Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Ansprüche auf Pflegegeld nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung (
SGB XI).
Der am ... 1932 geborene Kläger ist bei der Beklagten pflegeversichert und beantragte erstmals am 20. Februar 2001 und am
20. Januar 2004 Leistungen nach dem
SGB XI. Nach den aufgrund dieser Anträge von der Beklagten eingeholten Gutachten der Pflegefachkraft K. vom 12. April 2001 sowie
der Pflegefachkraft H. vom 4. März 2004, dem Dipl.-Med. H. und der Pflegefachkraft G. vom 19. Mai 2004 (alle für den Medizinischen
Dienst der Krankenversicherung Sachsen-Anhalt (MDK)) ergab sich in der Grundpflege und in der Hauswirtschaft jeweils kein
Pflegebedarf (0 Minuten). Die Pflegefachkraft A. hatte in ihrem Gutachten vom 8. August 2001 den Zeitaufwand für die Grundpflege
ebenfalls mit 0 Minuten, jedoch den Aufwand für die Hauswirtschaft mit 15 Minuten eingeschätzt und dies mit der Notwendigkeit
von hauswirtschaftlichen Tätigkeiten (u. a. Reinigung der Wohnung; Wäsche) begründet.
Am 17. Mai 2005 beantragte der Kläger erneut die Bewilligung von Pflegegeld und gab an, er benötige insbesondere wegen einer
beidseitigen Hüftgelenkserkrankung fremde Hilfe. Eine zehnjährige politische Haft zu DDR-Zeiten habe ihm schweren gesundheitlichen
Schaden zugefügt. Die Beklagte ließ ein weiteres Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch den MDK erstatten.
Die Pflegefachkraft K. gab in ihrem Pflegegutachten vom 8. Juli 2005 an: Der Kläger bewohne drei Zimmer im Parterre eines
kleinen Einfamilienhaus in "chaotischen" häuslichen Verhältnissen. Er sammle zahlreiche Gegenstände und habe sein Objekt mit
mehreren Überwachungskameras und Schlössern gegen das Betreten von Dritten gesichert. Seit dem 10. Juli 2004 habe er einen
Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 80 sowie die Merkzeichen "G" und "RF". Seit Jahren leide er an
Hüftbeschwerden, schmerzhaften Bewegungsstörungen und nach einer Gallenoperation auch gehäuft unter Verdauungsproblemen. Er
suche mit seinem Personenkraftwagen bzw. dem Moped in unregelmäßigen Abständen den Hausarzt - Dr. G. - in B. auf. Derzeit
nehme er keine Medikamente. Pflegepersonen seien nicht im Einsatz. Er habe krankheitsbedingt einen verlangsamten Gang, auch
bereite ihm das Bücken Schwierigkeiten. Im Wohnbereich sei er uneingeschränkt gehfähig, müsse sich jedoch außerhalb seines
Wohnumfeldes mit einem Gehstock fortbewegen. Daneben habe er migräneartige Kopfschmerzen und Sensibilitätsstörungen im Bereich
des rechten Unterarms angegeben. Die Vorgeschichte einer langjährigen Schizophrenie sei bekannt, werde von ihm jedoch vehement
bestritten. Als Diagnosen mit Pflegebedarf bestünden:
Coxarthrose beidseits
Anhaltende Verdauungsprobleme bei Zustand nach Cholezystektomie.
Nach ihrer Einschätzung könne der Kläger die tägliche Körperpflege und die hauswirtschaftliche Verrichtung vollständig selbst
durchführen. Der Zeitaufwand in der Grundpflege und im Bereich der Hauswirtschaft betrage daher 0 Minuten.
Dipl.-Med. L. war bei der Untersuchung des Klägers am 4. Juli 2005 anwesend und gab in ihrem sozialmedizinischen Gutachten
vom 8. Juli 2005 aus psychiatrischer Sicht an: Der Kläger lehne jede nervenärztliche Behandlung ab und habe keinerlei Krankheitseinsicht.
Er neige zu impulsivem Verhalten sowie unberechenbaren "Aktionen" und sei bekannt für das häufige Verfassen bedrohender Schreiben
oder auch für Drohanrufe. Diagnostisch handele sich um eine Schizophrenie mit ständigen Wahnvorstellungen. Seine Stimmung
sei extrem wechselhaft, teilweise aggressiv, dann wieder urplötzlich freundlich, überschwänglich, regelrecht charmant. Eine
akute Eigen- oder Fremdgefährdung bestehe derzeit nicht. Trotz völlig chaotischer und verwahrloster Wohnverhältnisse versorge
er sich noch ausreichend selbst. So fahre er noch Pkw bzw. Moped und nehme am gesellschaftlichen Leben des Ortes teil. Der
Pflegebedarf werde insbesondere mit den Beschwerden im Hüftbereich und den Verdauungsstörungen nach einer Gallenoperation
begründet.
