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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.09.2013 - 4 KR 34/12
Kostenübernahme für eine Hormonbehandlung bei Transsexualität Mann-zu-Frau durch die gesetzliche Krankenversicherung
1. Rechtsgrundlage für eine Leistung der Krankenversicherung bei Transsexualität ist § 27 Abs 1 SGB V; zur Ausfüllung des Begriffs "Krankheit" kann auf § 116b SGB V bzw. das TSG zurückgegriffen werden.
2. Bei Transsexualität kann regelmäßig mit den Mitteln der Psychotherapie kein Behandlungserfolg erzielt werden. Diese medizinischen Grenzen der Psychotherapie bei Transsexualität können es grundsätzlich rechtfertigen, einen Anspruch auf körperliche Eingriffe anders zu bewerten, als dies im Allgemeinen bei der Behandlung von psychischen Erkrankungen mittels Eingriffen in den ansonsten gesunden Körper der Fall ist.
3. Als "ultima ratio" kann ein Anspruch auf Eingriff in einen gesunden Körper zur Krankenbehandlung bestehen.
4. Ob im Falle einer intellektuellen Minderbegabung des Versicherten die Grenze der Einwilligungsfähigkeit für einen körperlichen Eingriff noch eingehalten ist, muss nach den Umständen des Einzelfalls entschieden werden.
Fundstellen: NZS 2014, 140
Normenkette:
SGB V § 116b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. i
,
SGB V § 116b Abs. 4
,
SGB V § 12 Abs. 1
,
SGB V § 2 Abs. 1 S. 3
,
SGB V § 2 Abs. 4
,
SGB V § 27 Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 28 Abs. 1 S. 1
,
TSG
Vorinstanzen: SG Halle 01.03.2012 S 20 KR 220/09
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 1. März 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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