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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.09.2013 - 7 VE 3/09
Anspruch auf Versorgungskrankengeld; Erstattungsanspruch der unzuständigen Krankenkasse gegenüber der zuständigen Krankenkasse; Anwendbarkeit des Rechtsinstituts der positiven Vertragsverletzung
1. Ein über §§ 19, 20 BVG hinausgehender Erstattungsanspruch gegen eine andere Krankenkasse besteht auch nicht bei einer fehlerhaften Zuteilung durch die Versorgungsverwaltung.
2. § 105 SGB X ist nicht anwendbar, weil es sich bei der Zahlung von Versorgungskrankengeld durch die Krankenkasse um eine Auftragsleistung für die Versorgungsverwaltung handelt.
3. Ein bereicherungsrechtlicher Rückgriff nach § 812 BGB gegen die tatsächlich verpflichtete Krankenkasse ist aufgrund des Vorrangs der Leistungskondiktion ausgeschlossen, sofern der fälschlicherweise Beauftragte zur Auftragsausführung gegenüber der Versorgungsverwaltung geleistet hat und keine Kenntnis von der Verpflichtung einer anderen Krankenkasse hatte.
Normenkette:
BGB § 280
,
BGB § 812
,
BVG § 18c Abs. 1 S. 3
,
BVG § 18c Abs. 2 S. 1
,
BVG § 19
,
BVG § 20 Abs. 1 S. 1 und S. 5
,
BVG § 20 Abs. 3 S. 1
,
SGB X § 105
,
SGB X § 91 Abs. 1
,
SGB X § 93
Vorinstanzen: SG Magdeburg 10.01.2007 S 13 KR 459/03
Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 10. Januar 2007 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
Der Streitwert wird auf 6.462,06 EUR festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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