Mit Bescheid vom 21. Juli 2005 lehnte die Beklagte die Gewährung von Pflegeleistungen ab. Hiergegen legte der Kläger am 2.
August 2005 Widerspruch ein und machte geltend: Er benötige für die Intimpflege keine Pflege. Ihm sei eine Person bekannt,
die eine Pflegestufe erhalten habe, jedoch tatsächlich nicht pflegebedürftig sei. Allein wegen der erlittenen politischen
Haft stehe ihm eine Pflegestufe zu. Darüber hinaus legte er einen Arztbrief vom 19. August 2005 von Dr. K. vor, in dem ein
LWS-Syndrom diagnostiziert wird. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. August 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Dagegen hat der Kläger am 5. September 2005 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben (Az. S 12 P 71/05) und sein Begehren weiterverfolgt. Das Sozialgericht hat einen Befundbericht von Herrn G. vom 18. Dezember 2005 eingeholt,
der ausführte: Der Kläger sei bei ihm ca. alle vier bis sechs Wochen in Behandlung. Es bestehe ein chronisches Lumbalsyndrom,
eine Herzinsuffizienz bei labilem Bluthochdruck, ein chronischer Abdominalschmerz mit chronischem Durchfall bei Zustand nach
Gallenoperation. Daneben seien noch ein Lungenemphysem sowie eine reaktiv depressive Episode infolge langjähriger unrechtmäßiger
Unterbringung in einer Nervenklinik, eine hochgradige Coxarthrose beidseits und eine chronische Nierenfunktionsstörung vorhanden.
Nach seiner Einschätzung benötige der Kläger nur für die Verrichtungen Duschen/Baden eine Fremdhilfe.
Am 27. März 2006 hat der Kläger eine notariell beurkundete Betreuungsverfügung vom 31. Mai 2005 zur Akte gereicht, nach der
er seine beiden Nichten zu gemeinschaftlichen Betreuern eingesetzt hat.
Das Sozialgericht hat die Dipl.-Pflegewissenschaftlerin W. ein Gutachten zur Pflegebedürftigkeit vom 31. Juli 2007 erstatten
lassen (Untersuchung vom 2. März 2007). Die Sachverständige nahm nach Auswertung der Befunde folgende Diagnosen auf:
Coxarthrose
Chronisches Lumbalsyndrom
Psychopathologien
Verdauungsprobleme
Arterielle Hypertonie sowie Herzinsuffizienz
Chronische Bronchitis
Krampfaderleiden im Unterschenkelbereich, links stärker als rechts
Alterssichtigkeit sowie Altersschwerhörigkeit.
Der Kläger verfüge über beidseits funktionell nutzbare Extremitäten. Er habe starke Schmerzen in allen Gelenken angegeben.
Nach seinen Angaben könne er seinen Hals nicht mehr adäquat bewegen und habe ständig Schmerzen und Schwindel. Hinzu trete,
wenn auch nicht täglich, eine Kopfschmerzsymptomatik. Seine völlig fehlende Schmerzmedikation widerspreche jedoch diesen Angaben.
Die vom Kläger angegebenen schweren Folgen aus traumatischen äußeren Ereignissen (Mopedunfälle; Schlaganfälle; Hausdurchsuchungen;
Haftschäden) seien nicht zu objektivieren. Er könne sich aus der Liege- und Sitzposition aufrichten und habe einen sicheren
Stand. Das Gehen erfolge hinkend, jedoch selbständig. Den Schürzen- und Nackengriff habe er verzögert, aber vollständig vorgeführt.
Auch könne er mit beiden Händen Überkopfbewegungen sowie den Scheitelgriff andeuten. Das An- und Auskleiden eines Pullovers
sowie der Schuhe seien ihm möglich. Gravierende Einschränkungen der Handfunktion bestünden nicht. Insbesondere könne er den
Faustschluss weitgehend vollständig bei mäßiger Kraft und ausreichender Grobkraft vorführen. Psychisch seien seine Gedanken
auf die Inhaftierung und eine als gerecht empfundene Wiedergutmachung fixiert. Er habe Verdauungsprobleme mit häufigen Durchfällen
sowie verstärktem Harndrang, jedoch ohne Spontanverluste, angegeben. Den Weg zur Toilette schaffe er meist rechtzeitig, wobei
es jedoch zu Stuhlschmieren kommen könne. Der Harndrang störe ihn insbesondere bei seinem Nachtschlaf. Während des mehr als
zweistündigen Gesprächs habe er die Toilette nicht aufgesucht. Die vom Kläger angegebene Belastungsluftnot sei nicht zu objektivieren.
