr mit einer Beschwerde angefochten werden.