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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.07.2013 - 7 SB 17/11
GdB-Feststellung im Schwerbehindertenrecht bei einseitigem Verlust der Brust; einheitliche Kostenentscheidung nach § 193 SGG
1. Nach Ablauf der Heilungsbewährung ist für den einseitigen Verlust der Brust ohne Wiederaufbau ein GdB von 30 festzustellen. Funktionsbeeinträchtigungen im Bereich der Füße und der Arme, die lediglich mit einem GdB von 20 bzw 10 zu bewerten sind, erhöhen nicht das Gesamtausmaß der Behinderung.
2. Auch wenn im Widerspruchsverfahren lediglich eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit festgestellt wird und das weitere Widerspruchs- und Klageverfahren erfolglos bleibt, kommt eine teilweise Übernahme der Kosten im Rahmen der einheitlichen Kostenentscheidung nach § 193 SGG in Betracht.
Normenkette:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1
,
SGB IX § 2 Abs. 1
,
SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1
,
SGB IX § 69 Abs. 3 S. 1
,
SGG § 193
,
VersMedV § 2
,
VersMedV Anl. Teil A Nr. 2 Buchst. i
,
VersMedV Anl. Teil A Nr. 3 Buchst. d DBuchst. ee
,
VersMedV Anl. Teil B Nr. 14.1
,
VersMedV Anl. Teil B Nr. 18.13
,
VersMedV Anl. Teil B Nr. 18.14
Vorinstanzen: SG Dessau-Roßlau 15.02.2011 S 5 SB 150/10
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin ein Zehntel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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