Für die chronische Bronchitis, Hypertonie und Herzinsuffizienz sei kein Fremdhilfebedarf erkennbar. Der Pflegezustand des
Klägers sei zusammenfassend als eher schlecht zu bewerten. Seine offenbar chaotische Lebensführung lasse auf eine noch ausreichende
Körperhygiene, jedoch auf ein unzureichendes Kleidungs- und Ernährungsverhalten schließen. So sei die Kleidung verschmutzt
und zerrissen und seine Ernährung offenbar völlig ungeordnet. Sein Gewicht habe bei einer Körpergröße von 180 cm 83,5 kg betragen
und sei im Vergleich zu den vorhergehenden Befunden relativ konstant. Die Wohnumstände des Klägers seien chaotisch und wiesen
eine deutliche Verwahrlosungstendenz auf. Erschwerende Faktoren für die Pflege seien das Körpergewicht von über 80 Kilogramm
sowie sein ausgeprägtes Abwehrverhalten und die dissozialen Verhaltenszüge in einem pflegebehindernden Umfeld. Im Bereich
der Körperpflege sei von einem Zeitbedarf von 9 Minuten auszugehen. Der Kläger habe drei Duschvorgänge täglich angegeben,
die seinem äußeren Erscheinungsbild und den örtlichen Verhältnissen jedoch deutlich widersprächen. So habe der Duschtrakt
einen ungenutzten Eindruck hinterlassen. Auch seien keine Waschutensilien erkennbar gewesen. Ein alltägliches Duschen sei
allerdings objektiv nachvollziehbar und aus grundlegenden hygienischen Gründen auch als pflegerisch erforderlich anzusehen.
Wegen der Verwahrlosungstendenz sei auch eine Rasierkontrolle notwendig. Der Stuhlgang werde eigenständig durchgeführt, wobei
es wegen der Durchfallproblematik zeitweise zu Verunreinigungen komme, die eine Nachwäsche erforderlich mache. Aufgrund seines
Abwehrverhaltens sei er auch zur Nutzung der Toilettenbürste sowie zum Nachspülen anzuhalten. Zusammenfassend bestehe für
die Körperpflege ein Grundpflegebedarf von 9 Minuten.
Im Bereich der Ernährung bestehe der Zeitbedarf von 0 Minuten. Für den Bereich der Mobilität seien für das Ankleiden und das
Entkleiden insgesamt 8 Minuten Grundpflege einzuschätzen. Das Entkleiden nahezu aller Kleidungsstücke sei ihm möglich. Lediglich
im Fußbereich sei wegen der Kompressionstherapie eine Hilfestellung angezeigt, um das tägliche Überstreifen der Hilfsmittel
zu sichern. Seine schmutzige und verwahrloste Kleidung mache für das An- und Auskleiden eine Fremdhilfeüberwachung erforderlich.
Für die Verrichtung der hauswirtschaftlichen Versorgung seien 65 Minuten anzunehmen.
Der Kläger hat gegen das Gutachten geltend gemacht: Die behauptete Verwahrlosung seines Anwesens sei unzutreffend. Durch geeignete
Vorkehrungen (z.B. Aufstellen von Fallen) habe er das Auftreten von Ungeziefer verhindert. Auch benutze er die Dusche - entgegen
der Ansicht der Sachverständigen - mehrfach täglich. Nach einer Hausdurchsuchung habe er wochenlang doppelt gesehen, was als
untrügliches Zeichen eines Schlaganfalls zu werten sei. Wer so abgebaut habe, dass er nur nach dem körperlichen Pflegebedarf
gemessen werde, gehöre in ein Pflegeheim, was bei ihm nicht zutreffe. Er benötige die Pflegestufe II, um die Voraussetzung
für eine von ihm privat abgeschlossene Pflegetagegeldversicherung zu erfüllen. Es gehe ihm nach einem Überfall der "Russlanddeutschen
Mafia" zudem sehr schlecht. Nach der Gallenoperation habe sich der Stuhlgang erst nach drei Jahren wieder normalisiert. Gerade
der hauswirtschaftliche Bedarf sei im Gutachten völlig unterbewertet. Nach einem Sturz habe er einen Handwurzelbruch erlitten
und wochenlang Gips tragen müssen.
Das Sozialgericht Magdeburg hat mit Urteil vom 22. November 2007 die Klage abgewiesen: Soweit der Kläger Leistungen für einen
Zeitraum vor Antragstellung verlange, sei die Klage unzulässig. Es fehle für diese Zeit an einer Verwaltungsentscheidung der
Beklagten. Für die Zeit nach Antragstellung lägen die Voraussetzungen einer Pflegestufe nach dem Gutachten der Sachverständigen
nicht vor. Danach erreiche der Kläger nicht die für die Pflegestufe I erforderliche Zeit in der Grundpflege von mehr als 45
Minuten.
Der Kläger hat gegen das ihm am 4. Januar 2008 zugestellte Urteil am 8. Januar 2008 Berufung eingelegt, weitere Ausführungen
gemacht und sein Begehren vor dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt unter dem Aktenzeichen L 4 P 1/08 weiter verfolgt. Er hat weiterhin die Nachzahlung der Pflegestufe I von 1990 bis 1998 und danach die Pflegestufe II gefordert.
