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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.06.2013 - 4 KR 108/11
Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch aus stationären Behandlungen mit der extrakorporalen Stoßwellentherapie in der gesetzlichen Krankenversicherung; Beweislast; Erfordernis einer ambulanten und nicht vollstationären Behandlungsform
1. Verlangt die Krankenkasse vom Krankenhaus in einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch die Rückzahlung von geleisteten Zahlungen, ist sie grundsätzlich beweisbelastet.
2. Hat sich die Krankenkasse durch Einholung eines MDK-Gutachtens mit grundsätzlicher Bedeutung sowie durch weitere medizinische Ermittlungen Erkenntnisse verschafft, wonach die streitigen Behandlungsfälle generell nur ambulant abrechenbar erscheinen, ist es nicht verfahrenswidrig, wenn die Krankenkasse von weiteren MDK-Einzelfallprüfungen Abstand nimmt und vom Krankenhaus zunächst eine nähere Begründung für die stationäre Behandlung anfordert. Für die Behandlung mittels ESWT bei IPP kann unter besonderen Umständen ein Anscheinsbeweis zu Gunsten der Krankenkasse in Betracht kommen. Dann obliegt es dem Krankenhaus, diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern.
3. Vernichtet das Krankenhaus vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist bei laufendem Gerichtsverfahren Patientenakten, wodurch eine weitere Amtsermittlung oder eine MDK-Prüfung verhindert werden, kann dies zu einer Beweislastumkehr oder zumindest zu einer Beweislastverschiebung führen.
Normenkette:
BGB § 242
,
BGB § 812
,
BGB § 814
,
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3
,
SGB V § 112 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
,
SGB V § 112 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
,
SGB V § 12 Abs. 1
,
SGB V § 275 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB V § 275 Abs. 1c
,
SGB V § 301 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
,
SGB V § 70 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Magdeburg 31.08.2011 S 22 KR 256/06
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 36.369,78 EUR nebst 4 % Zinsen aus 23.713,53 EUR seit 21. Dezember 2006, aus 10.870,20 EUR seit 29. November 2007 und aus 1.786,05 EUR seit 28. September 2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Klageverfahrens haben die Beklagte 9/10 und die Klägerin 1/10 zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte allein.
Der Streitwert wird bis zum 27. September 2012 auf 34.583,73 EUR und ab 28. September 2012 auf 36.369,78 EUR festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.

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