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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.06.2016 - 5 KG 1/15
Kindergeldrecht ohne § 6a BKGG - Kindergeld; Verschulden; Prozessbevollmächtigter; Wissensvertreter; Kenntnis; Nichtkenntnis; missbräuchliche Unkenntnis; Unkenntnis; sich aufdrängende Kenntnis; Kindergeldanspruch; Kindergeldberechtigter; Kindergeld für sich selbst; Kenntnis des Aufenthalts, sich verschließen
1. Kindergeld für sich selbst erhält nicht, wer den Aufenthalt seiner Eltern kennt. Dem steht ein missbräuchliches "sich verschließen" vor der Kenntnis gleich. Maßgeblich zur Abgrenzung gegenüber grob fahrlässig verschuldeter Unkenntnis des Aufenthalts sind die vom BGH entwickelten Kriterien zu § 852 Abs 1 BGB aF. Dabei ist auch auf Prozessbevollmächtigte als sog Wissensvertreter abzustellen.
2. Ein "sich verschließen" liegt vor, wenn der Aufenthalt der Eltern durch eine einfache Nachfrage bei einer Behörde hätte ermittelt werden können. Dies ist etwa der Fall, wenn eine ältere Wohnanschrift bekannt ist und das Einwohnermeldeamt Auskunft erteilen könnte, oder wenn das BAföG-Amt Ermittlungen zum Elterneinkommen durchgeführt und dieses in die BAföG-Berechnung des Kindes eingestellt hat.
3. Der bloße Wunsch, nicht mit den Eltern Kontakt aufnehmen zu müssen, rechtfertigt für sich noch keine Ausnahme von einem "sich verschließen", wenn die Identität der Eltern bekannt ist. Das gleiche gilt, wenn der Antrag auf Kindergeld an sich selbst gestellt wird, um die Mühen eines Antrags anstelle der Eltern bei gleichzeitigem Abzweigungsantrag zu umgehen.
Normenkette:
BKKG § 1 Abs. 2 Nr. 2
,
BKKG § 1 Abs. 2
,
BGB a.F. § 852
,
EStG § 67
,
EStG § 74 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Dessau-Roßlau 26.01.2015 S 16 KG 2/13
Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 26. Januar 2015 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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