Durch diverse nicht näher ausgeführte Ereignisse habe er finanzielle Schwierigkeiten bekommen. Es folgen umfassende Ausführungen
über den Rechtsstaat, Politiker, Richter sowie über Mitarbeiter der Beklagten und weitere Personen. Er sei drei Tage im Krankenhaus
gewesen, da er sich bei einem Mopedunfall überschlagen habe, was zu heftigsten Schmerzen und einer Atemstörung mit Erstickungsgefahr
geführt habe. Seine Unfallversicherung - die Allianz - habe die Regulierung seines Sach- und Körperschadens abgelehnt. Auf
Veranlassung des Versicherers habe ihn ein "Gammelarzt" vom H.klinikum W. untersuchen wollen und ihm gegenüber die Ansicht
vertreten, dass sich aus dem Unfall kein Körperschaden ergebe. Wegen dieser negativen Erfahrung habe er die Versicherung gekündigt.
Der Kläger hat ärztliche Atteste vom Facharzt für Allgemeinmedizin G. vom 12. Juni 2006, 20. August 2007 und 22. April 2008
vorgelegt. Dieser hat zuletzt unter Wiederholung der bereits bekannten Diagnosen angegeben, dass dem Kläger wegen chronischer
Harn- und Stuhlinkontinenz ein Verlassen des häuslichen Milieus nur erschwert möglich sei. Wegen massiver Kontusionsbeschwerden
am rechten Hüftgelenk sei ihm momentan die Nutzung von Verkehrsmitteln für längere Wegstrecken kaum zumutbar. Im Attest vom
20. August 2007 berichtete er über einen Nackenschlag gegen den Kläger vom 8. August 2006 sowie chronische HWS- und Kopfschmerzen.
Der Kläger hat hierzu weiter angegeben: Durch einen massiven Handkantenschlag sei es bei ihm zu Einblutungen im Kopf gekommen.
In der Folgezeit habe er doppelt gesehen. Auch leide er an einem Dauerkopfschmerz, einem Schädelhirntrauma sowie an Gleichgewichtsstörungen
und einer Nackensteifigkeit.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 25. Juni 2008 hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt die Berufung zurückgewiesen und sich
dabei im Wesentlichen auf die vorliegenden MDK-Gutachten sowie das Gutachten der Diplom-Pflegewissenschaftlerin W. gestützt.
Zur Begründung hat es folgende Feststellungen getroffen: Nach den Gutachten der Pflegekraft K. sowie der Dipl.-Med. L. vom
8. Juli 2005 bestehe weder im Bereich der Grundpflege noch für die Hauswirtschaft ein messbarer Pflegebedarf beim Kläger.
In dem Gutachten der Diplom-Pflegewissenschaftlerin W. vom 31. Juli 2007 sei für den Untersuchungszeitpunkt vom 2. März 2007
nur von einem täglichen Grundpflegebedarf von 17 Minuten auszugehen. Dieser - nach eher großzügigen und rechtlich zweifelhaften
Maßstäben - festgestellte Grundpflegebedarf unterschreite den gesetzlich notwendigen Wert von mindestens 45 Minuten immer
noch deutlich. Die Annahme der Sachverständigen, es bestehe wegen der Tendenzen zur Verwahrlosung des Klägers ein Grundpflegebedarf
von 17 Minuten, sei rechtlich nicht haltbar. Hierbei sei zu beachten, dass ein bloß allgemeiner Aufsichts- und Betreuungsbedarf
nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht als pflegerelevant angesehen werden könne. Das BSG habe bereits im Jahr 1998 klargestellt, dass nur konkrete Anleitungen, Überwachungen und Erledigungskontrollen zu berücksichtigen
seien, die die Pflegeperson in zeitlicher und örtlicher Hinsicht in gleicher Weise binde, wie bei unmittelbarer körperlicher
Hilfe, hingegen schlichte Aufforderungen zur Durchführung bestimmter Verrichtungen keine nach §
14 Abs.
3 SGB XI ausreichende Leistungen darstellten, weil sie mit keiner derartigen Bindung der Pflegeperson einhergehe. Die im Gesetz vorgesehene
"Anleitung" und "Beaufsichtigung" gehe damit über das bloße "Anhalten" zur Durchführung einer Verrichtung hinaus (vgl. bereits
BSG, Urteil vom 19. Februar 1998 - B 3 P 7/97 R, zitiert nach juris). Allein entscheidend sei damit, ob ein Versicherter wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit
