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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.09.2011 - 2 AL 87/08
Zur Antragsfrist für einen Insolvenzgeldantrag nach § 324 Abs 3 SGB III - Insolvenzgeld; Insolvenzgeldantrag; Zurechnung des Anwaltsverschuldens; Mandatsverhältnis; Antragsfrist; Nebenpflicht; Pflichtverletzung; Ausschlussfrist; Insolvenzereignis; Nachfrist; Nachfristgewährung; falscher Hinweis; missverständlicher Hinweis; Fahrlässigkeit; angemessene Reaktionszeit; Zurechnung
Eine Zurechnung des Verschulden eines Anwalts gemäß § 27 Abs 1 Satz 2 SGB X bei der Versäumung der Antragsfrist nach § 324 Abs 3 SGB III durch den Arbeitnehmer setzt voraus, dass der Anwalt im Rahmen des Mandatsverhältnisses auch zur Stellung des Insolvenzgeldantrags befugt war, oder dass es zumindest zu den im Rahmen des Mandatsverhältnisses vom Auftrag umfassten Pflichten des Anwalts gehörte, über die Notwendigkeit der Antragstellung zu informieren.
Bezog sich der im Rahmen des Mandats erteilte Auftrag nicht auf die Beantragung von Insolvenzgeld, können Informationspflichten aus dem rein arbeitsrechtlichen Mandat nicht zu einer Verschuldenszurechnung bezogen auf die verspätete Stellung des Insolvenzgeldantrags führen.
Fundstellen: NZS 2012, 276
Normenkette:
SGB III § 324 Abs. 3
,
SGB III § 183 Abs. 1
,
SGB X § 27 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Dessau-Roßlau 10.10.2008 S 8 AL 55/07
Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau und der Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2007 werden aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Insolvenzgeld in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 10. Oktober 2005 bis zum 3. Januar 2006 zu gewähren.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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