oder Behinderung auf Dauer nicht in der Lage sei, die in §
14 Abs.
4 SGB XI genannten Verrichtungen ohne Anleitung oder Beaufsichtigung durch andere Personen (§
14 Abs.
3 SGB XI) auszuführen (BSG, Beschluss vom 15. Oktober 1998 - B 3 P 16/98 B, zitiert nach juris). Nach Auffassung der Sachverständigen bestehe beim Kläger ein Grundpflegebedarf für das Duschen, das
Rasieren, den Stuhlgang sowie für das An- und Auskleiden, um insbesondere seiner Verwahrlosung entgegenzuwirken. Dieser Grundpflegebedarf
könne nur zutreffen, wenn es sich dabei tatsächlich um einen krankheitsbedingten Bedarf zur Anleitung und nicht um einen zwar
sinnvollen, jedoch nach dem
SGB XI ausgeschlossenen allgemeinen Aufsichts- und Betreuungsbedarf handele. Den Ausführungen der Sachverständigen sei jedoch zu
entnehmen, dass zumindest für das Duschen, das Rasieren sowie das An- und Auskleiden mit Ausnahme der Kompressionstherapie
der für erforderlich gehaltene Fremdpflegebedarf eher einem Motivieren im Sinne eines bloßen allgemeinen Aufsichts- und Betreuungsbedarfs
zuzuordnen sei. So habe die Sachverständige zum Teil wörtlich ausgeführt, dass der Kläger zu bestimmten Arbeiten anzuhalten
sei, um den festgestellten Verwahrlosungen insbesondere bei der Bekleidung und der Körperreinigung entgegenzuwirken. Dieses
Anhalten oder auch Motivieren sei mit einer Anleitung im Sinne des
SGB XI jedoch nicht gleichzusetzen. So verfüge der Kläger nach den Ausführungen der Sachverständigen und seinen eigenen Ausführungen
noch über ausgeprägte Fähigkeiten, sein Leben eigenverantwortlich selbst zu gestalten. Er könne sich noch uneingeschränkt
ernähren, habe sein Gewicht über Jahre konstant halten können, sei in der Lage bei Bedarf selbständig den Arzt aufzusuchen
und könne mit Dritten eine umfassende schriftliche Korrespondenz führen, seine Vorstellungen mit Nachdruck vortragen und sein
Anwesen vor dem Zugriff Dritter schützen. Diese Kompetenz, sein eigenes Leben nach eigenen Vorstellungen zu organisieren,
spreche gegen einen Grundpflegebedarf im Sinne des
SGB XI. Konkrete Gefahren einer Unterversorgung oder einer Gefährdung im Grundpflegebereich, die einer direkten Anleitung bedürften,
habe die Sachverständige allenfalls für das Anlegen von Kompressionsstrümpfen und im Bereich des Stuhlgangs wegen eines vermehrten
Durchfalls nachvollziehbar darlegen können. Der tatsächliche Grundpflegebedarf des Klägers liege daher eher unter 10 Minuten
täglich.
Am 5. November 2008 beantragte die Tochter des Klägers bei der Beklagten erneut Pflegegeld. Die Beklagte beauftragte die Pflegefachkraft
S. mit einem MDK-Pflegegutachten vom 20. November 2008 (Untersuchung vom 19. November 2008). Diese stellte einen Grundpflegebedarf
von 0 Minuten fest. Zur häuslichen Situation gab sie an: Der Kläger lebe in einem Einfamilienhaus allein und bewohne die Räumlichkeiten
im Erdgeschoss. Die häuslichen Verhältnisse seien chaotisch. Der Kläger sammle praktisch alles und habe am Haus mehrere Überwachungskameras
sowie Sicherheitsschlösser angebracht. Seine Nichten seien nach seinen Angaben ein Mal im Monat vor Ort. Der Kläger bewege
sich ohne Hilfsmittel, sei vollständig orientiert und könne adäquate Angaben machen. Als pflegerelevante Ressourcen könne
er sämtliche Griffarten vorführen, habe eine Sitz- und Rumpfstabilität und könne Positionswechsel selbständig ausführen. Das
Gangbild sei ausreichend sicher. Als pflegebegründende Diagnosen bestünden:
Koxarthrose
Anhaltende Verdauungsprobleme bei Zustand nach Cholezystektomie
Zustand nach Hüftkontusion rechts im Jahr 2008
Bewegungsstörungen zwischen HWS- und BWS-Bereich nach tätlichem Angriff im Jahr 2006
Inkomplette Harn- und Stuhlinkontinenz
Hypertonie
Sensibilitätsstörungen im Bereich des rechten Unterarms
Migräneartige Kopfschmerzen
Psychische Probleme (Diagnose Schizophrenie)
Zustand nach zwei Schlaganfallsgeschehen ohne Lähmungen im Jahr 2006.
Die Körperpflege, Ernährung sowie Mobilität könne der Kläger eigenständig vornehmen. Die Alltagskompetenz im Sinne des §
45a SGB XI sei nicht eingeschränkt. Mit Bescheid vom 27. November 2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab. In seinem dagegen gerichteten
Widerspruch vom 1. Dezember 2008 führte der Kläger aus: Er habe einen Pflegebedarf allein in der Körperpflege von 180 Minuten.
Aus der politischen Langzeitinhaftierung habe er schwere Haftschäden erlitten und müsse mit ansehen, wie ehemalige Stasi-
und SED Mitarbeiter Pflegestufen erhielten, obwohl diese namentlich benannten Personen gesundheitlich in keiner Weise eingeschränkt
seien. Die Beklagte beauftragte die MDK-Gutachterin und Pflegefachkraft M. mit einem Pflegegutachten vom 16. Januar 2009 (Untersuchung
vom 14. Januar 2009). Diese teilte mit: Im Bad mit Dusche bestehe ein hoher Einstieg von 30 cm. Die Wohnung des Versicherten
sei seit längerem nicht mehr hauswirtschaftlich versorgt worden. Alle Räume seien unaufgeräumt. Überall lägen Papiere, Schriftstücke
und Zettel herum. Die Toilette sei seit längere Zeit nicht gereinigt worden und die Fußböden der Sanitärräume nicht ausreichend
sauber. Nach einem ärztlichen Attest von Herrn G. vom 19. Dezember 2008 bestünden eine Coxarthrose beidseits, chronische Chephalgien,
eine hypertensive Herzerkrankung und eine chronische Herzinsuffizienz. Die Alltagskompetenz sei nicht eingeschränkt. Im Bereich
der Körperpflege benötige der Kläger Hilfe beim Waschen des Rückens, was mit einer Ganzkörperpflege von 8 Minuten bewertet
werde könne. Zur Sicherung des Duschvorgangs seien im Bereich der Mobilität 2 Minuten anzusetzen. Für den Bereich der Grundpflege
ergebe sich daher ein Pflegebedarf von 10 Minuten. Der hauswirtschaftliche Zeitaufwand sei auf 13 Minuten täglich zu schätzen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 11. Februar 2009 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben und sein Begehren weiter verfolgt.
Es gehe ihm nicht um die Pflegestufe I, sondern um die Pflegestufe II.
Das Sozialgericht hat einen Pflegebefundbericht vom Facharzt für Allgemeinmedizin G. vom 7. Juni 2009 eingeholt. Hiernach
bestehe teilweise Hilfebedarf beim Waschen und Duschen. Nach einem vom Kläger vorgelegten Attest vom Herrn G. vom 7. Mai 2009
sei ihm infolge chronischer HWS- und Kopfschmerzen infolge eines schweren Traumas das Tragen eines Helmes während des Führens
seines Mopeds nicht zumutbar. In einem vorläufigen Arztbrief vom 15. August 2011 berichtete Assistenzärztin G. über einen
stationären Aufenthalt des Klägers vom 11. August 2011 bis 15. August 2011. Als Diagnosen sei von einer COPD mit Lungenemphysem,
einem Zustand nach Cholecystektomie sowie Appendektomie sowie einer Tricuspidalininsuffizienz Grad II mit leichter Hypertonie
auszugehen. Der Kläger sei beschwerdefrei entlassen worden.
Der Kläger verlangte in einem weiteren Antrag vom 4. Oktober 2011 von der Beklagten Geldleistungen sowie Sachleistungen durch
kommunale Pflegedienste nach Bedarf. Die Beklagte ließ durch die Pflegefachkraft H. ein MDK-Pflegegutachten vom 2. November
2011 (Untersuchung vom selben Tage) erstellen, die dabei ausführte: Die Wohnung des Klägers sei seit längerem nicht ausreichend
hauswirtschaftlich versorgt worden. Alle Räume seien unaufgeräumt. Überall seien Papiere, Zettel und Schriftstücke verteilt.
In der Küche befänden sich zahlreiche verschlossene Büchsendosen sowie massenhaft Knäckebrot. Die Toilette sei seit längerem
nicht ausreichend sauber gemacht worden und die Sanitärräume dreckig. Die Gesprächführung mit dem Kläger sei schwierig, da
er auf Fragen nicht eingehe. Seine Stimmung habe sich im Gesprächsverlauf gesteigert. Er fühle sich von staatlichen Organen
"unfair" behandelt. Aktuell habe er nach einem Motorradunfall Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule. Auch leide er an starken
pulsierenden Kopfschmerzen. Hierfür mache er einen Überfall aus dem Jahr 2006 verantwortlich. Im Bereich des Rachens seien
Blutblasen vorhanden, die er sich selbst aufstechen müsse, was mit Schmerzen verbunden sei. Zudem habe er hohen Blutdruck,
den er selbst mittels Blutdruckmessgerät kontrolliere. Die Körperpflege führe er selbst durch. Er dusche fallweise bis zu
drei Mal täglich, wenn starke Kopfschmerzen aufträten. Die Verrichtungen der Hauswirtschaft übernehme er selbst. Die Alltagskompetenz
des Klägers sei in höherem Maße eingeschränkt. Im Bereich der Körperpflege sei trotz der noch bestehenden Selbständigkeit
eine Hilfe für das Waschen und Duschen von 7 Minuten erforderlich. Für die Ernährung bestehe kein Grundpflegebedarf. Bezogen
auf die Verrichtung Mobilität sei eine Hilfe bei der Auswahl sauberer Kleidung erforderlich und ein Hilfebedarf von 4 Minuten
anzusetzen. Zusammenfassend seien der Grundpflegebedarf mit 11 Minuten und der Bedarf für die Hauswirtschaft mit 34 Minuten
einzuschätzen. Auf dieser Grundlage lehnte die Beklagte Pflegegeldleistungen nach der Pflegestufe I ab (Bescheid vom 9. November
2011) und bewilligte gemäß §§ 45b Abs.1, 45a
SGB XI ab dem 1. Oktober 2011 zusätzliche Betreuungsleistungen im Gesamtumfang von 2.400,00 EUR, sofern qualitätsgerechte Betreuungsleistungen
in Anspruch genommen werden und im Rahmen der Kostenerstattung nachgewiesen würden.
Die Beklagte ließ diese Entscheidung durch den MDK nochmals überprüfen. In einem Wiederholungsgutachten vom 29. Oktober 2012
hielt die Pflegefachkraft S. die Voraussetzungen für eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz für nicht gegeben.
Daraufhin hörte die Beklagte den Kläger zur Einstellung dieser Leistung an und stellte die Leistungen gemäß §§ 45b Abs.1,
45a
SGB XI mit Bescheid vom 19. November 2012 wieder ein. Auf seinen Widerspruch vom 22. November 2012 hob die Beklagte diesen Bescheid
am 24. Juni 2013 wieder auf und bewilligte dem Kläger zusätzlich ab dem 1. Januar 2013 ein monatliches Pflegegeld nach der
Pflegestufe 0 in Höhe von 120,00 EUR gemäß §
123 Abs.1, 2 Nr. 1
SGB XI.
Auf einen weiteren Antrag des Klägers vom 3. Februar 2012 zur Erlangung einer Pflegestufe veranlasste die Beklagte eine MDK-Begutachtung
vom 13. April 2012 (Untersuchung vom 12. April 2012). Darin führte der Gutachter O. aus: Meist schimpfe der Kläger über den
Staat, die Krankenkasse und den MDK. Er berichtete über häufig schmerzhafte Bewegungseinschränkungen wegen der Arthose beider
Hüften und fallweise über Gangunsicherheiten. Die gesundheitliche Situation entspreche den vorhergehenden Feststellungen der
Pflegefachkraft H. Die Körperpflege und Hauswirtschaft führe er selbst durch. Im Vordergrund der Beschwerden stünden die Bewegungseinschränkungen
der Hüfte sowie die Migräneanfälle. Der Kläger habe angegeben, er nehme keine Hilfe in Anspruch, werde jedoch um die Pflegestufe
"kämpfen". Die häusliche Situation stelle sich wie folgt dar: Der Kläger habe angegeben, er stelle die Pflege bzw. die hauswirtschaftliche
Versorgung noch selbst sicher. Bei Bedarf würde er einen Pflegedienst beauftragen, habe diesen jedoch noch nie in Anspruch
genommen. Die Wohnung befinde sich - wie aus den vorhergehenden Gutachten bekannt - in einem hauswirtschaftlich nicht ausreichenden
Zustand. Der Pflegezustand sei bei einer Größe von 175 cm und einem Gewicht von ca. 80 kg unauffällig. Positionswechsel seien
ohne Hilfestellung möglich. Das Gangbild wirke sicher, jedoch etwas verlangsamt. Die Griffarten seien vollständig vorhanden.
Als pflegerelevante Diagnosen bestünden u.a.:
Chronische obstruktive Lungenkrankheit,
Coxarthrose beidseits mit eingeschränkter Beweglichkeit.
Für den Bereich des Waschens des Rückens und der Füße sei ein Hilfebedarf von 7 Minuten zu schätzen. Der Kläger führe die
Pflege komplett selbständig aus. Im Bereich der Ernährung und Mobilität bestehe kein Grundpflegebedarf. Für die Hauswirtschaft
sei der Pflegebedarf auf 30 Minuten einzuschätzen. Mit Bescheid vom 19. April 2012 lehnte die Beklagte Leistungen aus der
Pflegeversicherung ab. Nach einem Widerspruch des Klägers vom 24. April 2012 beauftragte die Beklagte erneut den MDK mit einer
erneuten Prüfung. Nach einer Sozialmedizinischen Stellungnahme vom 25. September 2012 nach Aktenlage führte die MDK-Gutachterin
S. aus: Aus den vorliegenden Arztbefunden ergebe sich in den letzten 12 Monaten eine gesundheitliche Verschlechterung. Nach
den zwei zurückliegenden Pflegegutachten bewege sich der Pflegebedarf immer noch deutlich unterhalb der Pflegestufe I. Mit
Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und verwies auf mögliche Sozialhilfeansprüche.
Im Gerichtsbescheid vom 5. Februar 2013 hat das Sozialgericht Magdeburg die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
Im Bereich der Grundpflege könne allenfalls von einem Grundpflegebedarf von maximal 10 Minuten ausgegangen werden. Das gesetzliche
Mindesterfordernis von mehr als 45 Minuten werde daher klar verfehlt. Das Motiv des Klägers, die Pflegegeldzahlungen sollten
die in der Vergangenheit erlittenen Zwangsbehandlungen ausgleichen, verkenne die gesetzlichen Voraussetzungen in der Sozialen
Pflegeversicherung. Neue Erkrankungen oder Verschlimmerungen seien dem Sachvortrag des Klägers nicht zu entnehmen.
Gegen den am 9. Februar 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 13. Februar 2013 Berufung eingelegt und sein
Begehren weiter verfolgt. Er könne nicht nachvollziehen, wieso ihm die bereits zuerkannte "Demenzzulage" weggenommen worden
sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 5. Februar 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. November 2008
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2009 sowie den Bescheid vom 19. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 19. Oktober 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Pflegegeld nach der Pflegestufe II sowie hilfsweise nach
der Pflegestufe I ab dem 4. November 2008 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und
Beratung des Senats. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den
Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten ergänzend verwiesen.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Aufgrund der vorliegenden MDK-Gutachten steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Hilfebedarf des Klägers im Bereich
der Grundpflege deutlich weniger als 45 Minuten beträgt und damit die Voraussetzungen für die Pflegestufe I und erst Recht
für die Pflegestufe II nicht erfüllt sind.
Wie der Senat bereits mit Urteil vom 25. Juni 2008 (L 4 P 1/08) festgestellt hat, erreicht der Kläger nicht den erforderlichen Grundpflegebedarf von mehr als 45 Minuten, woran sich auch
aktuell nichts geändert hat. Trotz einer gewissen Tendenz zur Verwahrlosung und zunehmender Altersbeschwerden des Klägers
hat sich sein Grundpflegebedarf seit den Anträgen vom 4. November 2008 und 4. Oktober 2011 sowie vom 3. Februar 2012 nicht
wesentlich erhöht. Nach den MDK-Gutachten vom 20. November 2008, 16. Januar 2009, 2. November 2011 sowie vom 13. April 2012
und vom 25. September 2012, die ausführlich auf die pflegerelevanten Umstände eingehen und plausibel begründet sind, besteht
kein Zweifel daran, dass der Grundpflegebedarf des Klägers die Grenze von mehr als 45 Minuten immer noch klar verfehlt und
die von der Vorinstanz angenommenen 10 Minuten nicht oder nicht wesentlich überschreitet. Die dem Kläger verbliebenen Ressourcen
zur Selbstpflege in den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität, wie insbesondere die MDK Gutachterin H. am 2. November
2011 und der MDK-Gutachter O. vom 12. April 2012 überzeugend ausgeführt haben, sind immer noch weitgehend erhalten. Gleiches
gilt auch für den Bereich der Hauswirtschaft, deren Verrichtungen einen Zeitaufwand von höchstens ca. 30 Minuten erreichen
(vgl. MDK-Gutachten vom 2. November 2011 und vom 13. April 2012). Die festgestellte Notwendigkeit den Kläger zu motivieren,
damit er seine problematische Pflegesituation möglichst verbessert, ist kein Bedarf der täglichen Grundpflege. Nach wie vor
verfügt der Kläger über eine hinreichende Kompetenz, sein eigenes Leben nach eigenen Vorstellungen selbst zu organisieren
und zu gestalten. Dies belegen auch seine zahlreichen Schriftstücke und die vielen Telefonate, die er mit Gerichten und diversen
Behörden austauscht.
Dem weiteren Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren kann nicht entnommen werden, dass sich sein Grundpflegebedarf nach
Erstattung des letzten MDK-Gutachtens durch neue Erkrankungen oder Verschlimmerungen so derart erhöht hat, dass von einer
grundlegend veränderten Pflegesituation auszugehen ist. Dagegen sprechen die von ihm vorgelegten ärztlichen Atteste seines
behandelnden Arztes, die eine voranschreitende, jedoch keine dramatische Verschlechterung dokumentieren. Massive Bewegungseinschränkungen
oder andere schwere gesundheitliche Störungen, die die Selbstpflegefähigkeit erheblich einschränken sowie Anhaltspunkte für
einen erheblich gesteigerten Grundpflegebedarf sein könnten, sind diesen Attesten nicht zu entnehmen. Etwas anderes wird vom
Kläger auch nicht vorgetragen. Der Senat hat aus diesen Gründen von weiteren medizinischen Ermittlungen zur Aufklärung des
medizinischen Sachverhalts abgesehen.